Zur Rechtslage im Umgang mit dem Datenaustausch zwischen Behörde und Sozialhilfeempfänger – Eingabe beim Schweizerischen Bundesgericht

Über Vollmachten, Gutachten, ärztliche Schweigepflicht – wann ein Arzt zu Verschwiegenheit verpflichtet ist und die strafrechtliche Relevanz rund um das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB usf. #tapschweiz http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b24085 | pdf


Empfänger

EINSCHREIBEN

Schweizerisches Bundesgericht
Frau Dr. jur. L____
Schweizerhofquai 6
6004 Luzern


Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit


für

Herrn Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Beschwerdeführer (am 22.08.2014 ohne anwaltliche Verbeiständung) -

gegen

Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern
- Beschwerdegegnerin -

betreffend

Sozialhilfe, Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2014 in der Hauptsache – 999 99 999 SH


I. Rechtsbegehren


1) Dem beiliegenden Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und..

2) ..anwaltliche Verbeiständung zu entsprechen sei.

3) Einem etwaigen zu leistenden Kostenvorschuss und bei Ablehnung des Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2 vorgängig eine detaillierte Rechtsmittelbelehrung mit Begründung, welche für einen Laien verständlich ist, beizulegen wäre.

4) Zu ermessen sei, in welchem (Teil-)Umfang die Vollmacht (b99999) des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (nachfolgend VGKB oder Vorinstanz genannt) nicht der gesetzliche Grundlage gerechtfertigte Datenbearbeitung genügt.

5) Aufgrund dieses Ermessens gemäss Ziff. 4 das angefochtene Urteil der VGKB vom 16. Juli 2014 bezüglich Nicht-Eintretens-Entscheid (nachfolgend NEE genannt) aufzuheben sei.

6) Tritt das Bundesgericht auf den Beschwerdepunkt Ziff. 4 nicht ein, dem Beschwerdeführer (nachfolgend BF genannt) die Gelegenheit einer möglichen Nachbesserung gemäss Ziff. 15 einzuräumen sei.


Eventualiter
7) Die Sache sei zur neuen Beurteilung an die VGKB zurückzuweisen.

Subeventualiter
8) Die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Einwohnergemeinde Bern (nachfolgend EG Bern oder Sozialamt Bern genannt) zurückzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

Prozessantrag
9) Das angefochtene Urteil der VGKB vom 16. Juli 2014 betreffend des Satzes “Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten[..]“ als Teilentscheid zu qualifizieren sei.

Eventualiter
10) Das angefochtene Urteil VGKB vom 16. Juli 2014 als Zwischenentscheid zu qualifizieren sei.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -



II. Formelles

11) Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.

12) Die Beschwerdefrist beträgt in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 BGG 30 Tage. Der Entscheid der VGKB wurde dem BF, am 23. Juli 2014 zugestellt. Mit heutiger Eingabe wird die Beschwerdefrist gewahrt.

13) Der BF hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und hat damit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils (b99999) vom 16. Juli 2014. Damit ist der BF beschwerdelegitimiert gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. a und b BGG.

14) Der BF hat, obschon wiederholt bei der Vorinstanz beantragt, keinen Rechtsbeistand zugesprochen erhalten. Inhaltliche Aspekte mussten bis zum jetzigen Zeitpunkt (Stand 22.08.2014) von einem Nicht-Juristen nach bestem Wissen und Gewissen auf Papier gebracht werden, der sich in formellen Belangen nicht auskennt. Der BF unerfahren ist in der Prozessführung, Formulierungen aus diesem Grund möglicherweise unkonventionell, holprig oder fehlerbehaftet sind, ist der BF für diese Formulierungsfehler und fehlbaren Entscheidungen nicht haftbar zu machen. Entscheidungen, welche u. a. in die Verelendung führen (Ziff. 36). Insbesondere sei der BF für Formulierungen nicht haftbar zu machen, die ehrverletzenden Charakter haben könnten. Davon ausgeschlossen sind ggf. Falschaussagen seitens BF. Für formelle Fehler wird um Nachsicht gebeten.

15) Der BF bittet, falls notwendig, um die Möglichkeit der Nachbesserung.

16) Da es sich im vorliegenden Fall gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt, wäre die Beschwerde nur zulässig, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen von Art 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Im vorliegenden Fall liegen Umstände vor, welche die Annahme nahelegen, ein Nichteintreten auf die Überprüfung des angefochtenen Zwischenentscheides hätte einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge und im vorliegenden Fall liegen Umstände vor, welche die Annahme nahelegen, dass ein Eintreten auf die Überprüfung des angefochtenen Zwischenentscheides einen sofortigen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

17) Gegenstand dieser Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid bildet einzig die Frage, ob die EG Bern die aufschiebende Wirkung einer gegen die Einstellungsverfügung gerichtete Beschwerde zu Recht entzogen hat, weshalb die vor dem Regierungsstatthalteramt (nachfolgend RSA genannt) noch hängigen Hauptsache betreffend die Rechtmässigkeit der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Würde mit dieser Eingabe kein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden können, der BF allenthalben gesamthaft mit einer Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe mit Datum von heute von 14 Monaten in Kauf zu nehmen hätte bis in der Hauptsache entschieden wird, welches einer unzumutbaren Härte gleichkommen und daraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil für den BF resultiert (Ziff. 83).

18) Ein nicht wieder gutzumachenden Nachteil auch mit einem für den BF günstigen Entscheid in Abwägung der möglichen Folgen in Zukunft somit nicht behoben werden kann (BGE 133 V 477 E. 5.2.1).

Beweismittel
- Zur Erinnerung an die Opfer der Agenda 2010, http://on.fb.me/1f5k3Yn
- David Clapson stirbt nach Unterzuckerung http://on.fb.me/1s5J9vG

19) Das Institut der aufschiebenden Wirkung bezweckt die Wirksamkeit und Vollziehbarkeit einer angeordneten Rechtsfolge bis zum Entscheid in der Sache zu hemmen (BVR 2011 S. 508 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 68 N. 1), zu beurteilen wäre, ob 420 Tage diesen Angaben zufolge gerecht wird (Ziff. 86).

20) Im vorliegenden Fall liegen Umstände vor, welche die Annahme nahelegen, dass ein nicht Eintreten auf die Überprüfung des angefochtenen VGKB Zwischenentscheides auf die Wirksamkeit und Vollziehbarkeit der angeordneten Rechtsfolge bis zum Entscheid nicht in der Sache hemmt, weil der BF aufgrund heutigem Kenntnisstand in der Sache handlungsunfähig ist und die Beweislage seit Beginn 2014 sich zu Gunsten des Beschwerdeführenden verändert hat, somit eine gewünschte Handlungsweise demnach auch nicht herbeigeführt werden könnte, die dargestellten Sachverhalte in der Zwischenverfügung vom 14. Januar 2014 des Regierungsstatthalters Bern-Mittelland sowie der Vorinstanz hinlänglich ungenügend und unvollständig begründet wurden, aus diesem Grund erneut zu überprüfen sei, ob der Entzug der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall das geeignete zum Ziel führenden Mittel darstellt.

21) Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, bei dessen Anfechtung die besonderen Voraussetzungen von Art. 93 BGG beachtet werden müssen. Wie in den einschlägigen Gesetzesbestimmungen erwähnt, muss daraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil resultieren. In casu kann dieser Nachteil nicht mit einem günstigen Entscheid in Zukunft behoben werden, somit die Sache zur weiteren Behandlung an die EG Bern zurückzuweisen sei.

22) Gemäss Art. 113 BGG beurteilt das Bundesgericht Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 ff. zulässig. Sollte das Bundesgericht zum Schluss gelangen, dass eine Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit unzulässig sein sollte, wird subsidiär die Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG geltend gemacht, da in casu die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt wird. Der oben aufgezeigte nicht wieder gutzumachende Nachteil nach Art. 93 BGG gilt auch in dieser Konstellation.

Beweismittel
- Kopie Urteil VGKB vom 16. Juli 2014 (b99999), Beilage
- Weitere Beweismittel ausdrücklich vorbehalten

23) Die anonymisierte Version dieser Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit und das Urteil ist u.a. als pdf nachzulesen unter http://on.fb.me/1oaBh4G – wird u. a. an die Verteiler der verschiedenen Organisationen verschickt, die sich für die Menschrechte und soziale Sicherheit in der Schweiz einsetzen.


Sachverhalt

24) Der BF hat zwei Berufe erlernt – ist in der Zeit, in der er kein Erwerbseinkommen erzielen kann ist er aktiv im gemeinnützigen Bereich und leistet damit einen wertvollen, gesellschaftlichen Beitrag. Der BF kann Existenz sichernden Lohn nicht vollumfänglich selber erwirtschaften und wird daher seit Oktober 2009 vom Sozialdienst der Stadt Bern unterstützt. Per 01.03.2011, 01.01, 17.06 und 01.11.2013 wies die EG Bern den BF an, bei der Stiftung Contact Netz in Bern, Abteilung Citypflege, einen TAP (Testarbeitsplatz) anzutreten.

25) Die Testarbeitsplätze sollen dazu dienen, Sozialhilfebeziehende, deren Arbeitswille und/oder Arbeitsfähigkeit sowie Kooperationswille unklar ist, im Rahmen eines Arbeitsplatzes abzuklären.

Beweismittel
- Amtl. Akten inkl. Vorakten EG Bern, in den Akten
- Rahmenkonzept Testarbeitsplätze der GEF, in den Akten

26) Da der BF diese Einsätze in der Folge nicht absolvieren konnte, stellte die EG Bern vier Mal die wirtschaftliche Hilfe ein – per 31.03.2011, 31.12.2012, 31.07.2013, letztmalig am 31.10.2013 mit Verfügung (b99999) der EG Bern vom 25.11.2013.

Zusammengefasst handelt es sich um die Einstellung sämtlicher Sozialhilfeleistungen für die Zeitdauer:
- Einstellung der Sozialhilfe per 31.12.2012
- Einstellung der Sozialhilfe per 31.07.2013 und
- unbefristete Einstellung der Sozialhilfe per 30.11.2013

Hinsichtlich der Prozessgeschichte wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.


Zu den Rechtsbegehren

27) Art. 10. Abs. 2 BV garantiert jedem Menschen das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. Die Garantie schützt die körperliche und geistige Integrität der menschlichen Person.

28) Ohne dass die EG Bern vorgängig grundlegend abgeklärt hat, ob der BF als Sozialhilfe beziehendes Individuum physisch in der Lage sein würde, in einem TAP mitarbeiten zu können, wies die verfügende Behörde (nachfolgend VB genannt) ohne genügende Risikoabschätzung und ohne Rücksicht auf Folgen und dessen körperlichen Unversehrtheit von Mitarbeitenden, den BF vier Mal dem TAP zu. Die geltend gemachte Verletzung liegt damit im Schutzbereich von Art. 10 Abs. 2 BV, indem der BF trotz der Beilegung von verschiedenen Attesten inklusive eines Gutachtens gezwungen worden ist, den beschriebenen TAP-Einsatz zu leisten.

29) Die Anordnung des TAP-Einsatzes stützt die Vorinstanz auf Art. 27 Abs. 2 SHG. Danach ist die Gewährung der Sozialhilfe mit Weisung zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder eigenverantwortliches Handeln gefördert wird. Sollen nachteilige Rechtsfolgen an das Nichtbefolgen von Weisungen oder Auflagen geknüpft werden, setzt dies voraus, dass diese zulässig sind (Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 2 Bst. c SHG).

30) Es ist unbestritten, dass die EG Bern bei Vorliegen einer hinreichenden ärztlichen Bescheinigung die Vorbringungen des Beschwerdeführenden berücksichtigt werden müssen.

Beweismittel
- Urteil VGKB vom 18.10.2012, Nr. 999.2011.999, E. 5.7.5, in den Akten

31) Nachdem der BF und die VB nach langer Zeit über diese geforderten Angaben gem. Urteil VGKB vom 18.10.2012 endlich verfügen konnte – die Gründe für die lange Zeitdauer bis zur Einreichung der Atteste Nr.  9 und Nr. 10 wurden vom BF in der Prozessgeschichte hinlänglich erläutert, ab diesem Moment änderte die verfügenden Behörden ihre Argumentationsreihe und sie führten im Verfahren ab diesem Zeitpunkt ausschliesslich die beiden Argumente a) fehlende Mitwirkung und b) unkooperatives Verhalten an, mit Zitat RSH vom 30.12.2013; „die dem Beschwerdeführer ausgerichtete wirtschaftliche Sozialhilfe wurde mit Verfügung vom 25. November 2013 per Ende November 2013 wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens eingestellt“.

Beweismittel
- Stellungnahme RSH vom 30.12.2013, Abs. 2, S. 1 (b99999), in den Akten
- Antwortschreiben EG Bern vom 22.01.2014 (b99999), in den Akten
- Eingaben BF b99999, Ziff. 55, S. 15, Ziff. 92, S. 29 und b99999, Ziff. 4, S. 2), in den Akten

32) Die vorgebrachten Argumente der verfügenden Behörden zusammengezählt und aufgelistet, die aus Sicht EG Bern auf ein offenbar rechtsmissbräuchlichen Verhaltens seitens BF hindeuten.

Aus den Zitaten der EG Bern
1. [..]Er verweigerte seine Mitwirkung zum vierten Mal in Folge konsequent. Damit widersetzt er sich einer zumutbaren Arbeit[..]

2. [..]Zwischenfazit: Das fortgesetzt unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers stufen wir als rechtsmissbräuchlich ein[..]

3. [..]Die Beschwerdegegnerin konnte mit Herrn Dr. med. M____ nicht Rücksprache nehmen, da ihr keine entsprechende Ermächtigung des Beschwerdeführers vorliegt und aufgrund dessen verweigernden Verhaltens auch nicht angenommen werden kann, dass er der Beschwerdegegnerin eine solche erteilen würde[..]

4. [..]beansprucht Behörden auf verschiedensten Ebenen in mutwilliger und gänzlich unangemessener Weise[..]

5. [..]weshalb eine Inanspruchnahme wie sie vorliegend vom BF künstlich geschaffen wird, als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist[..]

6. [..]Fazit: Der Beschwerdeführer verliert mit seinem rechtsmissbräuchlichen Verhalten seinen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe[..]

Beweismittel
- Stellungnahme EG Bern vom 22.01.2014 (b99999), in den Akten

33) Zusammengefasst wird aus dieser Argumentationsserie erkennbar, dass sich die EG Bern ausschliesslich darauf abstützt, dass a) der BF keinen Krankheitsfall erleidet haben soll, was sich im Nachhinein als eine grundlegend falsche Annahme seitens EG Bern herausgestellt hat und b) dadurch, dass der BF sich dem Umstand widersetzt, die ihm vorliegende Generalvollmacht der VGKB (b99999) zu zeichnen, damit die VB Einsicht ins Patientendossier erhält, den Rückschluss irrtümlich und rechtsmissbräuchlich daraus gezogen wird, dass dies einer Verweigerungshaltung gleich kommt, dem so nicht gefolgt werden kann, dass diese legitime Grundhaltung seitens BF sich kritisch zum Thema mit der zur Verfügung Stellung von heiklen Personendaten auseinanderzusetzen somit mit einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten gleichzusetzen sei.

34) Der BF den Beweis antreten wird, dass die ihm von der VGKB vorgelegte Generalvollmacht den datenschutzrechlichen Bestimmungen nicht zu genügen vermag. Der NEE der VGKB letztendlich explizit auf diese vom BF nicht gezeichnete Generalvollmacht abstützt und der NEE vom 16. Juli 2014 darauf basiert. Die vorliegende Beschwerdeschrift daher auch nur auf diesen Punkt einzugehen braucht.

35) Bei einer Generalvollmacht werden de facto Bestimmungen ausgehandelt, wer mit wem Daten in welchem Umfang in welchem Zeitfenster unter welchen gesetzlichen Rahmenbedingungen austauschen darf. Aus diesem Grund wird nachfolgend von einem «Datenaustausch» gesprochen. Die Rechtslage zum Datenaustausch zwischen der VB und BF zeichnet sich durch eine enorme Komplexität und Unübersichtlichkeit aus. Die Ursache der Komplexität ist indes weniger auf den Datenschutz als solches bzw. auf die einzelnen Datenschutzbestimmungen zurückzuführen (Gächter/Egli 2009: 89). Der BF zum heutigen Zeitpunkt weder handlungs- noch entscheidfähig ist (ab Ziff. 36).


Zu der Verbeiständung
36) Die VGKB einem Nicht-Experten ohne anwaltliche Verbeiständung zu Unrecht zumutet, sich in der Sache korrekt zu verhalten. Wäre dem BF ein Rechtsbeistand zugesprochen worden, die Komplexität des Sachverhalts adäquat aufgrund der Rücksprachemöglichkeit und Zusammenarbeit hätte bearbeitet werden können, es ganz offensichtlich nicht zu einem NEE-Urteil Seitens VGKB gekommen wäre. Es gilt gleiches Recht für alle, dieses Recht dem BF wiederholt nicht zugestanden worden ist. Wenn ein Rechtsbeistand dem BF raten würde eine Generalvollmacht in der vorliegenden Form zu unterzeichnen – der BF würde dies womöglich machen. Es kann daher von der Beschwerdeführenden Partei nicht nachvollzogen werden, weshalb zur Wahrung der Rechte des BFs (Art. 64 Abs. 2 BGG), welche im Normalfall jedem Schweizer Bürger zustehen so auch dem BF, sich adäquat von einem Anwalt in schwerwiegenden, unübersichtlichen und komplexen Fällen vertreten zu lassen – dabei zu berücksichtigen, es geht um existentielle Grundrechtsfragen – um Hunger, Obdachlosigkeit, Ausgrenzung und Menschenrechtsverletzungen, dem Antrag auf anwaltliche Verbeiständung dem BF zu seinen Ungunsten mit Verfügung vom 16.05.2014 wiederholt von der VB aberkannt worden ist. Deshalb dem VGKB Argument entgegenzuhalten und der Satz „leicht verständlicher und nachvollziehbarer Weise“ von der VGKB nicht in diesen missbräuchlichen Kontext gesetzt werden kann. Der BF sich sehr um Transparenz in seinem Fall bemüht (Stichwort: 1000-Seiten, Verhältnismässigkeit, usf.). Da er sich offenbar nicht selber helfen kann, ein NEE zwangsläufig den BF in die Verelendung und soziale Ausgrenzung führt, bzw. geführt hat, alleine aufgrund dieser Tatsache eine anwaltliche Verbeiständung im vorliegenden Falldossier dringend angezeigt erscheint und diese erneut durch den BF hiermit beantragt wird (Ziff. 2).

37) Zusammengefasst – ohne Rücksprachemöglichkeit mit einem Anwalt die VGKB Forderung gemäss 12.c sich somit als nicht umsetzbar herausstellt (Ziff. 29/30/ u. ff.). Weder existiert von Seite VB ein Budget, eine Kostengutsprache oder die Umsetzungsmöglichkeit oder anderweitige Chance, damit der BF befähigt würde, mithilfe eines Anwalts, der seine Dienste dem BF kostenfrei zur Verfügung stellt, damit der BF die VGKB Forderung vornehmen kann. Der BF die diversen Pflichtverteidiger, dessen Adressen für diese Zwecke im Netz von offizieller Seite publiziert werden, angeschrieben hat, diese dem BF ihre Dienstleistung nur dann zur Verfügung stellen wollen, wenn der BF als Kostenvorschuss sFr. 3'000 vorgängig bezahlt. Mit diesem unrechtmässigen Vorgehen wird explizit Art. 64 Abs. 2 BGG tangiert.

Beweismittel
- Offerte Anwalt, Kostenvorschuss (b99999), Beilage

38) Der BF als Laie von der Einreichung der ihm vorliegenden Generalvollmacht aufgrund formeller Unzulänglichkeiten abgesehen werden müsste, die Daten im Drei-Stufen-Verfahren einzuholen wären, die vorliegende Datenbasis substantiell ausreichend sein müssten (3 Expertenmeinungen), im Bedarfsfall der Entscheid 99_999/2011 vom 04.09.2012 zum tragen kommen müsste. Im aktuellen Urteil die VGKB nicht dazu Stellung bezieht, weshalb der Entscheid 99_999/2011 gegenüber dem BF nicht in Anwendung gebracht wird.

39) Von der VGKB in ihrem NEE nicht erwähnt, weshalb der BF „zur Wahrung seiner Privatsphäre“ eine Generalvollmacht in dieser ihm vorgelegten Form (b99999) nicht ausstellen möchte – mit Vorbehalt und nicht explizit, u. a. aufgrund der Nicht-Verbeiständung. Wie der Fall Beat L. aus Berikon eindrucksvoll bewiesen hat, dass sensible und heikle Krankenakten Daten von der breiten Öffentlichkeit breitgetreten worden sind {umgangssprachlich}, nachdem diese bekannt geworden sind. Einmal mehr dieser Fall bewiesen hat, dass das private Interesse an der Sicherung der Privatsphäre höher zu gewichten ist als das öffentliche Interesse. Somit eine Sanktion aufgrund der Nicht-Preisgabe von äusserst heiklen Patientendaten gegenüber der VB auch von dieser Seite im vorgesehenen Kontext und vorgesehenem Umfang nicht als gerechtfertigt erscheint und/oder zu beurteilen und anzupassen wäre.


Zu der Mitwirkungspflicht
40) Wenn der BF keine Generalvollmacht aushändigt, verletze er womöglich gegenüber der VGKB seine Mitwirkungspflicht und es liegt beweismässig gesehen möglicherweise keine Bedürftigkeit vor (Bger 8C_949/2012 vom 4. September 2012, Erw. 7.3.).

41) Bei Nichterteilung einer Vollmacht zur Datenbeschaffung gegenüber dem BF die VGKB weder implizit noch explizit mit einer Sanktion drohen dürfte, verliert eine Einwilligungserklärung dadurch ihre Gültigkeit. Eine NNE-Androhung und Durchsetzung ist in der Sache selbst jedoch schon eine Androhung.

42) Der BF sich in Bezug auf die Mitwirkungspflicht an der ATSG orientiert hat. In der ATSG sind die Mitwirkungspflichten (Art. 28 ATSG), berufliche Schweigepflichten (Art. 33 ATSG) und die Akteneinsicht (Art. 47 ATSG) verankert (ATSG, SR 830.1, http://bit.ly/1ok9HBP). Personendaten und Persönlichkeitsprofile sozialhilfebeziehender Menschen. Fakt ist, Angaben über die Gesundheit, gehören nach Art.  3 lit. c DSG zu den «besonders schützenswerten Daten» gemäss der Datenschutzgesetzgebung von Bund und Kanton. Für die Sozialhilfe meistens kantonales Datenschutzrecht zur Anwendung kommt.

43) Der BF und seine Darlehensgeber der Mitwirkungspflicht und darüber hinaus nachgekommen sind, indem ein rechtlich einwandfreies Gutachten erstellt worden ist. Es im Zuständigkeitsbereich des Arbeitgebers, bzw. der EG Bern gestanden wäre, diese Kosten zu tragen und diese Datenerhebung in Auftrag zu geben. Die Erstellung des Gutachtens (zu) viel Zeit in Anspruch genommen hat. Dieses Gutachten aus heutiger Sicht erwiesenermassen unter rechtsmissbräuchlichen Bedingungen und Duldung seitens der VB zustande gekommen ist. Der BF rügt, dass die Vollmacht, die er zu zeichnen hätte, sich einzig auf eine Datenbearbeitungszeitperiode bezieht (ab 1.1.2013), in der Menschenrechtsverletzungen von Seite VB begangen worden sind. Eine SUVA/IV oder eine gesundheitliche Abklärung zu machen, kann u. U. Jahre dauern. Diese Möglichkeit der Abklärung wurde dem BF, bzw. dem TAP Mitarbeiter, wie der vorliegende Fall es offenkundig und unwiderlegbar gezeigt hat, nicht zugestanden – die Auswirkungen finanzieller Art und ihre Folgen geltendes Schweizerisches Grund- und Menschenrecht tangieren.

44) Die BF «Weigerung» heute diese ihm vorliegende Vollmacht zu unterzeichnen, darf unter Umständen sanktioniert werden, sofern gerechtfertigt, was in vorliegendem Fall zu beurteilen wäre, listet der BF die Gründe dafür in dieser Beschwerdeschrift transparent auf. Stichwort: Verhältnismässigkeit, Verbeiständung, Privatsphäre, gleiches Recht für alle, Transparenz (ab Ziff. 50), Datensicherheit, Zweckbindung (ab Ziff. 58) usf. Eine Sanktionierung muss die Leistungskürzung dem BF Fehlverhalten, sofern ein Fehlverhalten vorliegt, angemessen sein und darf den absoluten Existenzbedarf nicht berühren.

45) Der BF der VGKB vor der Urteilsfindung zielgerichtet und themenspezifisch eine Beispielvollmacht ausgestellt hat (30.05.2014, b99999, Ziff. 65) – der BF sich stets bereit erklärt, sofern von der VGKB in Auftrag gegeben, spezifische Abklärungspunkte, die offenbar nur mittels Vollmacht, welche den datenschutzrechlichen Bestimmungen genügen, zu lösen seien, diese auf konforme Weise der VGKB zur Verfügung zu stellen. Zu bedenken gibt, dieser Punkt vom BF gerügt wird, dass die VGKB sich offenbar mit Datum von heute nicht imstande sieht, unter Ziff. 6 in ihrem aktuellen Urteil die wesentlichen Eckpunkte zusammenfassend aufzuführen (Ziff. 67), stellt sich von der Beschwerdeführenden Seite berechtigt die Frage, ob weitere Vollmachten ein zielführendes Instrumentarium darstellen?

46) Ein Nicht-Eintretens Urteil zu fällen unter diesem Gesichtspunkt somit als nicht gerechtfertigt erscheint. Ein BF Fehlverhalten, das rechtsmissbräuchlich sein soll, kann aus heutiger Sicht mit beweiskräftig anzunehmender Sicherheit ausgeschlossen werden, denn die Aufforderung zur Unterzeichnung einer Vollmacht erfolgte erst zu Beginn 2014 – in einer Phase des Geschehens, in der sich der BF länger als 16 Monaten unrechtstaatlichen Sanktionen ausgesetzt sah. Zum zweiten Mal nach Nachfrage BF (b99999) die VGKB weder darauf eingeht, bei welchem Arbeitsspektrum BF Krankheitsaspekte aufgezählt werden sollen. Der BF diese VGKB Weigerungshaltung rügt, es wiederholt einer fehlenden unrechtstaatlichen Mitwirkung seitens VGKB mangelt, diese Stellungnahme der BF als notwendig erachtet, um die Frage bzgl. der Art der Vollmachtausführung beantwortet zu erhalten. Die Beantwortung dieser Frage von relevanter Wichtigkeit ist, auch in Bezug auf die auszustellende(n) Vollmacht(en), denn bestünde das TAP aus einer Produktionsstätte mit Staubansammlung in der Luft, der BF, sofern er weiterhin eine Klientel beim Sozialamt Bern wäre, um weitere zwei Jahr der Folter ausgesetzt würde (offenbar die gesetzliche Legitimation dazu gegeben ist), hungern müsste und erneut obdachlos würde, bis er der VB gegenüber beweisen könnte, wenn der Beweis von Seite BF erbracht werden kann und der BF dafür Darlehensgeber finden würde, weshalb er seinen Erstberuf aus gesundheitlichen Gründen hat wechseln müssen.

Beweismittel
- Fehlende Berufsfelddefinition seitens VGKB (b99999), Beilage

47) Nach langer Leidenszeit der BF endlich über die Ergebnisse von Seite Inselspital verfügen konnte, welche der Gewichtung eines SUVA/IV Entscheids gleichkommen, die VBGK in ihrem Urteil lapidar mit dem Satz “der BF habe mit Eingabe vom 18. Juni 2014 weitere Arztzeugnisse zu den Akten nachgereicht“ somit in missverständlicher Form darauf hinweist und in diesem Urteil nicht näher darauf eingeht, einzig auf ihre Generalvollmacht besteht, die ganz offensichtlich in datenschutzrechtlicher Hinsicht nicht genügt. Die VGKB lässt offen und erwähnt in ihrem Urteil nicht, weshalb die vorgängig vom BF eingereichten Atteste nicht mehr unter die Kategorie «Gefälligkeitszeugnis» fallen sollen.

48) Aufgrund dessen, dass auf Seite der VB Unterlagen offenbar oft „verlorengehen“ (Ziff. 67), die gegliederte Zustellübersicht dem Dokument b99999 entnommen werden kann, der BF der VB die Unterlagen in eingeschriebener Form hat zukommen lassen, es mehr als verständlich erscheint, dass das «SUVA-Ergebnis», um bei diesem Ausdruck zu bleiben (es vereinfacht die bildgebende Darstellung), der BF dann zwecks Beweissicherung diese Unterlagen direkt bei der Staatsanwaltschaft eingereicht hat. Denn aus Sicht eines Laien, werden Menschenrechtsverletzungen begangen ist dafür die Staatsanwaltschaft zuständig.

Beweismittel
- Übersicht der eingeschriebenen Attest Zustellungen (b99999), Beilage

49) Zusammengefasst – oft kommt es vor, dass weder die SUVA noch die IV die Ursache einer Krankheit herausfinden. Diese Menschen werden dann zwischen IV und Sozialamt hin und hergeschoben. Auch diesen Menschen ein Recht auf Leben zusteht – dem BF dieses Recht auf Existenz nicht zugestanden worden ist. Der BF wiederholt die VB rügt, dass das Contact Netz als Arbeitgeber in der Pflicht gestanden wäre, die Mitarbeitenden im Krankheitsfall von der SUVA abklären zu lassen. Diese Möglichkeit der Abklärung die VB in Ihrer Position widerrechtlich weder je in Betracht noch in Erwägung gezogen, somit die elementarsten Grundregeln missachtet hat.


Zu der Transparenz
50) Eine Einwilligung in die Bearbeitung und Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten nur dann gültig ist, wenn sie dem datenschutzrechtlichen Prinzip der Transparenz genügt (Art. 4 Abs. 5 DSG; Art. 6 des Datenschutzgesetzes Kanton Bern).

51) Das Gebot der Transparenz erfordert («informed consent Prinzip»), dass der BF vorgängig über alle relevanten Tatsachen aufgeklärt wird a) über involvierte Stellen und Personen b) vorgesehenes Ausmass c) Form des Datenaustausches d) Dauer der Aufbewahrung e) Massnahmen zur Datensicherheit f) jederzeitiges Widerrufsrecht der Vollmacht und g) einschliesslich Aufzeigen der Konsequenzen eines Widerrufs (Art. 4 DSG).

52) Mit Bundesgerichtsentscheid vom 04.09.2012 die Tragweite und datenschutzrechtlichen Belangen und der Einsatz einer Generalvollmacht umschreibt (Bger 8C_949/2011 vom 04.09.2012, Erw. 7.4.2.2, 7.4.2.3 und 7.4.3, Verhältnismässigkeitsprinzip und systematische Stellung von Art. 8b Abs. 3 SHG).

53) Hätte der BF die ihm vorliegende Vollmacht, die durch ihre Ausführung quasi einer Generalvollmacht gleichzustellen ist, gezeichnet, u. a. an dieser Stelle zu bedenken ist, dass dadurch unter Umständen Akteure an diese Daten hätten gelangen können, die für diese Abklärung nicht notwendig gewesen wären. Aus datenschutzrechtlichen Ausführungen gilt es diese Ausgangslage mit zu berücksichtigen.

54) Der BF noch heute ohne Verbeiständung nicht in Erfahrung bringen kann, inwiefern die sog. „Mitwirkungspflicht“ in Relation zur geltenden Datenschutzgesetzgebung steht.

55) Nach geltender Rechtssprechung, Art. 13 Abs. 2 BV der BF ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Datenschutz, ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat, der BF selber entscheiden kann, ob, wem und wann er persönliche Lebenssachverhalte bekannt gibt. Jede nicht durch Einwilligung gedeckte Datenbearbeitung ist demzufolge nur zulässig, wenn die Schranken der Grundrechtsbeeinträchtigungen nach Art. 36 BV eingehalten sind (Stichwort: Verhältnismässigkeit).

56) In Art. 4 Abs. 2 DSG und in kantonalen Datenschutzerlassen (Waldmann, Bernhard / Oeschger, Magnus, Datenbearbeitung durch kantonale Organe, in: Belser / Epiney / Waldmann (Hrsg.), Datenschutzrecht – Grundlagen und öffentliches Recht, Bern 2011, S. 783 ff., Rz 48-50) der Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung verankert ist. Die Datenbearbeitung durch staatliche Organe muss wie jedes andere staatliche Handeln auch bereits aufgrund der verfassungsrechtlichen Wertung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Eine Verhältnismässigkeitsprüfung entfällt von vorneherein, wenn der Zweck der Datenbearbeitung unzulässig ist. Ist der mit der Datenbearbeitung verfolgte Zweck grundsätzlich zulässig, muss die Datenbearbeitung zudem geeignet sein, den verfolgten Zweck zu verwirklichen. Die Eignung der Datenbearbeitung für die Erreichung des beabsichtigten Zwecks genügt indes nicht. Vielmehr verlangt das Verhältnismässigkeitsprinzip, dass die Datenbearbeitung auch erforderlich sein muss. Schliesslich muss zwischen den Interessen des Datenbearbeiters an der Kenntnis möglichst vieler Informationen und denjenigen der betroffenen Person an einem Höchstmass an Schutz der Persönlichkeit und Privatsphäre abgewogen werden (Verhältnismässigkeit i. e. Sinne) (Epiney, Astrid, Allgemeine Grundsätze, Rz 23. ff., in: Belser / Epiney / Waldmann (Hrsg.), Datenschutzrecht – Grundlagen und öffentliches Recht, Bern, 2011, S. 509 ff.)

57) Zusammengefasst – die Bekanntgabe von BF Daten sind nur unter dem Vorbehalt zulässig, dass kein «überwiegendes Privatinteresse» einer Bekanntgabe entgegensteht (Art. 66a IVG, Art. 50a AHVG, Art. 68 bis Abs. 2 IVG, Art. 85f Abs. 3 AVIG und Art. 47 ATSG). Die Pflicht zur Interessenabwägung bei der Datenbekanntgabe ergibt sich bereits aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Für die Bestimmung, was ein «überwiegendes Privatinteresse» darstellt, ist auf einen objektiven Massstab abzustützen. Über 2000 Menschen im Inselspital, die zirka 100 Mitarbeitenden der VGKB plus die zwecks Entlastung der Verwaltungsgerichtsmitarbeitenden in anderen Regionen tätigen VGKB Mitarbeitenden, darunter einige SachbearbeiterInnen aus dem engsten privaten BF Umfeld, hätten mit vorliegender Vollmacht (b99999) Zugriff auf sensible Informationen. Damit wäre die Bekanntgabe von BF Gesundheitsinformationen gleichzeitig mit einem Stigmatisierungspotential verbunden, was ein überwiegendes Privatinteresse im konkreten Fall darstellt. Nur diejenigen Personen innerhalb des «Organs» dürfen Zugriff zu BF Daten erhalten, die diese Daten für die Erfüllung ihrer Aufgabe tatsächlich benötigen. Ein offen formulierter Satz in der vorliegenden Vollmacht wie „Verwaltungsgericht des Kantons Bern..“ und „Inselspital Bern..“ genügt indes dem oben dargestellten Sachverhalt nicht und verlangt nach einer Einschränkung.“


Zu der Zweckbindung und ärztlichen Schweigepflicht
58) Relevant und zu berücksichtigen bei der Ausarbeitung der Vollmacht ist der Grundsatz der Zweckbindung bei der Herausgabe von Daten (Art. 4 Abs. 3 DSG, kantonales Datenschutzrecht, Waldmann / Oeschger (Fn 67), Rz 60-63). Personendaten sollen nur zu dem Zweck bearbeitet werden dürfen, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich ist oder gesetzlich vorgesehen ist. Ausfluss des Zweckbindungsgebotes ist, dass die Bearbeitung von Personendaten im Voraus bestimmt und für den BF erkennbar ist. Wenn sich die VGKB Informationen zur Abklärung beschafft, so ist die Bearbeitung dieser Daten zweckgebunden. Jede Änderung oder Ausweitung des Bearbeitungszweckes bedarf einer zusätzlichen gesetzlichen Ermächtigung oder der Einwilligung der betroffenen Person.

59) Das bedeutet: Die Datenbearbeitungsgrundsätze gelten selbst dann, wenn bereichsspezifische Datenschutznormen den „Datenverkehr“ erleichtern. So darf z.B. die VGKB von der Kraft der erteilten Vollmacht nur soweit Gebrauch machen, wie dies den Geboten der Verhältnismässigkeit, Zweckbindung und Transparenz zumindest dem Grundsatz nach entspricht.

60) Zur Schweizerischen Rechtssprechung: Dem strafrechtlichen Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB unterstehen nach Obligationenrecht zu Verschwiegenheit verpflichtet u. a. Ärzte sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist. Das Amtsgeheimnis nach Art. 320 StGB verletzt, wer ein Geheimnis offenbart, dass ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in einer amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat.

61) Kein Verstoss gegen das Amts- oder Berufsgeheimnis liegt vor, wenn die Bekanntgabe der Geheimnisse durch eine Rechtsnorm legitimiert ist, wenn eine Einwilligung des Geheimnisträgers oder ein anderer Rechtfertigungsgrund vorliegt. Sofern und soweit sich die Bekanntgabe von Geheimnissen auf eine ausreichende rechtliche Grundlage stützt oder wenn eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt oder wenn ein anderer Rechtfertigungsgrund geltend gemacht werden kann, liegt keine strafbare Handlung vor.

62) Die Ärzte, die im Inselspital beim Gutachten mitgewirkt haben, von der ärztlichen Schweigepflicht bei einer korrekt formulierten Vollmacht nicht entbunden würden, was bei vorliegender Vollmacht in Abrede gestellt wird, die Ärzte gegenüber der VGKB soweit in die Mitwirkung einbezogen würden, um an der Feststellung des Sachverhaltes dienlich sein zu können. Damit eingeschlossen sind diese Datenerhebungen, welche für diesen Zweck der amtlichen Feststellung des Sachverhalts unabdingbar sind. Einen 20-ig Punkte Fragekatalog mit Sicherheit ausreichen würde, damit die VB in ihrer Arbeit- und Entscheidfindung zu einem Endergebnis gelangen würden. Eine echtzeitliche KG-Aufzeichnung und die Einsichtnahme in die hierfür relevanten Akten“, de facto einer vollständigen Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht gleichkommt, somit vom Bundesgericht zu ermessen wäre, ob auch dieser Sachverhalt den datenschutzrechtlichen Bestimmungen genügen und kein Verstoss gegen das Amts- und Berufsgeheimnis gemäss Art. 320 und 321 StGB vorliegt.

63) Sofern Ärzte Daten an eine Sozialhilfebehörde weitergeben müssen, sind die Voraussetzungen bzgl. der Datenbekanntgabe strenger formuliert. Zum einen dürfen nur Daten bekanntgegeben werden, welche für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind und zum anderen dürfen die Daten nur schriftlich begründetes Gesuch hin bekanntgegeben werden (Art. 50a Abs. 1 lit. e Ziff. 1 AHVG, Art. 97a Abs. 1 lit. f Ziff. 1 AVIG und Art. 34a Abs. 1 lit. b AVG).

64) Der BF vorgängig oder im Nachhinein über den erfolgten Datenaustausch (Inhalt, Umfang, Zweckbindung) zu informieren wäre. Die dem BF vorliegende Vollmacht der VGKB oder anderweitige Unterlagen keine Auskunft darüber geben, die Beispielvollmacht, erstellt vom BF, indes schon. Was nicht gleichermassen bedeutet, dass die vom BF erstellte Beispielvollmacht den Grundregeln der geltenden Datenschutzgesetzgebung entspricht.

65) Diese vom BF aufgesetzte Beispielvollmacht dennoch von der VB als mehr oder weniger exemplarisches Beispiel von der VGKB hätte herangezogen werden können, damit Diskrepanzen von vornherein nicht im Raum gestanden wären. Entspricht diese Beispielvollmacht (b99999) einem mehr oder weniger formell korrekten Basispapier, das alle notwenigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Aspekte mit einbezieht.

Beweismittel
- Beispiel Vollmacht BF vom 30.05.2014 (b99999), Beilage

66) Der Arzt untersteht der ärztlichen Schweigepflicht und wird unter Berücksichtigung diese Aspektes Diagnoseergebnisse fachlich fundiert herleiten und auf Papier bringen. Diese Ergebnisse sind weder „unbegründete Bescheinigungen“, wie es die VGKB auszudrücken pflegt, sondern sind gerichtsverwertbare und beweiskräftige Dokumente. Da die VGKB dem BF keinen Rechtsbeistand zugesteht, die VGKB weder erklärt noch den BF in dieser Hinsicht genügend dokumentiert, der BF nicht in der Lage ist selbstständig und ohne fachliches Backgroundwissen ermitteln kann, weshalb der Entscheid 99_999/2011 vom 04.09.2012 ggf. bei ihm nicht zum tragen kommt.

67) Im vorliegenden Urteil nicht erwähnt werden die relevant wichtigsten vom BF vorgelegten Arztatteste, die den Krankheitsverlauf gegenüber den Entscheidungsträgern überhaupt nachvollziehbar machen – weshalb? In der VGKB Urteilsbegründung fehlen die wichtigsten Attest vom 19.06.2013, 31.10.2013 und die beiden vom BF in Auftrag gegebenen Gutachten vom 06.02.2014 und vom 04.03.2014 (Ziff. 48). Die VGKB erfindet kurzerhand ein neues Attest. Es existiert kein Zeugnis vom 19.06.2014.

Beweismittel
In den Akten
- Der VB übergeben, Attest [Nr. 5, b99999] am 31.05.2013 (EG Bern) und 03.05.2013 (RSH)

- Der VB übergeben, Attest [Nr. 6, b99999] am 20.06.2013 (EG Bern), 05.09.2013 (VGKB) und erneut als Kopie 11.02.2014 (VGKB)

- Der VB übergeben, Attest [Nr. 7, b99999] am 05.09.2013 (VGKB), 19.04.2014 (VGKB) und zum dritten Mal 30.05.2014 (VGKB)

- Der VB übergeben, Attest [Nr. 8, b99999] am 31.10.2013 (EG Bern), 17.12.2013 (RSH), 23.12.2013 (VGKB) und zum zweiten Mal als Kopie 11.02.2014 (VGKB)

- Der VB übergeben, Attest, bzw. Gutachten [Nr. 9, b99999] am 11.02.2014 (Staatsanwaltschaft Bern) und 18.06.2014 (VGKB)

- Der VB übergeben, Attest, bzw. Gutachten [Nr. 10, b99999] am 12.03.2014 (Staatsanwaltschaft Bern) und 18.06.2014 (VGKB)

68) Werden später zusätzliche Abklärungen notwendig, so wäre beim BF hierfür erneut eine Vollmacht einzuholen. Eine Generalvollmacht ist nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nach Art. 28 Abs. 3 ATSG unzulässig (Botschaft zum ATSG, BBl 1999 4584). Dass die von der VGKB vorformulierte Vollmacht – eine pauschale Ermächtigung, also eine eigentliche Generalvollmacht, eine Datenbearbeitungsvollmacht darstellt, unbefristet ist, erfüllt auf den Punkt der Nicht-Fristgebung mit Datumsvermerk somit den Tatbestand der Unzulässigkeit und würde somit einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten können, somit diese weitere Sichtweise vom Bundesgericht gemäss Art. 28 Abs. 3 ATSG zu ermessen wäre.

69) „Zwecks Klärung der Frage..“ die VGKB die Vollmacht in Bezug auf die zeitliche Befristung dahingehend formuliert. Fraglich, was in Bezug auf die zeitliche Befristung der Vollmacht unter „zwecks Klärung der Frage..“ zu verstehen ist. Sinnvollerweise und auf dem Hintergrund der erhöhten Anforderungen an die Transparenz wäre von vornherein eine zeitliche Befristung angezeigt wie folgt; „..diese Vollmacht gilt bis dd.mm.jjjj (z.B. drei Monate später)“.

70) Der BF rügt die in der Ermächtigungserteilung zu offen gehaltene Formulierung „Inselspital Bern, 3010 Bern[..]“ – bei über 2000 Inselspital Mitarbeitenden. Gleiches gilt für die Formulierung „dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern[..]“, sollte mitunter in die Beurteilung mit einbezogen werden, Falldossiers können zwecks Entlastung der Verwaltungsgerichtsmitarbeitenden teils in anderen Regionen innerhalb der Schweiz weiterbearbeitet werden, da dem BF so nicht mit der ausreichenden Gewissheit klar ist, welche in Frage kommenden Personen innerhalb der grossen Institutionen zu welchem Zeitpunkt aus welchem Grund informiert werden. Richtig ein Vorgehen, wenn Stellen bzw. Personen in der Vollmacht ausdrücklich mit a) Name b) Funktion und c) Kontaktdaten aufgeführt sind. Und nur unter diesen Voraussetzungen wäre dem «informed consent Prinzip» Genüge getan.

71) Der BF davon ausgehen dürfte, wer ein Urteil bzgl. Nicht-Eintretens fällt, der VGKB zugemutet werden müsste, dass sie die wesentlichen Eckpunkte, die zu diesem Entscheid geführt haben, fehlerfrei und im Wesentlichen vollständig zu dokumentieren imstand ist (Ziff. 52). Indem die VGKB die substantiell wesentlichsten Eckpunkte nicht aufführt, kommt die VGKB ihrer Sorgfaltspflicht nicht nach. Sämtliche im VGKB Urteil unter Ziff. 6 aufgelisteten Punkte gewichten unwesentlich, somit nicht hinreichend von der VGKB erklärt werden kann, worauf sie ihr Urteil stützt und in unzulässiger Weise auf eine Vollmacht verweist, die den datenschutzrechlichen Bestimmungen offensichtlich nicht genügen.

72) Dem BF wird vorgeworfen, und darauf stützt sich das Urteil des Nicht-Eintretens Entscheids – dass der BF der VGKB gegenüber keine „bildgebend oder anderswie dokumentierten Befunde für das Gericht nachvollziehbar dargelegt habe“.

73) Der BF hiermit bildgebend und möglichst wortgetreu gemäss aktuellem Stand der VGKB vorliegenden Dossiers erneut zusammenfassend wiedergibt, woraus seine Krankheit im groben besteht, die VGKB über diesen Wortlaut verfügen konnte – ein Wortlaut, der nicht die subjektiven Empfindungen des BFs wiedergibt – es handelt sich um ein Wortlaut, gemäss Gutachten und Atteste, substantiell, fundiert und begründet.

74) Zitat; „Aufgrund der «Wegnahme», bzw. nicht Erneuerung seiner Schuheinlage und Spezialschuhe durch das Sozialamt Bern vor vier Jahren die Krankheit erst dadurch schleichend beim BF entstanden ist, die VGKB über ein detailliertes Schmerz-Kurvendiagram auf einer 4-Jahres-Zeitachse verfügt (03.07.2014, b99999). Die daraus resultierenden schmerzhaften und zwischenzeitlich chronischen physiologischen und neurologischen starken und unerträglichen, z. T. stechenden Gelenkschmerzen (b99999, 26.03.2014), im Weiteren die mechanisch verursachten Gegebenheiten bildlich umfangreich und genügend gegenüber der VB dokumentiert worden ist, der BF aufgrund seiner Fussdeformation normale Schuhe nach 30 Minuten ausziehen sollte (19.06.2013, b99999), solange die Schmerzen aufgrund des Nicht-Tragen der Schuheinlagen nicht abklingen sollten, der BF mehrheitlich sitzende Tätigkeiten innehaben sollte (31.10.2013, b99999). Würden die Schmerzen durch das erneute Tragen von Schuheinlagen (06.02.2014, b99999) abklingen, eine stehende/laufende TAP Tätigkeit dadurch ggf. wieder ein Thema wäre, der BF seine Arbeitsschuhe, die für den 8h Outdoor-Einsatz geeignet wären an zwei Stellen ausgeweitet werden müssen (06.02.2014, b99999). Aufgrund dieses oben beschriebenen Hintergrundes der BF stehende und laufende Tätigkeiten seit dem 01.01.2013 krankheitsbedingt intermittierend nicht ausführen kann.“ (vom BF in Auftrag gegebenes Gutachten vom 04.03.2014, b99999)

75) Der BF es nicht besser wüsste zu formulieren, wie bildgebend seine Krankheit gegenüber der VGKB zu umschrieben wäre, als es u. a. Ärzte in der passender Weise unter Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht getan haben. Das sind die Konsequenzen, womit der BF sich seit vier Jahren mit schmerzlichen Konsequenzen auseinanderzusetzen hat – wenn er keine Schuheinlagen mehr tragen darf, weil er sich diese nicht mehr leisten kann  – aufdoktriert durch das Sozialamt Bern aus Spar- und/oder anderen Gründen.

76) Zur Wiederholung, genau über diesen Wortlaut verfügt die VGKB bei ihrer Urteilsfindung vom 16.07.2014 – sie wirft dem BF vor, dem kann die Beschwerdeführende Partei nicht folgen, dass „[..]die Krankheit des BFs nicht bildgebend oder anderswie dokumentiert für das Gericht nachvollziehbar dargelegt worden wäre, der Sachverhalt mangels genau begründeter Diagnosen und Einschränkungen somit als ungenügend zu qualifizieren sei“ – damit das Urteil des Nicht-Eintretens aus Sicht VGKB offenbar gerechtfertigt erscheint.

77) Somit fest steht, dass der BF eine sehr ausführliche Auflistung gemacht hat in Ergänzung der Attestbeschreibungen. Wenn die VGKB die Meinung vertritt, dies könne der BF besser, dann wäre dies vergleichbar, wie wenn die VGKB dem BF den Auftrag erteilen würde unter die Motorhaube eines Autos zu blicken und mit fachlich korrekten Ausdrücken dem Zuhörenden erklären müsste, welche Teile beim Motor weshalb nicht funktionieren. Der BF kennt sich weder mit Autos noch mit anatomischen und neurologischen Fachbegrifflichkeiten aus.

78) Es gibt jedoch dennoch die Möglichkeit der Verständigung zwischen Laien und Profis, zwischen der VB und dem BF. Die Leute, die als Übersetzer fungieren kommen aus dem Bereich der Medizin. Diese Profis haben das fachliche Verständnis dafür, welche Ausdrücke wofür Verwendung finden. U. a. mit den Eingaben der 10 Atteste und den „1000-Seiten“ hat der BF somit die „Auflistung“ gegenüber der VGKB ausführlich und hinreichend gemacht. Die Ärzte fungierten als Übersetzer gegenüber der VB. Das BF Krankheitsbild ist mehrdimensional und vielschichtig, mit wenigen Worten dementsprechend nicht erklärbar.

79) Die Ärzteschaft und involvierten Stellen über ein publiziertes, detailliertes graphischen Schmerz-Kurvendiagram auf einer 4-Jahres-Zeitachse dargestellt des BFs verfügen. Ein Arzt in der Lage ist, diese Daten auswerten zu können, der VB dies möglicherweise nicht zugemutet werden sollte. Die VB jedoch verlangt von einem Laien, dass er sich gegenüber den Behörden mit medizinischen Fachausdrücken zu äussern habe.

80) Zusammengefasst – der Versuch seitens VGKB das Thema auf den Punkt der Zweckbindung und ärztlichen Schweigepflicht bezogen auf unzulässige Weise zu simplifizieren, vermag den Argumentationsreihen des BFs in Nichts entgegenhalten. Die VGKB unumwunden zugibt, dass die BF Ausführungen den VGKB Anforderungen nicht genügen. Es darf die Frage erlaubt sein – ob ein Experte in der Lage gewesen wäre oder heute in der Lage ist, eine bessere Auflistung und Erklärung abgeben zu können? Fakt ist, der BF ist kein Experte und hat unter Ziff. 74 eine sehr plausible, belegte und bildgebende Darstellung seiner Krankheit erneut „aufgelistet“.


Massnahmen zur Datensicherheit
81) Dass sich gem. VGKB „lediglich ein Attest in den Akten“ befunden haben soll spricht Bände {umgangssprachlich} (Ziff. 67) – die durch die VGKB bis anhin erfassten Daten in erwiesenermassen ungenügender Qualität vorliegen (Ziff. 48), offenbar bestehende Ressourcen der datenbesitzenden Behörde für die Datenbearbeitung in der rechtlich vorgesehenen Form nicht ausreichen. Der BF z.B. vom Widerrufsrecht der Vollmacht Gebrauch machen könnte, wie der vorliegende Fall unwiderlegbar erhärtet hat einmal mehr auf das unzulässige Kommunikationsverhalten der VB hindeutet, es gemäss Ziff. 67 mehr als fraglich erscheint, ob diese Widerrufung der Vollmacht, dieses wichtige Papier den Weg ins Falldossier des BFs finden und anschliessend zur Anwendung gebracht würde. Sinn und Zweck der zeitlich Befristung (die Vollmacht zeitlich zu befristen) u. a. genau aus diesem Grund gemacht wird. Die dem BF vorliegende Vollmacht auf diesen zeitlichen Befristungspunkt bezogen zu offen formuliert und daher vom Bundesgericht zu ermessen sei, ob dieses Dokument den rechtlichen Anforderungen an die Einwilligung in eine nicht durch gesetzliche Grundlage gerechtfertigte Datenbearbeitung genügt (Art. 68 bis Abs. 3 IVG).


Zusammenfassung
82) Mit dem ersten Attest im Jahre 2011 der BF seiner Beweispflicht gegenüber der EG Bern, bzw. dem Arbeitgeber vollumfänglich nachgekommen ist. Diesem wichtigen Papier die EG Bern keine Achtung hat zukommen lassen und die BF Krankheit damit mitverschuldet hat. Keine Schuheinlagen tragen – dies tönt selbst heute noch in den Ohren des BFs irgendwie „harmlos“. Es ist leider nicht harmlos und vernachlässigbar! Vergleichbar mit einem Diabetiker, der sich täglich Insulin spritzen muss. Ihm wird das Insulin als Sozialhilfeempfänger auch nicht aberkannt – sofern normaler Sachverstand „man“ walten liesse. Obwohl in England zwischenzeitlich auch solche Fälle bekannt geworden sind (Ziff. 18).

83) Spätestens ab Attest Nr. 6 bis 8 der BF seine Beweis- und Mitwirkungspflicht gegenüber der VB in vollem Umfang erbracht hat. Die Folgen und die in Kauf genommenen Menschenrechtsverletzungen spätestens ab Attest Nr. 6 gegenüber der VB zu rügen sind, die resultierenden Folgen daraus auf den gesundheitlichen Aspekt bezogen für den BF nicht rückkehrbar sind, auf den finanziellen Aspekt bezogen der BF weder Eltern hat noch Bekannte kennt, die ihn unterstützen könnten, daher von der VB von Amtes wegen ggf. in Abklärung gebracht werden müsste, welche personellen und finanziellen Konsequenzen aufgrund dieses Prozesshergangs in Betracht zu ziehen wären.

84) Mit Attest/Gutachten Nr. 9 und 10, bzw. mit den Kenntnissen aus der lang andauernden Behandlungsserie der BF der Beweiskraft seiner Forderungen genügend Nachdruck als Laie gegenüber der VB hat verleihen können. Die Beschwerdeführende Partei die Meinung vertritt, der Nachdruck diesbezüglich genüge der Beweiskraft auch ohne Zeichnung der dem BF aktuell vorliegenden Generalvollmacht, bestenfalls in einer korrigierten Version.

85) Eine Generalvollmacht käme u. a. erst in Betracht, wenn grosse Zweifel an der Gesamtsituation bestünden. Die Unsicherheiten und Zweifel seitens VB durch den BF beseitigt werden konnten, indem seine Forderung zwischenzeitlich drei unabhängige Experten stützen. Vielleicht wäre dieses Vorgehen der VB legitim gewesen, wenn die VB ihr Urteil nur aufgrund der Angaben eines Experten hätte fällen müssen. Unter diesem Aspekt hätte ein Argument wie das anno von der VB vorgebrachte Argument „Gefälligkeitszeugnis“ ggf. substanziell gewichtet. Zum Zeitpunkt der VGKB Urteilsfindung Zweifel hinsichtlich dem Wahrheitsgehalt der Atteste keinesfalls mehr als Grund vorgebracht werden können, somit die VGKB Forderungen, auf welche sich der NEE-Entscheid stützt, sich offenbar als nicht mehr verhältnismässig darstellen.

86) Dieser Overhead und der Forderungskatalog seitens VB somit in keiner Relation dazu steht – weder für die Beschwerdeführende Partei in diesem Umfang als zumutbar erscheint, weder aus heutiger Sicht das VGKB Vorgehen aus datenschutzrechtlicher Hinsicht als genügend Transparent erscheint, die Zweckbindung als zu offen formuliert und der Datensicherheit die VGKB in ungenügender Form Achtung geschenkt hat – sich zwischenzeitlich mehr als abzeichnet, dass die VGKB Forderungen offensichtlich nicht mehr der Verhältnismässigkeit entsprechen, die VGKB weder die notwendigen Voraussetzungen schaffen will (Ziff. 46), es angesichts dieser Sachlage als fragwürdig erscheint, dass die VGKB auf diese vorgegebene Ausführung und Zeichnung ihrer Vollmacht besteht, eine Vollmacht, welche den datenschutzrechtlichen Bestimmungen hinlänglich aufgrund der Herleitungen nicht genügen kann. Dass der BF das Dossier zwangsläufig und unter missbräuchlichen Rahmenbedingungen a) keine Pflichtverteidigung b) nicht Gewährung der Aufschiebenden Wirkung usf., an das Bundesgericht weiterreichen muss, aufgrund der eindeutigen und transparenten Sachlage die VGKB in eigener Sache aus heutiger Sicht hätte entscheiden können, erfüllt u. a. den Tatbestand, dass mit Steuergeldern verschwenderisch umgegangen wird und der BF mit Datum von heute seit mehr als 420 Tagen sich weiterhin unrechtstaatlichen Sanktionen ausgesetzt sieht in Form, dass ihm keine grundrechtlich verankerte existentielle Grundsicherung – Essen, Wohnen, Gesundheit und soziokulturelle Teilhabe gewährt wird.

Der BF darum bittet, dass der Eingang dieser Beschwerde bestätigt wird. Aus der Bestätigung ersichtlich sein sollte, welche Anhänge (b99999) diesem Schreiben beigelegt worden sind. Besten Dank.

Damit sind die Eingangs gestellten Rechtsbegehren hinreichend begründet und es wird höflich um wohlwollende Prüfung und entsprechende Gutheisung ersucht.

Fritz Müller99

Dreifach

Beilagen erwähnt

Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b24085 ist der Absender





Empfänger
Schweizerisches Bundesgericht
Schweizerhofquai 6
6004 Luzern



Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege


für

Herrn Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Gesuchsteller -
betreffend

Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern
vom 16. Juli 2014 – 999 99 999 SH


I. Rechtsbegehren

87) Dem Gesuchsteller sei für das Beschwerdeverfahren in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und einen Anwalt oder eine Anwältin gemäss Art. 64 Abs. 2 BGG zu bestellen.

II. Formelles

88) Es handelt sich in der Hauptsache um ein Verfahren in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG befreit das Bundesgericht eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin (Art. 64 Abs. 2 BGG). Das Schweizerische Bundesgericht ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Gesuches örtlich, sachlich und funktionell zuständig.

89) Für dieses Beschwerdeverfahren ist der Gesuchsteller gehörig bevollmächtigt und legitimiert.

Beweismittel
- Beschwerde in öffentlich- rechtlicher Angelegenheiten vom 22.08.2014, eingereicht
- Weitere Beweismittel ausdrücklich vorbehalten


III. Materielles

90) Materielle Voraussetzungen

Gemäss Begründung der mit der eingereichten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nicht zum vornherein aussichtslos.



91) Formelle Voraussetzungen

Der Gesuchssteller lebt seit 2009 von der Sozialhilfe – azyklisch wurde der Gesuchsteller ab 2013 nicht mehr unterstützt. Per 31. November 2013 wurde ihm die Sozialhilfe unbefristet eingestellt. Der Gesuchssteller lebt heute von (Mikro-)Darlehensgebern.

Zur Berechnung der Lebenshaltungskosten werden die Skos-Richtlinien herangezogen.

Total stehen dem Gesuchsteller damit die theoretischen, nicht realen rund CHF x’xxxx.xx zur Verfügung. Er verfügt über kein Vermögen.

Der zivilprozessuale Zwangsbedarf stellt sich wie folgt dar:

Grundbetrag, CHF x’xxxx.xx
UP-Zuschlag 30%, CHF xxx.xx
Miete (inkl. Nebenkosten & Depot), CHF xxx.xx
Krankenkasse KVG (Prämienverg. von CHF 150.00 berücksicht.), CHF xxx.xx
Steuern, p.m.

Total
CHF x’xxx.xx


92) Die Gegenüberstellung des Einkommens- und des zivilprozessualen Zwangsbedarfs zeigt, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage ist, für allfällige Kosten aufzukommen. Damit sind die formellen Voraussetzungen hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt.

93) Der Gesuchsteller juristisch unerfahren ist. Aufgrund der vorliegenden verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten und der materiellrechtlichen Problemstellung es gerechtfertigt erscheint, ihm eine anwaltliche Vertretung zur Seite zu stellen (Ziff. 1).

Beweismittel
- Die Vorgenannten
- Amtliche Akten, beizuziehen
- Verfügung Sozialhilfe August 2012, in den Akten
- Sozialhilfebestätigung der Stadt Bern vom 30. Juli 2012, in den Akten
- Steuerunterlagen 2011, in den Akten
- Krankenkassenpolice 2014 (b99999), in den Akten
- Mietvertrag vom 04.06.2013 (b99999, b99999), in den Akten
- Weitere Beweismittel bleiben vorbehalten


Damit ist das eingangs gestellte Rechtsbegehren hinreichend begründet und es wird um gesetzliche Folgegebung ersucht.

Der Gesuchsteller

Fritz Müller99

Dreifach

Inhaltsverzeichnis anzeigen #tapschweiz http://on.fb.me/R3nJhZ