Strafanzeige wegen Nicht-Anhandnahme des Unterstützungsantrags

Seit 697 Tagen wird Fritz Müller99 zwangssanktioniert und der Zugang zur Nothilfe/Sozialhilfe bleibt ihm verwehrt.

Thema heute: Wegen Nicht-Anhandnahme des Unterstützungsantrags für Sozialhilfe wie für Nothilfe wird gegen die Geschäftsleitung des Sozialamts der Stadt Bern einmal mehr Strafanzeige eingereicht #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b25060
Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (g___@ justice.be.ch)
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern
Regio Bern-Mittelland
G___
Hodlerstrasse 7
3011 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 29. Mai 2015



Strafanzeige wegen Nicht-Anhandnahme des Unterstützungsantrags für Sozialhilfe wie für Nothilfe gegenüber der Antragsstellenden Person

Sehr geehrter Herr G___

1)
Per 25.02.2014 hat die geschädigte Partei, Fritz Müller99 erstmalig den Antrag für Sozialhilfe/Nothilfe bei den Sozialen Diensten der Stadt Bern eingereicht. In der Geschäftsleitung verantwortlich ist G___.

2)
Mit Datum von 27.05.2015 konnte Fritz Müller99 erstmalig mit Hilfe einer Drittinstitution persönlich vor Ort beim Sozialamt Bern vorsprechen. Es ist (offenbar) Vorgabe, dass ein persönliches Erscheinen als Pflicht angesehen wird, ob ein Antragsteller mit dem Bett dort hin transportiert werden muss, sei unerheblich.

3)
Obwohl Fritz Müller99 sämtliche Unterlagen bereit hielt, musste er das Sozialamt Büro am 27.05.2015 erneut verlassen, ohne dass sein Antrag entgegengenommen worden wäre, ohne Geld, ohne (überteuerte) Fahrkarte ohne Übernachtungsmöglichkeit. Das Sozialamt hat ihn erneut auf fremde Hilfsinstitutionen verwiesen, wollte ihn erneut mit Essensgutscheinen „abspeisen“ – er jedoch ein garantiertes und freiheitliches Recht darauf in Anspruch nimmt, mit Geld und nicht mit Gutscheinen einkaufen zu dürfen, – weiter ein garantiertes und freiheitliches Recht er besitzt, dass ihm Hilfe von Seite Staat und nicht von Seite Kirche oder sonstiger Seite zur Verfügung steht, dessen Hilfe auf Goodwill beruht.

4)
Das Sozialamt verlangt ein persönliches erscheinen am Schalter, bedingt somit im Umkehr¬schluss, dass das Amt, sofern ersichtlich, den Kunden und Antragsteller ordentlich zu „befähigen“ hat, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen kann. Dieser Verpflichtung das Amt bis zum heutigen Zeitpunkt nie nachgekommen ist und stetig wiederholt nach Ausflüchten sucht.

5)
Erneut das Sozialamt so ihrer rechtsstaatlichen Verpflichtung, Menschen Hilfe in Notlagen nach Bundesverfassung zu gewähren, erneut und mehrmals wiederholt nicht nachkommt.

6)
Nach Vorstellung des Amts müsste Fritz Müller99 am 27.05.2015 die genau gleichen Unterlagen erneut vorbeibringen, über das wie spricht sich das Amt nicht aus. Obwohl das Amt genauste Kenntnis über das Krankheitsbild besitzt und die entsprechenden Atteste ihr vorliegen.

7)
Fritz Müller99 ist gehbehindert, zwangssanktioniert und kann daher den Antrag nicht erneut und zum x-ten und wiederholten Male zu Fuss an die Behörde sprichwörtlich herantragen, er ist zwingend auf ein ÖV oder „ähnliches“, wenn möglich günstigeres Transportmittel angewiesen.

8)
Fritz Müller99 ist seit 697 Tagen ohne Geld, erhält weder die ihm zustehende Nothilfe noch Sozialhilfe von der Stadt Bern und wurde durch dieses unrechtsstaatliche Verhalten sogar obdachlos – ohne Obdach seit 211 Tagen!

9)
Erneut und wiederholt wird die geschädigte Partei durch dieses unrechtstaatliche Vorgehen vom Amt genötigt, und Fritz Müller99 musste sich nun den zweiten Tag in Folge kriminalisieren (am 25., 27.05.2015 und erneut voraussichtlich am 01.06.2015), nur um den Antrag nach „Vorschrift“ einreichen zu können. Aktuelle Bundesgerichtsentscheide belegen, dass solche Behördenwillkür nicht statthaft sei.

10)
Auch am 27.05.2015, nachdem Fritz Müller99, zwischenzeitlich strafbare Handlungen hat vollziehen müssen, persönlich am Schalter vorsprach, wurde ihm eine weitere, eine zweite „Bedingung“ zu seinen Ungunsten ausgelegt und auferlegt, dass Anträge auch nur und ausschliesslich in Papierform entgegengenommen werden könnten. Ein PDF Dossier aufgrund einer „möglichen potentiellen grossen Virengefahr“ nicht entgegengenommen und gedruckt werden dürfe – wer’s glaubt?! Auf diese Weise (er)findet das Sozialamt Bern stetig neue Gründe, damit eine Anmeldung nicht vollzogen werden kann.

11)
Aus unserer Herleitung stellen wir erneut Strafanzeige gegen Herrn G___ wegen Nötigung, Bevorteilung und der Nicht-Anhandnahme des Dossiers seit dem 25.02.2014 sowie stellen gleichzeitig den Antrag auf Verbeiständung von Fritz Müller99. Die bis anhin ihm zuteil gekommene menschenrechtswidrigen und barbarischen Sanktion und Vorgehensweise sind zu verurteilen und strafrechtlich zu verfolgen. Die Rechte der geschädigte Partei zu wahren sind, dabei zählt gleiches Recht für alle! Heute werden Sie ihm dieses Recht zugestehen müssen, ausser, – Sie können mit glaubhaften Argumenten der Öffentlichkeit gegenüber vermitteln, dass alles seine schon seine Richtigkeit hat.

12)
Das 106-seitige Antrags Dossier sollte der Obdachlose auf seine Kosten selber drucken bei einem Preis von ca. 20 Rappen pro A4 Blatt – wie? Die Hürde, damit jeder und jede einen Antrag stellen kann muss niederschwellig sein und die entstehenden Kosten dürfen keinesfalls auf andere Nicht-staatliche Institutionen abgewälzt werden. Ich werde heute, 29.05.2015 persönlich auf meine Kosten das komplette Dossier drucken und auf meine Kosten eingeschrieben dem Amt zukommen lassen. Ich persönlich vehement auch diesen Vorgang als unrechtsstaatlich und diese Grundhaltung als bösartige Ideologie empfinde, kranke Menschen, welche auf Hilfe angewiesen sind, auf diese Art ausgrenzen zu wollen! Sollte am Montag, am 01.06.2015 das eingeschriebene Dossier vom Amt erneut nicht entgegengenommen und eröffnet werden, wird die geschädigte Partei am gleichen Tag um Polizeischutz ersuchen.

13)
Beweismittel
Jedes Beweismittel kann jederzeit onilne eingesehen werden (Video, Ton, Bild, Attest, Text..)
unter » tapschweiz.blogspot.ch.
- für die notwendig gewordenen Interventionsmassnahmen von Seiten der geschädigten Partei verweise ich ausdrücklich auf die unpag. Vorakten der Einwohnergemeinde Bern [b230XX], [b240XX] u. [b250XX], im Besonderen auf die Schinders Gesprächsprotokolle auf tapschweiz.blogspot.ch.
- Dossier Antrag #5 mit Unterlagen (106 Seiten)
- Rüge an das Sozialamt Bern vom 29.05.2015 (b25063)
Weitere Beweismittel bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Persönliche Angaben
  • Name: MÜLLER99, Vorname: Fritz
  • Strasse: Nirgendwostrasse 99
  • Ort: 9999 Bern
  • Gemeldet in: Stadt Bern
  • Staatsangehörigkeit: CH

Ich bitte um Kenntnisnahme der Anzeige und Einleitung der erforderlichen Sofortmassnahmen.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/05/b25060.html

Mit freundlichen Grüssen


Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99

1 Exemplar (b25060) als Mail an g____@ justice.be.ch (persönlich adressiert)
Beilagen erwähnt
Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b25060 ist die geschädigte Partei, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – die geschädigte Partei sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.