Sicherstellung Beweismaterial und Intervention durch die Strafverfolgungsinstanz

Das Bundesgericht hat Geld als Vorschussleistung innerhalb der verlangten Frist vor zirka 10 Tagen erhalten. Bis heute liegt dem Beschwerdeführer erstaunlicherweise keine Eingangsbestätigung vor. Was ist passiert? Ist bei der Überweisung etwas schief gelaufen? Kann Fritz Müller99 heute nicht den schriftlichen Nachweis erbringen, dass die Geldüberweisung getätigt worden ist, würde auf die Beschwerdeschrift des Klägers nicht eingetreten.

Tag 0 – Thema heute: Der Nachweis wird erbracht #tapschweiz http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b240102

Absender (anita.zerk@gmx.net)
Anita Zerk, Nirgendwostrasse 55, 8888 Erlenbach


Empfänger (g___@justice.be.ch)

EINSCHREIBEN

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern
Regio Bern-Mittelland, Amthaus
Herrn G____
Hodlerstrasse 7
3011 Bern


Als Beweismittel per Mail an
Cc: l___@bger.admin.ch, l___@jgk.be.ch, m___@justice.be.ch, s___@justice.be.ch und g___@bern.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 30. Januar 2015



Ref. b240102, 999 99 999 SH und 999 99 999 SH (2) und BM 99 9999 / P99 | BM 99 99999 / P99

a) Nachweis der Vorschusszahlung – Sicherstellung des Beweismaterials

b) Sicherstellung weiterer Beweismittel im Aktenfall BM 99 9999 / P99 | BM 99 99999 / P99 – fehlende Eingangsbestätigungen (Strafanzeigen vom 06.01.2014, 15.02.2014, 12.03.2014)

c) Intervention durch die Strafverfolgungsinstanz


Sehr geehrter Herr G____

1)
Sicherstellung von Beweismittel – Nachweis der Vorschusszahlung
Aufgrund der bundesgerichtlichen Verfügung vom 07. Januar 2015 (b24098) muss mit Frist bis 30.01.2015 der Nachweis von der beschwerdeführenden Partei erbracht werden, dass eine Vorschusszahlung von Fr. 440.- an die Gerichtskasse erbracht worden ist, ansonsten auf die Eingabe des Klägers nicht eingegangen würde (Art. 62 Abs. 3 BGG).

2)
Mit heutiger Eingabe die Frist gewahrt bleibt.

3)
Am 20.01.2015 wurde der Betrag von Fr. 440.- an die Gerichtskasse überwiesen (IBAN CH17 0900 0000 1000 0674 3). Der beiliegende Postbeleg (b24099) dient als Nachweis.

4)
Fakt ist, mit Datum von heute 30.01.2015, das Schweizerische Bundesgericht den Eingang der Zahlung von Fr. 440.- gegenüber der beschwerdeführenden Partei nicht bestätigt hat!

Beweismittel (siehe «sicherzustellende Beweismittel», Ziff. 8)
Vorschusszahlung vom 20.01.2015, Postbeleg (b24099)

5)
Sicherstellung weiterer Beweismittel aufgrund fehlender Eingangsbestätigungen
Der beschwerdeführenden Partei mit Datum von heute keine Eingangsbestätigung vorliegt über den Empfang weiterer eingereichten Unterlagen mit Nummer b24097, aus diesem Grund davon auszugehen ist, dass das Schweizerischen Bundesgericht ggf. nicht über diese Unterlagen verfügt oder vorgibt nicht darüber zu verfügen.

6)
Hierbei handelt es sich um folgende Unterlagen. Nachtrag 1 vom 15.12.2014 (b24097), ergänzende Angaben zur Beschwerde vom 22.08.2014 (b24085).

Aufgrund dieses Hintergrundes sind folgende Beweismittel von der Staatsanwaltschaft sicherzustellen (Ziff. 8).

7)
Die vom Kläger hinterlegte Vollmacht vom 16.12.2013 (b24006, Ziff. 4) hat weiterhin seine Gültigkeit.

8)
Sicherzustellende Beweismittel
Beweismittel als Downloadlink (b24096-102), in der Beilage
ftp://usr:pass@anywhere.com/dok5.zip (~10 MB)

Beigelegte Kopien (dok5.zip)
b24096 Anzahl Insel Mitarbeitende, http://bit.ly/1HlFUZ6
b24097 Nachtrag 1 vom 15.12.2014, ergänzende Angaben
b24098 Verfügung vom 07.01.2015
b24099 Postbeleg
b240100 Nachweis der Vorschusszahlung vom 20.01.2015
b240101 Empfangsbestätigung Mustervorlage
b240102 Dieses Schreiben

9)
Intervention durch die Strafverfolgungsinstanz
Es kann festgehalten werden, der Antragsteller müsste für eine provisorische Bleibe/Obdach und Essen kriminelle Energie aufwenden, um Nothilfe zu bekommen. Aus den akribischen und umfassenden Herleitungen im online Blog zweifelsohne für die Öffentlichkeit und Beteiligten ersichtlich wird, um in den Genuss von Nothilfe zu gelangen, die Gemeinde Bern den Antragsteller bis zum heutigen Datum indirekt zu Schwarzfahren genötigt hat. Ein Erschleichen von Fahrleistungen jedoch im Extremfall mit bis zu 2 Jahren und 10 Monate Gefängnis gebüsst werden kann (Abbildung 1). Ein Bezug von Nothilfe nicht in Einklang stehen darf mit dem Risiko verbunden zu sein, ggf. im Nachhinein eine Gefängnisstraffe verbüssen zu müssen! Obwohl nach 578 Tagen (Stand 30.01.2015) der Folter viele Gründe dafür sprechen (Ziff. 10/11), hat sich der Antragsteller auch in dieser Zeit nie etwas zu Schulden kommen lassen.

Abbildung 1, Strafmass für sog. «Schwarzfahren»
10)
Unter Vorbehalt von b250.33, Ziff. 19 die <=100% Sanktionierung einer (indirekten) Tötung eines Sozialhilfeempfängers gleichkommt. Es stellt sich die Frage, ob dieses Verhalten der Gemeinde Bern gegenüber dem Antragstellenden eine Pflichtverletzung, eine gerichtlich strafbare Handlung – ein nicht tolerierbares, oft wiederholtes, unverhältnismässiges, illegales und rechtswidriges Verhalten gem. Ziff. 11 darstellt? Mit unmittelbaren und nachgewiesenen Folgen unter Zuhilfenahme der Beweise aus b24085, Ziff. 74 für die betroffene Person.

11)
Eine lückenlose und schlüssige Schilderung der Abläufe im vorliegenden Aktenfall besteht, welche eine Intervention seitens der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 128 (120) StGB, Art. 12 BV und BGE 121 I 367 E. 2, Art. 312 StGB, EMRK, Art. 3, Art. 122, 123, 125 StGB, Art. 16 und 36 Abs. 1 BV, Art. 26, Ziff. 1 bis 3 SHG Kt. BE und Art. 24 BV und EU Menschenrechte Art. 1, 2, 4, 5, 15, 21, 34, 54 und Aspekte unter Würdigung der UN Charta für Menschenrechte die Präambel und Art. 1, 3, 5, 7, 13, 22, 23, 25 und 30 jederzeit möglich macht. Insbesondere aktuell auf den Punkt der Nicht-Gewährung von Nothilfe seitens der Gemeinde Bern die diesbezügliche Verantwortlichkeit näher zu beleuchten und gegebenenfalls eine Sofortmassnahme von Seite Staatsanwaltschaft in Betracht zu ziehen, somit die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäss Art. 323 Abs. 1 i.V. mit Art. 310 Abs. 2 StPO vollumfänglich erfüllt wären – gegenwärtig – wie in der Vergangenheit? Oder bleibt die Staatsanwaltschaft bei ihren bisherigen Aussagen, kommt weiterhin das Konzept der plausible deniability Strategie zum tragen, um im Zweifelsfall die politische Verantwortung zurückweisen zu können? Denn die barbarische Sanktionierung verstösst mutmasslich gegen die oben aufgeführten Paragrafen, weswegen der Antragsteller und Kläger sich wiederholt rechtliche Schritte gegen die verantwortlichen Personen der jeweilig verfügenden Behörde, nachfolgend „Verantwortliche“ genannt (unter Cc: aufgeführt), vorbehält, inklusive finanzieller Entschädigungen für die von diesen Verantwortlichen gemeinschaftlich begangene Nötigung, Erpressung und Körperverletzung sowie der Körperverletzung im Amt. Diesbezüglich mache ich die Verantwortlichen auf die Remonstrationspflicht aufmerksam.

12)
Gestützt auf Art 51 und 52 SHG eine schriftliche und rückdatierte Verfügung, die dem Antragsteller seit lange zusteht, von der Gemeinde Bern, mit Aufführung der Rechtfertigungsgründe, einzuverlangen ist, und dem Beschwerdeführer ausgehändigt wird. Bleibt vorbehalten, dass eine andere Gemeinde, gestützt auf Art. 26, Ziff. 1 bis 3 SHG und Art. 24 BV, eine Abschiebungklage unter Abwälzung der Kostenfolgen ansonsten in Erwägung ziehen müsste.

13)
Erneut darauf hingewiesen wird, dass sich der Kläger eine Schadenersatzklage vorbehält, darauf hingewiesen wird, dass alle mit „bxxxxx“ nummerierten Beweise online im Blog unter «SEARCH» abrufbar sind. Weitere Beweismittel ausdrücklich vorbehalten bleiben.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/01/b240102.html

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen

Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99

1 Exemplar inkl. Beilage als Einschreiben an die Staatsanwaltschaft
1 Exemplar inkl. Beilage als Kopie ausgedruckt in Papierform ans Bundesgericht
Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz.

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b240102 ist die beschwerdeführende Partei, bzw. der Kläger, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittellosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – die prozessführende Partei sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.

Nachweis der Vorschusszahlung nach Art. 48 Abs. 4 BGG

Für alle diejenigen, die sich neu dazu geschalten haben, es handelt sich hierbei um einen «Hartz-IV Fall» in der Schweiz, bei dem es um mutmassliche staatliche Willkür geht. Die Person um die es sich dreht, ist inzwischen obdachlos geworden. Damit von den Behörden nichts unter den Teppich gekehrt werden kann, wurde vor ein paar Monaten beschlossen, das Dossier öffentlich zu machen.

Thema heute: Der Sozialhilfeempfänger muss der verfügenden Behörde den Nachweis erbringen, dass Geld von ihm eingezahlt worden ist – nur dann auf seine über 100-seitige Hauptbeschwerde eingetreten werde #tapschweiz http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b240100

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (l____@bger.admin.ch)
Schweizerisches Bundesgericht
Frau Dr. jur. L____
Schweizerhofquai 6
6004 Luzern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch, g____@bern.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 20. Januar 2015



Sehr geehrte Frau Dr. L_____


1)
Nachweis Vorschusszahlung (999 99 999 SH und 999 99 999 SH (2) und BM 99 9999 / P99 | BM 99 99999 / P99)
Ich beziehe mich auf Ihre Verfügung vom 7. Januar 2015 (b24098), in der Sie mich auffordern, den Fehlbetrag innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist zu überweisen, ansonsten Sie auf die Eingabe der Beschwerdeführenden Partei nicht eingehen würden (Art. 62 Abs. 3 BGG).

Am 20.01.2015 wurde der noch ausstehende Betrag von Fr. 440.- an die Gerichtskasse überwiesen (IBAN CH17 0900 0000 1000 0674 3). Innerhalb der von Ihnen gesetzten Frist lasse ich Ihnen hiermit den Nachweis der geleisteten Vorschusszahlung zukommen (Postbeleg, b24099).

2)
Empfangsbestätigung
Mit Frist bis 28.01.2015 darf ich Sie bitten, den Eingang der Zahlung von Fr. 440.- mit b240101 (o. äq.) an genannten Absender (siehe Korrespondenzadresse) zu quittieren.

Beweismittel
- ftp://usr:pass@anywhere.com/dok2.zip (~2 MB)

Beigelegte Kopien (dok2.zip)
b24099 Postbeleg
b240100 Dieses Schreiben
b240101 Empfangsbestätigung Mustervorlage

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/01/b240100.html

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen

Fritz Müller99

1 Exemplar

Beweismittel (b24099-101) und Downloadlink, in der Beilage

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b240100 ist die Beschwerdeführende Partei, Fritz Müller99. Die Postadresse kann trotz der Obdachlosigkeit weiterhin verwendet werden. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird zurzeit noch geleert.


Permalink b240101



Empfangsbestätigung

Hiermit bestätigt die Empfängerin, Frau Dr. L____ (Schweizerisches Bundesgericht), gegenüber dem Absender Fritz Müller99 den Empfang nachfolgender Unterlagen:

a) Nachweis Vorschusszahlung Fr. 440.- und Zahlungseingangsbestätigung vom
20.01.2015 (b24099)

b) Weitere Beweismittel, Nachtrag 1 vom 15.12.2014 (b24097, Ziff. 2)

Absender
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

Empfänger
Schweizerisches Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern

O Identität bekannt/überprüft
O ______________________________________________________

Anmerkung
________________________________________________________
________________________________________________________

Ort, Datum

___________, __________________

Unterschrift/Stempel

______________________________

Zwischenverfügung Bundesgericht Schweiz – Nachfrist zur Vorschussleistung gemäss Art. 62 Abs. 3 Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Nachdem durch die erste Darlehensaktion etwas Geld zusammengekommen ist (b24094, b24097), wird der fehlende Betrag von CHF 440.- durch die hier vorliegende Verfügung vom Bundesgericht einverlangt. Erst wenn der Gesamtbetrag einbezahlt ist, wird auf die Haupteingabe der Beschwerdeführenden Partei eingetreten. Soviel zu «Ius respicit aequitatem», dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind #tapschweiz http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b24098

Absender (l____@bger.admin.ch)
Schweizerisches Bundesgericht
Frau Dr. jur. L____
Schweizerhofquai 6
6004 Luzern

Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: g____@bern.ch; l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch, l____@bger.admin.ch und Pressestellen Schweiz


Bern, 7. Januar 2015
(erhalten am 15.01.2015)


Verfügung vom 7. Januar 2015
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin L____, Präsidentin.

Verfahrensbeteiligte
Fritz Müller99,
Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Bern,
Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 16. Juli 2014.


Verfügung


99_999/2014

Nachfrist zur Vorschussleistung gemäss Art. 62 Abs. 3 Bundesgerichtsgesetz (BGG)

1.
Fritz Müller99 gegen die Einwohnergemeinde Bern, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 16. Juli 2014 (999 99 999 SH und 999 99 999 SH)

2.
Weil Ihr Kostenvorschuss von Fr. 500.- bis heute nur teilweise eingegangen ist (bisher eingegangene Zahlung mit Valutadatum 15. Dezember 2014: Fr. 60.-), wird Ihnen eine nicht erstreckbare Frist zur Vorschussleistung des fehlenden Betrags von Fr. 440.- bis zum 20. Januar 2015 angesetzt (1).

3.
Der Betrag ist innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Gerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder – bei Erteilung eines Zahlungsauftrages an die Post oder an eine Bank – einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden/Gesuch stellenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG). Bei Erteilung eines Zahlungsauftrags hat die Beschwerde führende/Gesuch stellende Partei der Gerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist. Unterbleibt die Einreichung der Bestätigung und wird der Vorschuss nicht innerhalb der Nachfrist dem Konto der Gerichtskasse gutgeschrieben, tritt das Bundesgericht mangels Nachweises der rechtzeitigen Vorschusszahlung auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 62 Abs. 3 BGG).

4.
Die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses gilt nicht als Rückzug des Rechtsmittels; dieser muss schriftlich erklärt werden.

Alle Eingaben in dieser Sache sind unter Angabe der Geschäftsnummer an das Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu adressieren.

Im Auftrag des Instruktionsrichters I.
sozialrechtliche Abteilung

Die Bundesgerichtskanzlei

Beilage: Einzahlungsschein


(1) Der Betrag ist innerhalb der Frist in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Gerichtskasse (Postkonto 10-674-3; IBAN CH17 0900 0000 1000 0674 3; SWIFT Code/BIC POFICHBEXXX) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder – bei Erteilung eines Zahlungsauftrages an die Post oder an eine Bank – einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden/Gesuch stellenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) mit Vermerk „8C_588/2014 Vr“. Plus innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank bei der Gerichtskasse einzureichen.

Neues Beweismaterial. Nothilfe gem. Art. 12 BV, Versuch 11 und jährliche Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs

Die Medien in der Schweiz dürfen ab heute darüber berichten, was es für Menschen bedeutet, die keine Sozialhilfe und keine Nothilfe in der Schweiz erhalten. Bis heute schweigt die Presse zu diesen Vorkommnissen und macht sich dadurch der Mitwisserschaft oder der Mittäterschaft der (indirekten) Tötung von Menschen mitschuldig #tapschweiz http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b25033

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (g____@bern.ch)
Soziale Dienste Bern
Schwarztorstrasse 71
3007 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch und l____@bger.admin.ch


Bern, 13. Januar 2015



Sehr geehrter Herr G____

1)
Weiteres Beweismaterial zum Sozialhilfe Dossier mit Fallnummer 999 99 999 SH und 999 99 999 SH (2) und BM 99 9999 / P99 | BM 99 99999 / P99
In der Eingabe an das Schweizerische Bundesgericht vom 22. August 2014 (b24085, Ziff. 22, S. 4) und bei den Eingaben an die Staatsanwaltschaft werden weitere Beweismittel ausdrücklich vorbehalten.

2)
Damit niemand im Nachhinein behaupten kann, dass „..er oder sie von Nichts gewusst habe..“ wurde von meiner Seite zwecks Beweissicherung auf Blogspot ein Blog eingerichtet, diese Onlineressource ist Bestandteil der von mir erbrachten Beweisführung (b240.xx/b250.xx und ff.).

Die (neuen) Beweismittel sind den Akten beizulegen.

Beweismittel
- Dieses Schreiben (b25033), in der Beilage
- Publikation TAP Schweiz http://tapschweiz.blogspot.ch


3)
Die Beweisbarkeit (Gewichtung, Empfangsbestätigung, ..)
Ressourcen wie die gesamte FB/G+/Twitter History ist von der verfügenden Behörde als zusätzlichen Bestandteil der Beschwerdeeingabe in Ermessung zu bringen. Dies gilt auch für die unvollständige Karte der Hartz-IV Toten, die von der Beschwerdeführenden Partei erstellt worden ist.

Beweismittel
Unvollständige Karte der Hartz-IV Toten http://bit.ly/agenda2010map
Zur Erinnerung an die Opfer der Agenda 2010, http://on.fb.me/1f5k3Yn


4)
Die Medien stehen in der Verantwortung dieses Thema aufzugreifen
Ich habe im Weiteren sicherzustellen, dass niemand im Nachhinein Beweismaterial (ver-)fälschen kann, aus diesem Grund wird jeder Dialog und jedes Schreiben zusätzlich auf andere Plattformen verteilt. Inhalte werden im Internet verfügbar gemacht unter Wordpress, Facebook, G+, Tumblr, Twitter und Archive.org. Damit eine minimale öffentliche Resonanz gewährleistet ist, werden neu Inhalte aus Blogspot zwecks erweiterter Publizität direkt an die Lesenden und Interessierten herangetragen, denn aufgrund der statistischen Auswertungen kann eine Internetpublikation dies zurzeit offenbar noch nicht in genügendem Umfang gewährleisten. Alle zukünftigen Beiträge werden deshalb für eine befristete Zeit anonymisiert an die wichtigsten Schweizerischen Tages- und Wochenzeitschriften in Mailform weitergeleitet. Da die Presse bis heute mit dem Verschweigen wichtiger Tatsachen im Umfeld dieses Themas zum einen nicht nur Ihrem öffentlichen Auftrag völlig zuwider handeln, sondern sich dadurch auch der Mitwisserschaft oder sogar der Mittäterschaft der (indirekten) Tötung von Menschen, die von der Sozialhilfe ausgeschlossen worden sind, schuldig machen, ist eine Abmahnung der jeweiligen Chefredaktoren und Chefredaktorinnen im Moment nicht auszuschliessen #tapschweiz

Beweismittel
Mirror 1 tapschweiz.wordpress.com
Mirror 2 tapschweiz.tumblr.com
Facebook facebook.com/anita.zerk
G+ bit.ly/anitazerkplus
Tweet twitter.com/tapschweiz


5)
Seit Monaten keine Nothilfe
Seit mehreren Monaten versuche ich die Nothilfe für Essen/Obdach bei der Stadt Bern in Anspruch zu nehmen – bis heute im elften Versuch leider vergeblich. Das Sozialamt hält damit entgegen, dass meine „Argumentationen unhaltbar seien“, welche ich bis zum heutigen Tag vorgetragen habe und von ihrer Seite so „nicht akzeptiert werde“.

6)
Zeitgleich bringt das Sozialamt vor, dass mir „zurzeit gar kein Nothilfegeld ausbezahlt werde“. Erklären es damit, dass mein Berechnungsmodell falsch sein soll, doch liefert das Sozialamt keine Begründung mit weshalb? Somit für mich wie für Aussenstehende nicht nachvollziehbar ist, worauf ihre Aussage beruht. Zudem steht diese Aussage in Widerspruch zu den realen Begebenheiten. Nothilfe steht in der Schweiz jedem zu, der keine Sozialhilfe erhält.

7)
Am 25. November 2013 haben Sie mir mit Verfügung (b24005, Ziff. 2, Abs. 6) schriftlich mitgeteilt, dass ich mit Zitat; "..den Anspruch auf Unterstützung durch das Gemeinwesen (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 2 Abs. 2 ZGB) verwirkt habe und Sie mir deshalb per 30. November 2013 sämtliche Leistungen einstellen.". Die gleiche verfügende Behörde teilte mir darauf schriftlich mit, „..würde ich mich erneut beim Sozialamt Bern anmelden wollen, ich nicht davon ausgehen könne, dass einem Neuantrag entsprochen werde, solange kein definitives Urteil vorliege.“. In der Realität bedeutet diese Aussage für mich als betroffene Person, dass ich das endgültige Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts abzuwarten habe. Dies steht somit im direkten Widerspruch zu Ihrer Aussage vom 05.01.2015 (b25032) mit Zitat; "..dass Sie als Sozialhilfe Bern keine Nothilfe ausbezahlen, deshalb die von mir herbeigeführten Relationen nicht relevant sein sollen.". Wie anders lässt sich für mich interpretieren, wer seit 561 Tagen (Stand 13.01.2015) keine Sozialhilfe mehr erhält, dass er oder sie anstelle von Sozialhilfe Nothilfe gem. Art. 16 BV erhalten müsste – Nothilfe, die an keine Bedingungen zu knüpfen ist, ohne Wenn und Aber jedem Individuum in der Schweiz zusteht.

Beweismittel
Verfügung vom 25.11.2013 (b24005), in den Akten
„..kein Nothilfegeld“ http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/01/b25032.html


8)
Es gäbe bestimmt weitere Aspekte, die langwierig zu diskutieren wären, ich denke, um den Schwerpunkt am richtigen Ort anzusetzen, heute geht es einzig darum, dass ich als Obdachloser und kranker Mensch in der Schweiz ein Anrecht auf eine provisorische beheizte Bleibe habe und ein Anrecht darauf habe, etwas Essen zu dürfen.

Es geht heute auch nicht darum, mit Prozentangaben argumentieren zu wollen, denn dadurch würde nur begangenes Unrecht auf eine besonders verwerfliche Art und Weise kaschiert werden. Ob ein Geldbetrag 2.3% vom Grundbedarf in einem Sozialhilfebudget nach SKOS ausmacht oder ob ein Betrag 95% vom Grundbedarf in einem Nothilfebudget nach Art. 16 BV ausmacht, dabei handelt es sich um interessante Zahlen, die zur Beschleunigung des Prozesses nichts beitragen.

9)
Weshalb eine überteuerte Fahrkarte?
Die Frage, die der Leser, die Leserin sich zwischenzeitlich stellt ist, weshalb braucht es eine überteuerte Fahrkarte? Ist dies nicht die Frage, die baldmöglichst zu beantworten wäre?

10)
Wenn zum Beispiel ein Sozialhilfeempfänger sich in Zürich bei einem Arbeitgeber vorstellt, würde das Sozialamt nur die Fahrt Bern <-> Zürich rückvergüten. Kein Sozialamt der Welt käme auf die Idee, weil es gerade so gut passt, eine Zusatzfahrt nach Winterthur mitfinanzieren zu wollen, weil die Klientel dort gerne in ein Museum gehen möchte. Meiner Meinung nach ist es einfach, ein Sozialhilfeempfänger, und dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Nothilfe oder einen Grundbedarf von der Sozialhilfe nach SKOS bezieht, braucht keine überteuerten Fahrkarten zu akzeptieren. Wie er oder sie haushälterisch mit (s)einem Grundbedarf oder (s)einem Nothilfegeld umgeht, ist seine eigene Sache. Deshalb ist nach aktuellen Gerichtsentscheiden Geld sogenannten Warengutscheine vorzuziehen. Eine dem Antragssteller zugestellten Fahrkarte ist gleichzusetzen mit einem Warengutschein. Der Antragssteller braucht diesen Warengutschein somit nicht zu akzeptieren, mit Ausnahme, dem Antragssteller würde die Differenz der überteuerten zur billigeren Fahrkarte dem Grundbedarf/Nothilfebudget angerechnet und vorgängig schriftlich bestätigt.

11)
Aufgrund der Tatsache, dass ich keine überteuerte Fahrkarte zu akzeptieren habe, aufgrund der Tatsache, dass jedem Individuum eine warme Bleibe plus Essen zusteht beantrage ich ein elftes Mal eine adäquate Nothilfe gemäss b25013/16/18/20/23/24/27/28/29/31 und b25033 innert Frist, die in Nothilfebelange zum Tragen kommen!

Beweismittel
Anträge seit 07.10.2014 b25013/16/18/20/23/24/27/28/29 und 31


12)
Weshalb eine Fahrkarte notwendig ist?
Den Zusammenhang Nothilfebudget und Fahrkarte erneut in Relation zu stellen – im Besonderen, weshalb eine Fahrkarte überhaupt notwendig ist, bedarf keiner zusätzlichen Erläuterung, denn diesen Zusammenhang ergibt sich aus b25027 und aus den bestehenden Attesten, die der verfügenden Behörde vorliegen.

13)
Heute steht zweifelsfrei fest, dass ich mir aus Sicht Sozialamt Bern offenbar auf gesetzeswidrig Art und Weise Fahrleistungen erschleichen müsste. Mit Hinweis vom 16.10.2014 ermutigt auf rechtsmissbräuchliche Art und Weise das Sozialamt Bern den Antragsteller hierzu, betteln zu gehen, damit er mit diesem Geld sich im Anschluss eine Fahrkarte leisten könnte.

Beweismittel
Überteuerte Fahrkarte http://tapschweiz.blogspot.ch/2014/11/b25027.html
Betteln für eine Fahrkarte http://tapschweiz.blogspot.ch/2014/10/b25021.html


14)
Ansprechperson beim Amt
Der Antragsteller hat sich „einsichtig“ gezeigt und seine bisherigen zehn Anträge seit dem 07.10.2014 an die offizielle Mailadresse des Sozialamt Berns geschickt (pikettsarpikettsar@bern.ch). Denn der Vorwurf seitens Sozialamt Bern und verfügender Behörde steht oder stand im Raum, dass die Dossierverantwortung nicht beim Chef liege, sondern beim entsprechenden Sachbearbeiter, bei der entsprechenden Sachbearbeiterin – die Klientel sich aus diesem Grund rechtsmissbräuchlich verhalte, wenn er sich nicht an diese Regel hält.

15)
Zehn Mal habe ich mich seit 07.10.2014 in der Hoffnung auf adäquate Hilfestellung an die offizielle Sachbearbeitungsstelle des Sozialamt in Bern gewandt. Die nachfolgende Abbildung beweist, dass von den 10 Anfragen bei einer einzigen Anfrage die sachbearbeitende Person Dossierkenntnis hatte (Abbildung 1).
Abbildung 1

16)
Eine umfangreiche Dossierkenntnis darf aus heutiger Sicht vorausgesetzt werden. Diese unkorrekte Verhaltensweise und die Verweigerung der Hilfe in Notlagen Art. 128 (120) StGB seitens Sozialamt Bern taxiere ich wiederholt als grob fahrlässig und als rechtsmissbräuchlich. Dies zwingt mich, zukünftige Schreiben und Anträge erneut an die vorgesetzte Stelle zu richten.

17)
Fehlbarkeit
Dass Sie mir gegenüber den Vorwurf geltend machen, dass meine „..Argumentationen unhaltbar seien“, kann ich von meiner Seite ebenso wenig in der Position der schwächeren Partei nicht akzeptieren!

18)
Tangiert Ihr Fehlverhalten unter Berücksichtigung des Vorbehaltes mutmasslich den Bereich:
  • der böswilligen Vernachlässigung der Fürsorgepflicht mir gegenüber und Misshandlung von Schutzbefohlenen sowie der unterlassenen Nothilfeleistung Art. 128 (120) StGB?

  • das Recht auf Hilfe in Notlagen Art. 12 BV und BGE 121 I 367 E. 2?

  • der mehrfachen und wiederholten schweren Körperverletzung und stellt einen schwerwiegenden Amtsmissbrauch dar Art. 312 Strafgesetzbuch StGB?

  • der Folter durch unzureichende Gesundheitsfürsorge (Erblindung, Krankheit irreparable körperliche und geistige Schäden) und ggf. Tod durch Verhungern oder durch Nichtbehandlung einer Krankheit oder mehrerer Krankheiten EMRK, Art. 3?

  • des Grundrechts, das jedem zusteht, sich nicht psychischer und physischer Gewalt aussetzen zu müssen Art. 122, 123, 125 StGB?

  • einer Grundrechtseinschränkungen, welche den gesetzlichen Grundlage nach Art. 16 u. 36 Abs. 1 BV und dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht genügen vermag?

  • wie ein Leben unter Würdigung der EU Menschenrechte Artikel 1, 2, 4, 5, 15, 21, 34, 54?

    und

  • die Aspekte unter Würdigung der UN Charta für Menschenrechte die Präambel und Artikel 1, 3, 5, 7, 13, 22, 23, 25 und 30?

19)
Vorbehalt
Der Antragssteller, obschon wiederholt beantragt, in seiner sehr schwierigen Lage keinen Rechtsbeistand zugesprochen erhält (Art. 93 Abs. 1 BGG und EMRK, Art. 6). Inhaltliche Aspekte und Mutmassungen bis zum heutigen Zeitpunkt von einem Nicht-Juristen nach bestem Wissen und Gewissen auf Papier gebracht werden, somit von einer Person, die sich in formellen und juristischen Belangen nicht auskennt. Unerfahren in der Prozessführung, Formulierungen aus diesem Grund möglicherweise unkonventionell, holprig oder fehlerbehaftet sind, ist für diese Formulierungsfehler und fehlbaren Entscheidungen nicht haftbar zu machen. Entscheidungen, welche u. a. in die Verelendung führen können. Insbesondere sei dem Antragsteller für Formulierungen (ggf. mit strafrechtlicher Relevanz) nicht haftbar zu machen, die ehrverletzenden Charakter haben könnten. Davon ausgeschlossen sind ggf. Falschaussagen von Seite des Antragstellers. Für formelle Fehler wird beim Leser, bei der Leserin um Nachsicht gebeten.

20)
Nothilfeantrag Nr. 11
Ich bedanke mich recht herzlich im voraus für die Zustellung eines Kurzstrecken-Tickets gemäss meinen eingangs erwähnten Ausführungen innert Frist (Ziff. 11 u. ff.).

21)
Jährliche Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs
Das Bundesgericht wird den Nachweis erbracht sehen wollen, wie ich die bezugsbefreite Periode, bzw. die an mir unrechtstaatlich vollzogene Sanktionszeit mit Hilfe von Freunden, bzw. (Mikro-) Darlehensgeberinnen habe überleben können. Wie anno 31.01.2014 (b25000) für das Jahr 2013 erbringe ich auch heute 13.02.2015 vollumfänglich diesen Nachweis für das Jahr 2014 mit der Bitte um Prüfung und Gutheissung (siehe Frist).

Unterlagen für die jährliche Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014.

Beweismittel
ftp://usr:pass@anywhere.com/dok1.zip (~10 MB)

Beigelegte Kopien (dok1.zip)
b25034 Mikrodarlehen per 31.12.2014
b25035 Darlehen für Überlebenshilfe per 31.12.2014
b25036 Kontoauszug privat per 31.12.2014
b25037 KK Police 2015
b25038 Miete für Möbel Zwischenlagerung
b25039 AHV Mindestbeitrag 2013/14
b25040 Haftpflichtversicherung
b25041 Nachweis Arbeitsbemühungen 2014
b25042 Mietvertrag Hausrat vom 1.11.2014


22)
Mit Frist bis 11.02.2015 haben Sie bestimmt genug Zeit, diese Überprüfung korrekt abzuschliessen. Ab diesem Zeitpunkt gelten meine Angaben gegenüber der verfügenden Behörde als überprüft und genehmigt.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/01/b25033.html

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen

Fritz Müller99

1 Exemplar

Weitere Beweismittel – dieses Schreiben (b25033) und Referenzierungen (Links), in der Beilage

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b25033 ist der Antragsteller Herr Fritz Müller99. Seine Postadresse kann trotz seiner Obdachlosigkeit weiterhin verwendet werden. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.

Nothilfe sei keine Option und die Argumentationen des Nothilfeantragstellers seien unhaltbar

Die Lesenden wissen nun, dass eine Geldsumme von CHF 22.80 2.3% vom Grundbedarf in einem Sozialhilfebudget nach SKOS ausmacht. Die Lesenden wissen neu auch, dass eine Geldsumme von CHF 22.80 95% vom Grundbedarf in einem Nothilfebudget nach Art. 16 BV ausmacht. Interessante Zahlen, die den Prozess jedoch nicht beschleunigen. Weiterhin überlässt das Sozialamt Bern kranke Menschen ihrem Schicksal. Ohne Wohnung, ohne Obdach, ohne Essen, ohne Geld. Fakt bleibt, es ist eine überteuerte Fahrkarte, die dem Antragssteller zugestellt worden ist. Ob dabei nun 2.3% oder 95% eine Rolle spielen ist irrelevant. Der Warengutschein, und die Fahrkarte ist nichts anderes als ein Warengutschein, braucht nach neusten Gerichtsentscheiden vom Antragsteller nicht akzeptiert zu werden, erst recht nicht, wenn diese überteuert ist. Ich kann im aktuellen Schreiben vom 5.1.2015 nicht den geringsten Ansatz erkennen, dass ggf. in Betracht gezogen würde, dem Antragsteller womöglich eine günstigere Fahrkarte zuzustellen. Aus diesem Grund kann ich daraus im Moment als einzige Schlussfolgerung ableiten, dass sich der Antragsteller zu kriminalisieren hat um nicht verhungern und erfrieren zu müssen, sich Beförderungsleistungen offenkundig erschleichen müsste, nur damit dieser „..zwecks Anmeldung“ beim Schalter dann vorsprechen könnte. Interessant in diesem Zusammenhang, dass vom Sozialamt Bern neu von Zitat; „..zwecks Anmeldung für den Bezug von Sozialhilfeleistungen (nach SKOS)“ gesprochen wird, hat die gleiche verfügende Behörde am 25. November 2013 in ihrer Verfügung (b24005, Ziff. 2, Abs. 6) dem Antragssteller schriftlich mitgeteilt, dass er mit Zitat; "..den Anspruch auf Unterstützung durch das Gemeinwesen (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 2 Abs. 2 ZGB) verwirkt habe und sie ihm deshalb per 30. November 2013 sämtliche Leistungen einstellen werden.". Genau das hat Herr G_____ dann auch gemacht. Es wurde von Sozialhilfe „umgestellt“ auf Nothilfe – wobei Nothilfe hat der Antragssteller bis heute nie erhalten. Mehr zu den näheren Umständen im nächsten Schreiben/Blog (b25033) #tapschweiz http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b25032
Absender (g____@bern.ch)
Soziale Dienste Bern
Schwarztorstrasse 71
3007 Bern

Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Bern, 5. Januar 2015


Sehr geehrter Herr Fritz Mueller99

Das Schreiben vom 24.12.2014 von Frau Anita Zerk haben wir erhalten.

Seit anfangs Oktober 2014 haben wir Sie mehrfach darauf hingewiesen, dass Sie sich persönlich am Schalter des Sozialdienstes für die Gesucheinreichung (Montag bis Donnerstag, von 14-16.30h, Freitags von 14-15.30h) anzumelden haben. Dieses Vorgehen gilt für alle Personen, die sich beim Sozialdienst anmelden möchten. Bis heute haben Sie dies unterlassen. Sie haben geltend gemacht, kein Geld für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu verfügen. Aus diesem Grund haben wir Ihnen Anfangs November 2014 (b25026) eine Mehrfahrtenkarte zugestellt. Diese wurde nun am 24.12.2014 (b25031) durch Frau Zerk retourniert mit der Begründung, nach Benutzung der Fahrkarte würden Ihnen lediglich 5% des bezahlten Nothilfegeldes übrig bleiben.

Diese Argumentation ist unhaltbar und wird nicht akzeptiert. Die Mehrfahrtenkarte kostet CHF 22.80, dies macht also einen Anteil von 2.3% vom Grundbedarf aus. Zudem wird zurzeit gar kein Nothilfegeld ausbezahlt, deshalb ist die herbeigeführte Relation nicht relevant.

Wir erwarten Sie daher nach wie vor am Schalter des Sozialdienstes zwecks Anmeldung für den Bezug von Sozialhilfeleistungen. Erst danach werden wir Ihr Gesuch überprüfen.

Ich bitte um Kenntnisnahme.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/01/b25032.html

Freundliche Grüsse
G_____