Zwischenentscheid in Sachen „Zwangsarbeit“ in der Schweiz (CH, RSH)

Thema heute: Der Regierungsstatthalter äussert sich erstmalig zur Verfassungsbeschwerde, aufgebaut auf der Richtervorlage von Ralph Boes – eingereicht von Fritz Müller99. Bitte nicht lesen. Ein weiteres unnötiges Schreiben #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b250103

Absender (l___@jgk.be.ch)
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, L___, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern


Als Beweismittel per Mail an
Cc: m___@justice.be.ch; g____@bern.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 22. Juni 2015


Beschwerdesache

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99 , 9999 Bern
- Beschwerdeführer -

gegen

Einwohnergemeinde Bern, vertreten durch das Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern
- Beschwerdegegnerin -

Sozialhilfebudget vom 1. Juni bis 31. August 2015 (Verfügung vom 9. Juni 2015) und TAP-Einsatz, beginnend am 10. Juni 2015 (Weisung vom 8. Juni 2015), sowie Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 15. Juni 2015

Der Regierungsstatthalter zieht in Erwägung,

1) dass
am 16. Juni 2015 beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland eine Beschwerde des Beschwerdeführers, datierend vom 15. Juni 2015, gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2015 (Rahmenbudget Sozialhilfe) sowie gegen die Weisung vom 8. Juni 2015 (Teilnahme an Testarbeitsplatz TAP am 10. Juni 2015) eingegangen ist, in welcher sich der Beschwerdeführer auf 90 Seiten über die Beschwerdegegnerin, die Sozialhilfe, den Staat und die Behörden im Allgemeinen beklagt und der Beschwerdeführer darin unter Kostenfolge in insgesamt 28 Randziffern unter der Bezeichnung „Rechtsbegehren“ verschiedenste Begehren, darunter auch ein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, stellt; [1]

2) dass
die Beschwerde aufgrund ihrer Weitschweifigkeit [2], Ungeordnetheit [3] und Unvollständigkeit [4], kaum lesbar daherkommt, inhaltlich eine minimale Stringenz vermissen Iässt und damit keinen roten Faden aufweist und gestützt auf Art. 33 VRPG [5] zur Verbesserung zurückgewiesen werden müsste; [6]

3) dass
die Verfügung vom 9. Juni 2015 lediglich ein Rahmenbudget für die Unterstützung des Beschwerdeführers nach den SKOS-Richtlinien [7] beinhaltet und in keiner Weise eine Einstellung der Sozialhilfe, wie im Titel der Beschwerde vorgebracht, verfügt worden ist;

4) dass
der Beschwerde inhaltlich ohnehin keinerlei Begründung gegen eine Einstellung der Sozialhilfe zu entnehmen ist, ausser dass der Beschwerdeführer sinngemäss ein seiner Meinung nach verfassungsmässig geschütztes, bedingungsloses Grundeinkommen beantragt;

5) dass
der Beschwerdeführer zurzeit wieder unterstützt wird und nicht darlegt, inwiefern er einen höheren Anspruch hatte, als in der Verfügung vom 9. Juni 2015 aufgeführt wird;

6) dass
die Beschwerde sich überhaupt in keiner Weise zum Rahmenbudget vom 9. Juni 2015 äussert, indem beispielsweise einzelne Posten des Rahmenbudgets bemängelt wurden, und es der Beschwerde bezogen auf die Verfugung vom 9. Juni 2015 damit an einem konkreten Antrag und einer dazugehörigen Begründung gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG fehlt;

7) dass
der Bezug zur Verfügung vom 9. Juni 2015 letztlich einzig durch den Titel der Beschwerde vom 15. Juni 2015 hergestellt ist und damit nicht nachvollzogen werden kann, inwiefern die Verfügung vom 9. Juni 2015 nicht rechtmässig sein soll und damit die Beschwerde als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 69 Abs. 1 VRPG erscheint;

8) dass
die, der Beschwerde beigelegte, Weisung vom 8. Juni 2015 durch die Weisung vom 11. Juni 2015 ersetzt worden ist und der Beschwerdeführer sich neu erst am 1. Juli 2015 zur Arbeitsaufnahme zu melden hat; [8]

9) dass
den vorgenannten Weisungen ohnehin kein Verfügungscharakter im Sinne von Art. 5 VwVG [9] zukommt und ihr Nichtbefolgen keine unmittelbaren Folgen hat, da sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verwaltungsverordnung [10] zu einer vorgängigen Mahnung und Gewährung des rechtlichen Gehörs vor einer Leistungseinstellung verpflichtet hat; [11]

10) dass
es sich bei der Weisung der Teilnahme am Testarbeitsplatz (TAP) auch nicht, wie der Beschwerdeführer unter Verweis auf Art. 93 BGG12 (recte: Art. 61 Abs. 3 VRPG) geltend macht, um eine selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung handelt;

11) dass
die vorn Beschwerdeführer angefochtene Einstellung der Sozialhilfe damit noch nicht verfügt worden ist und damit diesbezüglich ein Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. a VRPG fehlt, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich bereits mangels eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten ist;

12) dass
sich das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und sodann auch das Bundesgericht überdies bereits eingehend mit dem Thema der Teilnahme am TAP für den Beschwerdeführer befasst haben und dabei festgestellt wurde, dass die Anordnung (Weisung) der Teilnahme am TAP für den Beschwerdeführer ohne weiteres rechtmässig ist sowie dass der Beschwerdeführer für das Fernbleiben am TAP-Einsatz im Jahr 2011 keine Entschuldigungsgründe vorzubringen vermochte; [13]

13) dass
sich die Behörden überdies in zahlreichen weiteren Verfahren vor verschiedenen Instanzen bereits mit TAP-Einsatzen des Beschwerdeführers befasst haben: vgl. Verfahren shbv 9/2099, shbv 99/2099 und shbv 99/2099 vor dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Verfahren Nr. 999.9999.99U, Nr. 999.9999.999A, Nr. 999.99SH, Nr. 999.99.999SH und Nr. 999.99.999SH beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern; Verfahren Nr. 99_999/2099 beim Bundesgericht;

14) dass
der Beschwerdeführer in der Beschwerde keine neuen Argumente gegen die Teilnahme am TAP resp. keine Entschuldigungsgründe für das Fernbleiben am TAP-Einsatz beginnend per 1. Juli 2015 vorbringt, geschweige denn irgendwelche Belege hierzu einreicht;

15) dass
im Übrigen der Beschwerdeführer verallgemeinerte Rügen über die Zulässigkeit von Sanktionen ohne Bezug zu der angefochtenen Verfügung oder den vorliegenden Weisungen vorbringt;

16) dass
auf Eingaben, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, nicht einzutreten ist; [14]

17) dass
gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen insbesondere vorliegt, wenn ein Beschwerdeführer nach Möglichkeit jedes Rechtsmittel und jeden Rechtsbehelf ergreift, mit dem Ziel, ein Verfahren zu blockieren, obwohl ein Erfolg oder Teilerfolg in der Sache als ausgeschlossen erscheint, oder wenn prozessuale Vorkehren darauf abzielen, Behörden zu schikanieren oder zu lahmen, namentlich durch Eingaben in grosser Zahl ohne ersichtlichen Nutzen oder durch Unterbreiten von zahlreichen Begehren oder Vorhaben zur Prüfung, die gar nicht umgesetzt oder ausgeführt werden können; [15]

18) dass
die Beschwerde 90 Seiten mit Forderungen über 28 Randziffern hinweg umfasst, sich inhaltlich jedoch nicht zur erlassenen Verfügung vom 9. Juni 2015 (Rahmenbudget) äussert und auch keine neuerlichen Gründe für die Unrechtmässigkeit der Anordnung eines TAP-Einsatzes vorbringt, damit ohne ersichtlichen Zusammenhang mit den behördlichen Anordnungen (Verfügung vom 9. Juni 2015 und Weisungen vom 8. resp. 11. Juni 2015) steht sowie ein Erfolg oder Teilerfolg in der Sache als ausgeschlossen erscheint;

19) dass
die sinngemässe Geltendmachung eines bedingungslosen Grundeinkommens [16] ein politisches Anliegen darstellt und mangels vorhandener Rechtsgrundlage darauf kein Rechtsanspruch besteht und ein solches Grundeinkommen nicht auf dem Beschwerdeweg beantragt werden kann und damit die Beschwerde diesbezüglich offensichtlich unbegründet ist;

20) dass
damit mit der wiederholten Beschwerdeführung desselben Beschwerdeführers mit denselben Argumentarien betreffend denselben Rechtsfragen in einer generell bereits mehrfach monierten Art und Weise die Grenze zur querulatorischen oder rechtmissbräuchlichen Prozessführung gemäss Art. 45 VRPG überschritten ist;

21) dass
zusammenfassend sich die Beschwerdeführung vorliegend als offensichtlich unzulässig und unbegründet herausstellt und auf die Beschwerde damit nicht einzutreten ist;

22) dass
sich ein Schriftenwechsel und Beweisverfahren wie auch ein Zurückweisen zur Verbesserung innert der noch laufenden Beschwerdefrist gemäss Art. 33 VRPG somit aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit und rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Behörden erübrigt; [17]

23) dass
der Beschwerdeführer damit im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG als unterliegend gilt, damit grundsätzlich kostenpflichtig für die Verfahrenskosten wird und keinen Anspruch auf Parteientschädigung gemäss Art. 104 Abs. 2 VRPG hat;

24) dass
die Beschwerdegegnerin in der Regel keinen Anspruch auf Parteikostenersatz hat und ihr vorliegend noch keine Kosten entstanden sind, sodass keine Parteikosten zu sprechen sind; [18]

25) dass
der Beschwerdeführer bereits vom kantonalen Verwaltungsgericht auf die Möglichkeit der Auferlegung von Verfahrenskosten im Sozialhilferecht gemäss Art. 53 SHG19 hingewiesen worden ist [20], resp. ihm in der Vergangenheit in sozialhilferechtlichen Verfahren auch bereits Kosten auferlegt worden sind; [21]

26) dass
es sich aufgrund der rechtsmissbräuchlichen, voreiligen und damit leichtfertigen Prozessführung im Sinne von Art. 53 SHG rechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 200.00 [22], aufzuerlegen;

27) dass
vorliegende Beschwerde keine Aussichten auf Erfolg hatte und damit das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der Verfahrenskosten infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist; [23]

28) dass
sich aus den genannten Gründen überdies keine Notwendigkeit einer Rechtsvertretung ergibt und das Gesuch um Beiordnung einer anwaltliche Vertretung ebenfalls abzuweisen ist.


Demnach entscheidet der Regierungsstatthalter:

1. Von der Beschwerde vom 15. Juni 2015, eingegangen am 16. Juni 2015, wird Kenntnis genommen und gegeben.

2. Ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und eines Beweisverfahrens wird auf die Beschwerde vom 15. Juni 2015 nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung vom 15. Juni 2015 wird abgewiesen.

4. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 200.00, auferlegt.

5. Es werden keine Parteikosten und keine Parteientschädigung gesprochen.

6. Eingeschrieben zu eröffnen:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Beschwerde vom 15. Juni 2015 inkl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Doppel und Beilagen in Kopie)

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b250103.html

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
L___


BeschwerdemögIichkeit:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die Beschwerde ist dreifach, zusammen mit dem angefochtenen Entscheid, dem Briefumschlag, mit dem er zugestellt wurde, und greifbaren Beweismitteln einzureichen.


1 | Vgl. Beschwerde vom 15. Juni 2015 Seiten 5-10.
2 | Die Beschwerde umfasst 90 Seiten ohne Beilagen.
3 | Trotz Inhaltsverzeichnis und versuchter Strukturierung ist auch bei genauem Lesen kein roter Faden erkennbar.
4 | Es fehlen nicht nur klare Anträge und die dazugehörige Begründung, sondern bereits einzelnen Sätzen fehlt der komplette Inhalt: Vgl. als einzig aufzuführendes Beispiel Seite 56 Rz. 250 der Beschwerde: Zitat: „ [?] und [?] sowie [?] verstossen gegen Art. [?],Art. [?],Art. [?],Art. [?] und sind verfassungswidrig. Sie sind nicht verfassungskonform auslegbar."
5 | Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).
6 | Vgl. hierzu die Instruktionsverfügungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. und 12. Juni 2014 im Verfahren Nr. 999.9999.999 SCP und Nr. 999.9999.999 SCP.
7 | Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12 und 12/14.
8 | Vgl. Telefonnotiz des Gesprächs vom 18. Juni 2015 mit der Beschwerdegegnerin.
9 | Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021).
10 | Vgl. die Unterstützungsrichtlinie der Beschwerdegegnerin, Einstellung / Nichteintreten", abrufbar unter http://bit.ly/1LzDkPF.
11 | Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Februar 2010, Nr. 999.9999.999U, E. 2.2 e contrario.
12 | Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110).
13 | Vgl. VGer Nr. 999.9999.999 vom 18. Oktober 2012 (BVR 2013, Seite 463), E. 5 und 6; bestätigt vom Bundesgericht in BGE 999 9999; betrifft Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland shbv 99/2099. 14 | Vgl. Art. 45 VRPG.
15 | Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 45 N 4, mit Verweisen auf die Rechtsprechung.
16 | VgI. hierzu die eidgenössische Volksinitiative für ein bedingungsloses Grundeinkommen: https://www.admin.ch/ch/d/pore/vi/vis423.html (Abstimmung voraussichtlich im Jahr 2016).
17 | Vgl. Art. 69 Abs. 1 VRPG e contrario; vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O. Art. 45 N. 1 sowie Art. 69 N. 8.
18 | Vgl. Art. 104 Abs. 3 VRPG.
19 | Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1).
20 | Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2014, Nr. SH 999 99 99 SH, E. y.
21 | Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2014, Nr. 999 99 999 SH und Nr. 999 99 999 SH, bestätigt vom Bundesgericht im Urteil Nr. 99_999/2099 vom 11. Mai 2015.
22 | Vgl. Art. 19 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (GebV; BSG 154.21).
23 | Vgl. Art. 111 VRPG.

Schinders Protokoll #6

Einzelne kleine Details es sich teils nicht lohnt, extra einen Blog-Beitrag zu schreiben. Diese "Kleinigkeiten" dennoch aus formaltechnischen Gruenden irgendwo festgehalten werden sollten. Schinders Protokolle sich dazu eignen.

Zum Gespraechsprotokoll.

1)
08.06.2015 Amt (Brief) Weisung 1 (b25081).

2)
08.06.2015 Amt <-> Vertrauensarzt Z___ (Brief)  unzulässiger Datentransfer. Ohne Vollmacht und Legitimation (b25091).

3)
09.06.2015 Amt (Brief)  Verfuegung (b25080).

4)
10.06.2015 Amt (Brief) Krankheitsberichte beim Inselspital werden eingefordert (b25084)

5)
11.06.2015 Amt (Brief) Weisung 2 betreffend TAP (b25082).

6)
11.06.2015
Amt (E-Mail) der Beginn des 3-monatigen Arbeitsabklaerungsplatzes ab 15.06.2015 ist sistiert und neu auf 01.07.2015 angesetzt.

Die Citypflege erwartet Sie am Mittwoch, 01.07.2015 um 09:00 Uhr in Bern. Eine entsprechende Weisung mit Merkblatt werden Sie in den naechsten Tagen erhalten.

Sie gaben an, zu 100% arbeitsfaehig zu sein, wenn Sie ueber entsprechende orthopaedische Schuheinlagen verfuegen. Eine aktuelle Krankschreibung oder medizinische Indizierung zu den orthopaedischen Einschraenkungen liegt dem Sozialdienst aktuell nicht vor. Damit wir Ihnen eine Kostengutsprache fuer orthopaedische Schuheinlagen ausstellen koennen, benoetigen wir von Ihnen vorangehend ein aktuelles und begruendetes Arztzeugnis, welches bestaetigt, dass Sie orthopaedischen Schuheinlagen benoetigen sowie einen aktuellen Kostenvoranschlag.

Wir hoffen, dass Sie die Zeit bis Ende Juni 2015 dafuer nutzen.

7)
Anmerkung Fritz Mueller99 - sobald ein muendlicher Dialog zwischen Amt und Klientel aus welchen Gruenden auch immer stattfinden muss, dabei spielt es keine Rolle, ob ein Gespraech am Telefon oder im Buero stattfindet, besteht immer das Problem der (nachtraeglichen) inhaltlichen Beweisbarkeit. Aus diesem Grund ich als Fritz Mueller99 die Schinders Protokolle als wichtiges Instrument sehe, dem "Missstand" praeventiv entgegenzuwirken.

Die E-Mail vom 11.06.2015 enthaelt eine falsche Feststellungen mit Zitat;
"Sie gaben an, zu 100% arbeitsfaehig zu sein, wenn Sie ueber entsprechende orthopaedische Schuheinlagen verfuegen.." ..

..ob diese mit boesartiger Absicht oder mutwillig gemacht worden ist sei im Moment dahingestellt. Ich persoenlich sehe natuerlich eine boesartige Absicht hinter solchen "Feststellungen", - der geuebte Leser, die Leserin natuerlich (hoffentlich) auch. Zukuenftig werde ich Luegen, falsche Feststellungen oder Falschaussagen zusaetzlich in den Protokollen rot markieren. Auf das konkrete Bespiel bezogen - in den Schinders Protkollen Nr. 1 bis 5 eine solche Aussage von meiner Seite protokolliert oder vermerkt worden ist? Im Gegenteil, - nirgendwo! Weshalb es fuer Bittstellende wichtig ist, Falschaussagen richtigzustellen? Ganz einfach, - die Gerichtsbarkeit in erster und zweiter und den weiteren Stufen werden sich sonst immer auf diese falschen Zitate oder Aussagen zu stuetzen versuchen! Das Amt ab Publikationsdatum 20 Tage Zeit hat darauf zu reagieren.

8)
12.06.2015
Amt (E-Mail) wir hoffen, dass Sie die gestrige E-Mail erhalten haben. Da wir von Ihnen nichts gehoert haben, stellen wir Ihnen die Nachricht zur Sicherheit nochmals zu.

9)
15.06.2015 Fritz Mueller99 Eingabe der Verfassungsbeschwerde (b250.93).

10)
17.06.2015 Amt <-> Arbeitgeber (Telefonat) unzulässiger Datentransfer (b25090).

11)
18.06.2015 Fritz Mueller99 via Anita Zerk (Brief) Aufforderung an das Amt zur schrifltichen Stellungnahme bzgl. der beiden unzulaessigen Datentransfers zw. Amt <-> Z___ (b25091) und Amt <-> Arbeitgeber (b25090).

12)
18.06.2015 Arbeitgeber (Brief) schriftliche Kuendigung des Mini-Jobs (b25095).

13)
19.06.2015 Amt (Brief) fordert bei der AHV einen AHV-Auszug an und laesst diesen Fritz Mueller99 zukommen mit Frist, diese innert 20 Tagen auf seine Korrektheit (!) hin zu ueberpruefen. "Vergisst" offenbar dabei zu erwaehnen, sobald ein solcher Auszug erstmalig bei der AHV angefordert wird, dieser auch ueberprueft werden muss - Unstimmigkeiten im Nachhinein nie mehr korrigiert werden duerfen! Denn das Anfordern eines AHV-Auszuges ist wie eine "Verfuegung" - diese Verfuegung kann nur einmal angefochten werden. Obschon Fritz Mueller99 im Moment ueberhaupt nicht in der Verfassung oder in der Lage ist und die Mittel nicht zur Verfuegung hat, muesste er jetzt die inhaltlichen Angaben des kompletten AHV-Auszuges von seinem ganzen Leben ueberpruefen und als richtig oder falsch befinden. Schlichtweg eine Unmoeglichkeit. 

14)
19.06.2015 Fritz Mueller99 -> Psychiater (E-Mail) Guten Morgen Herr Psychiater, gem. Weisung Sozialamt Bern vom 08.06.2015 soll ich mich bei Ihnen bis spaetestens, 19.06.2015 bzgl. einer neuen Terminvereinbarung melden. Anbei mein Terminkalender: "Zwaengen" sie sich bitte irgendwo dazwischen (..) Beste Gruesse, Fritz Mueller99

15)
22.06.2015 Fritz Mueller99 via Anita Zerk (E-MailAnzeige an die Staatsanwaltschaft (b25089)

Anzeige bezueglich..
a) ..der Nicht-Anhandname Nothilfe Sozialamt Bern,
b) ..der Nicht-Anhandname der Eingaben an die Staatsanwaltschaft, Verzoegerungsruege
c) ..des Urteil BGE 99_9999/2099 vom 11. Mai 2015 (b240119),
d) ..des Datentransfers vom 08.06.2015 (b25091, b25095) und 17.06.2015 (b25090)
e) ..der Amtsanmassung und Missbrauch von Titeln
und
f) rechtliches Gehoer, Vorgang: „Sozialhilfe“ (b250XX)

16)
22.06.2015 Fritz Mueller99 via Anita Zerk (E-Mail) Wahrnehmung des "rechtlichen Gehoers" (b25097). Die Anzeige (b25089) ist Bestandteil des "rechtlichen Gehoers". Mit Zitat; "Sehr geehrter G____, ich beziehe mich auf das Schreiben vom 18. Juni 2014 (b25093) – dort habe ich um eine Stellungnahme wichtiger Punkte ersucht, eine Stellungnahme, die bis heute bei mir nicht eingetroffen ist. Im Weiteren gewaehrte uns Ihre Unternehmung rechtliches Gehoer mit Frist bis 22.06.2015. Mit Eingabe von heute bleibt die Frist gewahrt. Beilagen: Zu den Vorgaengen a) Nicht-Anhandname b) Datentransfer und b) Amtsanmassung (b25089, ab Ziff. 1). Rechtliches Gehoer gem. Weisung vom 12.06.2015 siehe b25089, ab Ziff. 38"

17)
22.06.2015 Fritz Mueller99 via Anita Zerk -> Bundesgericht Schweiz (E-Mail) Vorbehalt – zu den Rechtsfolgen aus dem Urteil BGE 99_9999/2099 vom 11. Mai 2015 (b240119), 999 99 999 SH und 999 99 999 SH (2). Sehr geehrte Frau Bundesrichterin L____, Ihr Entscheid 99_999/2099 vom 11. Mai 2015 wurde der beschwerdefuehrenden und geschaedigten Partei am 26. Mai 2015 zugestellt. Mit heutiger Eingabe die Frist gewahrt bleibt. Die 30ig-taegige Frist nach Art. 100 Abs. 1 BGG bis der Entscheid BGE 99_999/2099 vom 11. Mai 2015 rechtskraeftig wird, laeuft ab Zeitpunkt 25. Juni 2015. Hiermit Fritz Mueller99 mit Anzeige von 22. Juni 2015 „Vorbehalt“ gegen Ihr Urteil geltend macht. Die Begruendung ist der Anzeige zu entnehmen (Kopie, b25089). Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Gruessen, Anita Zerk, i.A. Fritz Mueller99

18)
24.06.2015 Amt (Brief) Einladung zum Besprechungstermin. Sehr geehrter Herr Fritz Mueller99, wir laden Sie ein zum naechsten Gespraech beim Sozialdienst am: Montag, 29.06.2015, 16:00 Uhr Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern. Bitte bringen Sie zu diesem Termin folgende Unterlagen mit: Unterlagen gemaess Weisung vom 08.06.2015 bzw. Mahnung vom 23.06.2015. Zur Klaerung der Hoehe Ihres Sozialhilfeanspruches im Juli 2014 benoetigen wir zudem folgende zusaetzliche Unterlagen: Kontoauszuege oder Lohnabrechnung Juni 2015. Wir weisen Sie darauf hin, dass die verlangten Unterlagen zur Klaerung Ihrer Beduerftigkeit und zur Klaerung ihrer "Wohnsituation" und des Wohnortes unerlaesslich sind. Sollten Sie verhindert sein, bitten wir um telefonischen Bericht. Danke. Freundliche Gruesse, Sozialamt

19)
24.06.2015 Amt (Brief) Korrespondenz Anita Zerk. Sehr geehrter Herr Fritz Mueller99. Der Sozialdienst der Stadt Bern erhaelt immer wieder E-Mails und Schreiben von Frau Anita Zerk, welche vorgibt, die E-Mail und Schreiben in Ihrem Namen verfasst und versandt zu haben. Wir weisen Sie darauf hin, dass der Sozialdienst auf derartige Korrespondenz nur dann reagieren kann, wenn eine entsprechende Vollmacht vorliegt. Zudem bestehen berechtigte Zweifel, ob Frau Zerk eine real existierende Person ist. Daher werden wir auf die E-Mails und Schreiben von Frau Anita Zerk auch mit Vollmacht nur reagieren, wenn gleichzeitig eine Ausweiskopie von Frau Zerk eingereicht wird. Wir danken fuer ihre Kenntnisnahme. Freundliche Gruesse, Sozialamt

20)
26.06.2015 Fritz Mueller99 (E-Mail) Sehr geehrtes Amt, sie benoetigen keine Vollmacht. Anita Zerks Aufgabe ist u.a., fuer mich Informationen auf eine Weise aufzuarbeiten, dass diese fuer SIE lesbar wird, bzw. die Information an SIE ueberhaupt herangetragen werden kann (Briefporto usf.). Meine Originalunterschrift wird fuer die Glaubwuerdigkeit auch zukuenftig ausreichen. Obwohl E-Mail Absender gefakt und Unterschriften gefaelscht werden koennen, werden wir E-Mails an sie zukuenftig nur noch indirekt ueber mich laufen lassen.

Ich habe Kenntnis von den beiden Schreiben vom 24.06.2015, das von ihnen erwaehnte "Mahnungsschreiben" vom 23.06.2015 hat mich jedoch nicht erreicht, entsprechend kann ich mich auf den Termin vom 29.06.2015 nicht vorbereiten. Sie koennen mir jedoch dieses Schreiben als PDF oder erneut auf dem Postweg zukommen lassen und mir einen neuen, kurzfristig angesetzten Termin unterbreiten.

Damit alles seine Ordnung hat, - mein Schreiben, das "rechtliche Gehoer" vom 22.06.2015 stelle ich Ihnen heute, 26.06.2015 ueber meine E-Mail Adresse zu (mit Cc: an Anita Zerk).

Ich erinnere mich an ein Zitat von Ihnen;
"..es liegt mir momentan ein 100% Jobangebot vor, in das ich sie ab 01.07.2015 vermitteln kann." ..
..darauf hin ich Sie gebeten habe, mit den Zeichnungsberechtigen der besagten Sozialfirma einen Termin zu vereinbaren. Es liegt an mir, Sie darueber in Kenntnis zu setzen, dass diese Termineinladung bis heute weder von Ihnen noch von einer Sozialfirma mir vorliegt, ich sie mehrmals darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Arbeitsvertragsunterzeichnung aus rechtlicher Sicht vor dem TAP Beginn zu erfolgen hat. Mich wundert, dass saemtliche Fragen aus dem Schreiben vom 22.06.2015 bis heute unbeantwortet geblieben sind. Ich danke fuer Ihre Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Gruessen, Fritz Mueller99

21)
26.06.2015 Fritz Mueller99 Die Gespraechsprotokolle Nr. 1 bis 5 ab 29.06.2015 ihrer Rechtskraft erwachsen (rechtskraeftig werden).

22)
26.06.2015 Fritz Mueller99 Einwaende oder Bemerkungen - der Protokollfuehrer den Teilnehmer/die Teilnehmenden darauf aufmerksam macht, dass innert 20 Tagen ab Publikationsdatum die Parteien entsprechende Einwaende oder Bemerkungen schriftlich anbringen koennen. Werden keine Einwaende vorgebracht, das vorliegende Gespraechsprotokoll als stillschweigend genehmigt gilt. Besten Dank und auf Wiedersehen.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b250101.html

Bern, Schinders Protokoll vom 26. Juni 2015
Fritz Mueller99 und Review durch Anita Zerk

Die Anzeigen-Party kann steigen – Anzeige wegen «Amtsanmassung und Missbrauch von Titeln» – Anzeige wegen Privatsphärenverletzung, Anzeige wegen illegalem Datentransfer usf.

Thema heute: Nach dem Bundesgerichtsentscheid (BGE 99_999/2099 vom 11. Mai 2015 (b240119) wurden Türen und Toren geöffnet, um den Datenschutz und die Privatsphäre einzelner mit Füssen treten zu dürfen. Umso wichtiger für Fritz Müller99, ab nun genauer hinzuschauen. Heute wird einmal mehr die Staatsanwaltschaft in Bern bemüht mit einer umfangreichen Anzeigenserie. Ein weiteres unnötiges Schreiben #tapschweiz #‎agenda2010leaks http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b25089



Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (g___@justice.be.ch)
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern
G___
Amthaus
Hodlerstrasse 7
3011 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: m___@justice.be.ch; g____@bern.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch; l___@jgk.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 22. Juni 2015




Anzeige bezüglich..
a) ..der Nicht-Anhandname Nothilfe Sozialamt Bern,
b) ..der Nicht-Anhandname der Eingaben an die Staatsanwaltschaft, Verzögerungsrüge
c) ..des Urteil BGE 99_999/2099 vom 11. Mai 2015 (b240119),
d) ..des Datentransfers vom 08.06.2015 (b25095) und 17.06.2015 (b25090)
e) ..der Amtsanmassung und Missbrauch von Titeln

und

f) rechtliches Gehör, Vorgang: „Sozialhilfe“ (b250XX)

für

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern                                                                
- geschädigte Partei -

gegen

Soziale Dienste Bern, G___, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern
- weisungsbefugte Behörde -

gegen

Schweizerisches Bundesgericht, L___, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern                    
- gerichtliche Behörde -

und gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, G___, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern
- gerichtliche Behörde -

betreffend


a) In der Angelegenheit Sozialamt Bern Nothilfe Nicht-Anhandname ab Februar 2014 (b250XX)

b) In der Angelegenheit Staatsanwaltschaft, nicht Weiterleitung der Eingaben und Beweismittel an das Bundesgericht (b240XX, b250XX)

c) Folgen des BGE 99_999/2099 vom 11. Mai 2015 (b240119)

d) Verletzung des Datenschutzes und der Privatsphäre

e) Amtsbefugnis Überschreitung durch Amtsanmassung und Missbrauch von Titeln

und

f) Weisung vom 08.06 und 11.06.2015 in der Hauptsache b) Sozialhilfe, Androhung Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe



Inhalt

  

I. Rechtsbegehren und Antrag

1) Die vorliegende Anzeigeserie als komplexer und schwerer Fall zu betrachten und der anwaltlichen Verbeiständung zu entsprechen, – die Nicht-Stattgebung hinreichend und glaubhaft zu begründen sei.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

2) 
Die strafrechtliche Relevanz von Amtes wegen zu untersuchen sei (b25083, Ziff. 364) ..
a) ..durch die EG Bern ausgestellte TAP Weisung vom 08/11. Juni 2015 (b25081, ..).

b) ..durch das unrechtmässig zustande kommen der Datenbasis der Gutachten (b23012, b24034 u. b24037) und der unrechtmässige Entzug der Lebensgrundlage (b25083, Ziff. 182), obgleich sich die SHG mit Entscheid (b240119) vom 11.05.2015 abschliessend zu diesem Punkt geäussert hat, denn ..
„..werden gesundheitliche Abklärungen gemacht, die u.U. Jahre dauern, diese Kosten wie die Lebenshaltungskosten nicht der Programmanbieter/Sozialfirma und/oder die EG Bern trägt, sondern diese dem Bittstellenden aufzubürden sind.“

Wenn das SBG Urteil (b240119) besagt, dass die Datenerfassung auf Kosten des Bittstellers zu leisten sei, dann kann aufgrund dieser angewandten Praxis gemutmasst werden, dass das gleiche Vorgehen auch anzuwenden sei, wenn es um den Genesungsprozess eines Bittstellers geht. Dies in konsequenter Auslegung der vorliegenden Rechtssprechung zur Folge hat, dass die erneute TAP Zuweisung (b25081, ..) als rechtens zu betrachten wäre, – der Bittsteller ab dem Zeitpunkt von der EG Bern unterstützt würde, sobald dieser wieder gesund ist, bzw. der Genesungsprozess abgeschlossen wäre?

Während der „Datenerfassung“ wie während des „Genesungsprozesses“ Bittstellende unterhalb des Existenzminimum leben müssten. Art. [?] in Verbindung mit Art. [?] jedoch verlangt, dass das Existenzminimum in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein muss [?]. Die EG Bern endlose „Gutachtenketten“ beauftragen kann, nur damit sie die unrechtstaatlichen Vollsanktionen gegenüber den Bittstellenden und gegenüber anderen Behörden rechtfertigen kann. Somit schon im Vorfeld von der geschädigten Partei gerügt wird, dass..
„..ein Gutachten nach „Aktenlage“ von der EG Bern in Auftrag gegeben wird, welches in den meisten Fällen zu Gunsten des Auftraggebers und Geldgebers, also der EG Bern ausfallen wird,“ ..

„..und mit grosser Wahrscheinlichkeit auch der neue Vertrauensarzt ein sog. «Gefälligkeitsgutachten» ausstellen wird.“

Beweismittel
Aus der Blog Serie #9 – „..die wundersame Heilung von kranken Menschen“ (b240128) http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b240128.html (abgerufen am 22.06.2015)
Urteil SBG vom 11. Mai 2015 (b240119), Beilage

c) ..durch die Nicht-Anhandname des Anmeldeantrags (b25002 bis b25083 und Ziff. 77, 146, ..) von Amtes Wegen zu verfolgen sei.

d) ..dass dem BF keine Nothilfe zuteil kommt, bzw. zuteil gekommen ist, und voraussichtlich erneut wieder nicht zuteil kommen wird (b25060, Ziff. 77, 110, 126-131, 171, 236-248, 375, ..), von Amtes Wegen zu verfolgen sei.

e) ..die Auswirkung und Folgen inkl. Entschädigungsaussichten, aufgrund der von der EG Bern gemachten Falschaussagen (b25083, Ziff. 51), die zwischenzeitlich von der geschädigten Partei widerlegt werden konnten.

Die Staatsanwaltschaft Bern von Amtes wegen hätte Ermittlungen aufnehmen müssen (b25083, Ziff. 364, ..), aufgrund der Nicht-Anhandname seitens Staatsanwaltschaft das Dossier dem Obergericht des Kantons Bern, S___, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern zur Prüfung nach Ablauf der vierwöchigen Frist als Beweismittel vorgelegt wird.

Beweismittel
b240102 „Nicht-Anhandnahme“ – Anzeige I gegen die EG Bern vom 30.01.2015
b25060 „Nicht-Anhandnahme“ – Anzeige II gegen die EG Bern vom 29.05.2015
Chronologie vom ersten Antragsversuch bis heute (b25083, Ziff. 375)

3) Die Bescheidung der Anzeigen beantragt wird und die Sache zu beschleunigen sei. In der Regel eine weitere Frist von 4 Wochen für die Bescheidung als angemessen erscheint. Der Geschädigte ein Recht darauf hat, dass die Staatsanwaltschaft in angemessener Frist das Dossier zur Hand nimmt und entscheidet.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

4) Dem Kläger, der unter den wirtschaftlichen Folgen dieser Verfahrensverzögerung an Hunger leidet, sich in der Zwischenzeit der Obdachlosigkeit ausgesetzt sieht, keinen bedürfnisgerechten Zugang zu einer Gesundheitsversorgung hat, mit den entsprechend eingetretenen gesundheitlichen Folge- und Dauerschäden – für die unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens ggf. eine Entschädigung in Aussicht zu stellen sei.

5) Den Anträgen auf Nothilfe zeitnah und nicht wirklichkeitsfremd unter Berücksichtigung der attestierten Gehbehinderung gegenüber dem Geschädigten zum Nachdruck verholfen werden, sollten diese ab 01.07.2015 erneut nicht stattgegeben werden.

Beweismittel
Beschwerde b24085, Ziff. 2 vom 22.08.2014, Beilage
Untätigkeitsklage gegen SBG vom 20.04.2015 (b240118), Beilage

6) Dem Antrag auf „Schmerzensgeld“ zu ermessen und gutzuheissen sei (Ziff. 14).

7) Festzustellen sei – würde eine Verschleppungsabsicht festgestellt werden, ob möglicherweise ein Verstoss gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren vorliegt, und ob das in Artikel 13 EMRK verbürgte Recht auf wirksame Beschwerde verletzt worden wäre – die Gerichtsbarkeit zu verhindern hat, durch Untätigkeit oder Verschleppungstaktik dem Geschädigten den Rechtsschutz zu nehmen.

8) In Erwägung durch die Staatsanwaltschaft dem Geschädigten einer angemessenen Form der Wiedergutmachung zuzukommen sei.

9) Der Geschädigte den Antrag stellt auf Verhältnismässigkeit im Umgang mit der „zur Verfügung Stellung und Verarbeitung von Informationen“. Der daraus resultierende Missbrauch von Amtes wegen zu ermessen, ggf. zu rügen und zu massregeln wäre (Ziff. 62).


10) 

II. Formelles und Sachverhalt

Der BF hat zwei Berufe erlernt – ist in der Zeit, in der er kein Erwerbseinkommen erzielt, aktiv im gemeinnützigen Bereich und leistet damit einen wertvollen, gesellschaftlichen Beitrag. Der Geschädigte kann Existenz sichernden Lohn nicht selber erwirtschaften und wird daher seit Oktober 2009 von der EG Bern (teils) unterstützt. Per 01.03.2011, 01.01.2013, 17.06.2013, 01.11.2013 und 09.06.2015 wies die EG Bern den Bittsteller an, bei der Stiftung Contact Netz in Bern, Abteilung Citypflege, einen TAP anzutreten.


11) Die TAP sollen dazu dienen, Sozialhilfebeziehende, deren Arbeitswille und/oder Arbeitsfähigkeit sowie Kooperationswille „unklar“ ist, im Rahmen eines Arbeitsplatzes abzuklären.

Beweismittel
Amtl. Akten inkl. Vorakten EG Bern
unpag. b22X.X, b23X.X, b24X.X und b25X.X, in den Akten
Rahmenkonzept Testarbeitsplätze der GEF, in den Akten


12) Da der Geschädigte diese Einsätze in der Folge aus gesundheitlichen Gründen nicht absolvieren konnte, stellt die EG Bern fünf Mal in Folge die wirtschaftliche Hilfe ein – per 31.03.2011, 31.12.2012, 31.07.2013, am 31.10.2013 mit Verfügung (b24005) der EG Bern vom 25.11.2013 und mit Verfügung (b25080) vom 09.06.2015 per 15.06.2015 (01.07.2015).

Zusammengefasst handelt es sich um die Einstellung sämtlicher Sozialhilfeleistungen für die Zeitdauer:
§         Einstellung der Sozialhilfe per 31.12.2012
§         Einstellung der Sozialhilfe per 31.07.2013 und
§         unbefristete Einstellung der Sozialhilfe per 30.11.2013 und
§         unbefristete Einstellung der Sozialhilfe per 15.06.2015 (01.07.2015)

Hinsichtlich der Prozessgeschichte wird auf die Verfügung und die angefochtenen Urteile verwiesen.


13) 

Zu a) Nicht-Anhandname Nothilfe Sozialamt Bern

Die von der EG Bern teils erbrachte Sachleistungsvergabe ab Februar 2014 gegenüber dem Geschädigten kann höchstens zur relativen Abmilderung der (von Grund auf verfassungswidrigen) Folgen einer Leistungskürzung führen, den Verfassungsverstoss selbst jedoch nicht beseitigen (b25083, Ziff. 128 und ab Ziff. 165). Im Weiteren auf das Gutachten verwiesen wird. Mit beiliegenden Unterlagen der Geschädigte den Beweis erbringt bzgl. der Unrechtmässigkeit des Vorgangs im Zusammenhang der Nichtgewährung der Nothilfe/Sozialhilfe.

14)  „Schmerzensgeld vom Gutachter“ der geschädigten Partei im Nachhinein nichts nützen würde, der sog. „Nichtwiederzugutmachende Nachteil“ schon eingetreten wäre.

Beweismittel
Verfassungsbeschwerde und Gutachten vom 15. Juni 2015 (b25083)


15) 

Zu b) Nicht-Anhandname der Eingaben an die Staatsanwaltschaft

Über die Anzeigen des Geschädigten, eingereicht bei der Staatsanwaltschaft ab 15.01.2014 (b24018, b24036, b24038, b24067, b25060) innerhalb angemessenen Frist von 3 Monaten die Staatsanwaltschaft sich der Sache nicht angenommen hat. Kein Schreiben und kein zureichender Grund vorliegt, was diese Zeitverzögerung – die Überschreitung einer angemessenen Frist – rechtfertigen könnte und dies dem Geschädigten schriftlich mitgeteilt worden wäre. Aus diesem Grund die Geschädigten die Bescheidung der Anzeigen beantragen, ansonsten der Geschädigte sich vorbehält, mit einer Untätigkeitsklage den Eingaben Nachdruck zu verleihen.

Indem die Staatsanwaltschaft die Sache nicht an die Hand genommen hat, das Bundesgericht letzten Endes zu falschen Feststellungen gekommen ist, mit Zitat; ..
„..das Grundrecht auf Existenzsicherung (Art. 12 BV) wird von der Weigerung der Vollmachterteilung nicht berührt und ist immer zu beachten (BGE 138 1331 E. 7.3 S. 343). Dass dem Beschwerdeführer auf entsprechendes Gesuch hin die eigentliche Nothilfe nicht gewährt worden wäre, wird nicht geltend gemacht.“ (BGE 99_999/2099 vom 11. Mai 2015 E. 6.2.4), ..

..dies sehr wohl mehrmals u.a. in der Anzeige vom 12. März 2014 (b24038) „geltend gemacht“ worden ist.

Beweismittel
Eingereichte Anzeige „keine Nothilfe nach Art. 12 BV“ vom 12. März 2014 (b24038) und chronologisch unter http://tapschweiz.blogspot.ch (abgerufen am 22.06.2015)


16) 

Zu c) Rechtsfolgen aus dem Urteil BGE 99_999/2099 vom 11. Mai 2015

Der Entscheid 99_999/2099 vom 11. Mai 2015 wurde der beschwerdeführenden und geschädigten Partei am 26. Mai 2015 zugestellt. Mit heutiger Eingabe die Frist gewahrt bleibt. Die 30ig-tägige Frist nach Art. 100 Abs. 1 BGG bis der Entscheid BGE 99_999/2014 vom 11. Mai 2015 rechtskräftig wird, läuft ab Zeitpunkt 25. Juni 2015.

Der Geschädigte die Staatsanwaltschaft über einen möglichen unrechtmässigen Entscheid in seiner Laiensprache zu informieren hat.

Das Bundesgericht beschied, dass ..
„..die Missbrauchsgefahr“ im Zusammenhang mit dem Datenaustausch als „..äusserst gering einzuschätzen sei“ (BGE 99_999/2099 vom 11. Mai 2015 E. 6.2.2).

17) Innerhalb der oben angegebenen Frist nach Urteilsverkündung zwei gravierende Missbrauchsfälle sich ereignet haben (Ziff. 22/29) und öffentlich bekannt geworden sind.

18) Dass es genau nicht zu diesem Missbrauch kommen darf, deshalb die geschädigte Partei bis vor Bundesgericht geklagt hat (250.83). Diesem Missbrauch hätte „Einhalt geboten“ oder zumindest „abgeschwächt“ werden müssen. Das Gegenteil eingetroffen ist.


19) 
Zwischenergebnis:
Wenn in 10'000 Fällen es vielleicht zwei oder drei Missbrauchsfälle zu verzeichnen gibt, dann kann von einer „..äusserst geringen Missbrauchsgefahr“ gesprochen werden. Dass sich in dieser kurzen Zeit gleich zwei Missbräuche ereignet, bzw. eingeschlichen haben ist aus Sicht der verfügenden Behörde wahrscheinlich nur „Zufall“ und ist „nicht die Regel“ sondern das können nur zwei „Ausnahmefälle“ gewesen sein?!

20) Einer solchen Argumentation keinesfalls gefolgt werden kann!

21) Es bei dieser Beschwerde an das Bundesgericht gerichtet, im Kernsatz um diesen Missbrauchtatbestand sich gehandelt hat. Ab Gerichtsurteil zwei Missbrauchsfälle bis heute zu verzeichnen sind, von der Staatsanwaltschaft in Ermessensspielraum zu ziehen, inwieweit a) ein solches Urteil strafrechtliche Relevanz hat b) inwieweit dieses Urteil ggf. zu revidieren sei und c) inwieweit die strafrechtliche Relevanz in Anwendung dieses Urteil in Erwägung zu ziehen ist.


22) 

Zu d) Datentransfers vom 08.06.2015 (b25095) und 17.06.2015


Anzeige wegen illegalem Datentransfer vom 08.06.2015 (b25095) zwischen der EG Bern und dem Vertrauensarzt Dr. Z___


Erstens – es existiert keine gezeichnete Vollmacht? Und zweitens – bevor ein Datentransfer stattfinden kann, ist der noch ausstehende Befangenheit Antrag von der EG Bern vorgängig in Erwägung zu ziehen?

23) Das an den Vertrauensarzt Herr Dr. Z___ weitergeleitete Dossier (b25091) von der EG Bern hätte anonymisiert werden müssen, damit ein objektives (Vor-) Gutachten erstellt werden kann, d.h. der Auftragnehmer dürfte in dieser ersten Phase nicht wissen, von wem er den Auftrag erhalten hat und vor allem, um wen es geht, solange, bis die Befangenheitsfrage (Ziff. 24) nicht geklärt worden ist. Somit eine Verletzung der Privatsphäre nach Art. [?] geltend gemacht wird.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

Beweismittel
Anmeldung zur Konsultation vom 08.06.2015 (b25091)


24) 

Befangenheitsantrag

Bei Z___ und Z___, zeichnungsberechtigte bei mehreren Firmen (*anonymisiert*) – von der EG Bern Z___ als Vertrauensarzt angegeben, mit grösstanzunehmender Sicherheit eine Befangenheit vorliegt – und entsprechend in Erwägung zu ziehen ist, denn a) das Grundstück von der Familie Z___ liegt direkt am Grundstück der (*anonymisiert*) des Geschädigten. Herr und Frau Z___ bei (*anonymisiert*) des Geschädigten, die seit über 20ig Jahren (*anonymisiert*).

25) Der Geschädigte verständlicherweise nicht weiss, wie mit diesem Befangenheitsantrag umzugehen ist, die EG Bern dem Geschädigten gegenüber auf Anfrage (b25093), ihm die entsprechende Vorgehensweise doch bitte zu erklären, nicht nachgekommen ist, dem Geschädigten demnach als einzige Option übrig bleibt, auf den unrechtmässigen Vorgang hiermit hinzuweisen, denn ..
„..liegt ein Verdacht einer Befangenheit vor, so haben die Betroffenen im Einzelfall in den Ausstand zu treten, wenn Gründe vorliegen wie Verwandtschaftliche oder andere persönliche Beziehungen zu einer Bittstellenden Person oder einem Auftraggeber.“

26) Dass jeder Nachbar, der engste Bekanntenkreis berechtigt sein soll zur Einsicht- und Einflussnahme des Patientendossiers, lässt sich zwar auf unglaubhafte Art aus dem BG Entscheid direkt ableiten, denn..
„..der Kreis der Betroffenen sei nicht abstrakt.“ (BGE 99_999/2099 vom 11. Mai 2015 E. 6.2.2)

27) Der soeben zitierte „Betroffenenkreis“ in der Anklageschrift sich auf rund 8'000 Personen bezieht, somit auch ein Nachbar offenbar nach geltender Rechtsprechung mit eingerechnet ist.

Beweismittel
Stellungnahme von Seite EG Bern bzgl. des Datentransfers (b25093), http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25093.html (abgerufen am 22.06.2015)

28) Der neue von der EG Bern vorgeschlagen Vertrauensarzt sollte auf der SGV oder einer sonstig anerkannten Vereinigung zugehörig sein.


29) 

Anzeige wegen illegalem Datentransfer vom 17.06.2015 (b25090) zwischen der EG Bern und Arbeitgeber des Geschädigten


Am 17.06.2015 die EG Bern mit dem Arbeitgeber des Geschädigten telefoniert hat, auf illegale Art und Weise Daten ausgetauscht haben. Zum Nachteil des Geschädigten, ihm tags darauf sein Mini-Job gekündigt wurde.

Beweismittel
Datenaustausch Arbeitgeber und Sozialamt Bern vom 17.06.2015 (b25090)

30) Kein schriftlicher oder mündlicher Hinweis vorliegt, dass der Geschädigte gegenüber dem Sozialamt weitere Informationen vom Arbeitgeber an die Behörde hätte herantragen sollen? Aufgrund welcher Rechtsbasis demnach dieser Datentransfer zwischen der Arbeitgeber und dem Sozialamt mit dem Telefonat vom 17.06.2015 (b25090) demnach zu rechtfertigen ist, mit den entsprechenden privatrechtlichen und finanziellen Konsequenzen (b25090), keine Stellungnahme von Seite EG Bern vorliegt, somit von der Staatsanwaltschaft in Abklärung und in Erwägung zu ziehen ist?

31) Nur dann Daten eingeholt werden dürfen,
„..wenn er oder sie, also der oder die BittstellerIn die Daten nicht selbst oder nicht vollständig oder sinnvollerweise nicht selber liefern kann.“

32) Keine gezeichnet Vollmacht vorliegt, die einen solchen Datenaustausch billigt, somit einzig ein aufgrund eines Verdachtsmoment das Sozialamt Bern aktiv geworden ist.

33) Ein Datenaustausch ohne Vollmacht ggf. gerechtfertigt erscheint aufgrund eines
„..(Anfang-) Verdachts auf unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen (gem. Art. 40 SHG)“, ..

..diesen Verdacht, dass sich der Geschädigte unrechtmässig bereichern will, sich mitunter nie bestätigt hat.

Ein Verdachtsmoment somit nicht vorliegen kann!

Der Geschädigte aufgrund dieses Vorfalls im Zusammenhang mit erwähntem Datenaustausch zwischen dem Sozialamt Bern und dem Arbeitgeber am 17.06.2015 bei der EG Bern Akteneinsicht nach Art. 47 ATSG verlangt hat, diese ihm aber nicht statt gegeben worden ist.

34) Das Gebot der Transparenz erfordert («informed consent Prinzip»), dass der Geschädigte vorgängig über alle relevanten Tatsachen aufgeklärt wird a) über involvierte Stellen und Personen und vorgesehenem Ausmass. Der Geschädigte ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Datenschutz hat (Art. 13 Abs. 2 BV). Jede nicht durch Einwilligung gedeckte Datenbearbeitung ist demzufolge nur zulässig, wenn die Schranken der Grundrechtsbeeinträchtigungen nach Art. 36 BV eingehalten sind (Stichwort: Verhältnismässigkeit).

35) Relevant und zu berücksichtigen gilt u.a. der Grundsatz der Zweckbindung in Bezug auf die Herausgabe von Daten (Art. 4 Abs. 3 DSG, kantonales Datenschutzrecht, Waldmann / Oeschger (Fn 67), Rz 60-63). Personendaten sollen nur zu dem Zweck bearbeitet werden dürfen, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich ist oder gesetzlich vorgesehen ist. Ausfluss des Zweckbindungsgebotes ist, dass die Bearbeitung von Personendaten im Voraus bestimmt und für den Geschädigten erkennbar ist.


36) 

Zu e) Amtsanmassung und Missbrauch von Titeln

Die mit Kenntnisstand heute vorgebrachten Argumente aus Sicht EG Bern, welches auf ein offenbar erneut rechtsmissbräuchliches Verhalten seitens des Bittstellers hindeutet, wird mit der EG Bern Drohung offenbart mit Zitat; ..
„..falls Sie der Weisung nicht nachkommen, werden wir die Sozialhilfeleistungen einstellen und Ihr Sozialhilfedossier schliessen (b25081).“

Beweismittel
Stellungnahme EG Bern vom 22.01.2014 (b24031), in den Akten
Vollsanktion ab 15.06.2015 (01.07.2015), Verfügung vom 09.06.2015, Beilage


Zwischenergebnis:
.37) Wird aus diesem Wortlaut erkennbar, dass sich die EG Bern, obschon der Geschädigte soweit es ihm möglich ist, seiner „Bring-Pflicht“ oder seinen „Mitwirkungspflichten“ stets nachkommt, darauf abstützt, ohne die nun möglichen Abklärungen zu vollziehen, dass der Geschädigte keinen Krankheitsfall erleidet haben soll, mit Zitat aus dem Gesprächprotokoll vom 09.06.2015 (b25076); ..
 „..ich sehe doch, dass sie gesund sind!“

Die Amtsanmassung und Missbrauch von Titeln einer Amtsbefugnis Überschreitung gleichkommt und von Amtes wegen zu verfolgen ist. Es u. a. eine legitime Grundhaltung sein darf, wenn Menschen sich kritisch zum Thema mit der „zur Verfügung Stellung von heiklen Personendaten auseinandersetzen“, dies nicht sofort mit einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten gleichzusetzen ist. Erst recht nicht, wenn die geschädigte Partei bei wichtigen Fragen und Angelegenheiten mit unabhängigen und neutralen Rechtsexperten keine Rücksprache nehmen kann.

Beweismittel
„Wenn ein Sozialamt Mitarbeiter Arzt spielt“, (b25077) http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25077.html (abgerufen am 22.06.2015)


38) 

Zu f) rechtliches Gehör, Vorgang: „Sozialhilfe“ (b250XX)

Der Geschädigte bekundet im Zusammenhang mit dem Vorgang (zeitlicher Ablauf) Schwierigkeiten technischer und persönlicher Natur und benötigt Hilfestellung von Seite der EG Bern dabei „er“ sich Hoffnungen macht, dass ihm nicht gleich eine „paranoid-querulatorische Entwicklungsstörung“ anattestiert wird oder ihm eine mögliche „Mitwirkungspflichtverletzung“ vorgeworfen wird, – in Zusammenhang mit dem „wie“ und „in welchem Zeitfenster“ Daten der Behörde gegenüber verfügbar gemacht werden sollen oder „wie“ und „ab welchem Zeitpunkt“ ggf. eine TAP Arbeitsaufnahme in Betracht gezogen werden könnte.

39) Die Aufforderung des Sozialdienstes an Arbeitswillige, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wurde mit Weisung angeordnet. Das Weisungsrecht von der EG Bern ist jedoch unter anderem durch das Persönlichkeitsrecht der Bittstellenden beschränkt. Richtigerweise wird daher zumeist vertreten, dass für die Zulässigkeit einer vertrauensärztlichen Untersuchung in aller Regel objektive Anhaltspunkte vorliegen müssen, welche den Sozialdienst an der Richtigkeit der bestehenden, vom Bittsteller vorgebrachten Arztzeugnisse, und damit am Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit zweifeln lassen. Ein subjektiver Verdacht allein reicht nicht aus. Aufgrund der Verhältnismässigkeit ist zudem zu empfehlen, eine vertrauensärztliche Untersuchung nur dann anzuordnen, wenn bereits ein Arztzeugnis eingeholt worden ist (milderes Mittel). Teilweise wird gefordert, dass die Aufforderung zur vertrauensärztlichen Untersuchung sofort erfolgen muss, dafür gibt es jedoch bis zum 22.06.2015 keinen Grund. Dennoch ist ..
„..eine zeitnahe Aufforderung zu empfehlen, da ansonsten der Beweiswert der vertrauensärztlichen Untersuchung sinken könnte,“ ..
..was in vorliegender Situation nicht angezeigt erscheint.

40) Eine möglichst rasche Abklärung ist zu empfehlen. Nach Möglichkeit sollten zunächst detaillierte Arztzeugnisse eingeholt und in einem ersten Schritt diese analysiert werden. Erst in einem zweiten Schritt ein Vertrauensarzt ggf. beizuziehen ist, der nicht befangen ist.

41) Aufgrund dieser Herleitung kann der EG Bern Logik nicht gefolgt werden, als einzigen Grund wird im Schreiben vom 12. Juni 2015 (b25091) angegeben, dass ..
„..aufgrund der vertrauensärztlichen Tätigkeit die berufliche und soziale Integration betreuter Personen gezielter unterstützt werden könne.“
Ggf. in einem zweiten Schritt, nach der Analyse der „Insel-Gutachten[2,3]“ (b25084), bei der Beurteilung unklarer Arztzeugnisse, ein solches Vorgehen erneut in Betracht zu ziehen wäre. Die Begründung darob objektiv und sachlich erklärt, schriftlich vorliegen müsste, was wiederum bis heute nicht der Fall ist.


42) 
Zwischenergebnis:
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind.

43) Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.

Beweismittel
Bundesgerichtsurteil, Urteil vom 11. Januar 2013, C-5/2010
http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?breakout=1&q=&ul=fr&sel_lang=de&url=links.weblaw.ch%2FBVGer-11-01-2013-C-5-20 (abgerufen am 22.06.2015)

44) Die EG Bern Weisung zum erneuten TAP Antritt ab dem voraussichtlichen Zeitpunkt dem 01.07.2015 die chronologische Abfolge von der Analyse der Gutachten bis zur entsprechenden Physiotherapie, Genesungsprozess, Neubegutachtung mit der anschliessenden Feststellung der Arbeitsfähigkeit für die geschädigte Partei keiner nachvollziehbaren Logik entspricht.

45) 
Zur Veranschaulichung. Chronologische Abfolge gemäss der EG Bern Weisungen
01.06.2015 Erfolgte Erstanmeldung
10.06.2015 TAP Arbeitsbeginn (b25081)
11.06.2015 Unabhängigkeitserklärung Vertrauensarzt 2, medizinischer Gutachter
12.06.2015 Vollmacht Vertrauensarzt
15.06.2015 TAP Arbeitsbeginn (b25080)
15.06.2015 Verfassungsbeschwerde gegen die erneute TAP Zuweisung (b25083)
19.06.2015 Frist Anmeldung Vertrauensarzt 1, Psychiater (b25082)
19.06.2015 Vertrauensarzt 2, Ausstandsgrund (b25089)
20.06.2015 Frist: Einsicht „Insel-Gutachten[2,3]“ (1..n) (b25084)
22.06.2015 Analyse der „Insel-Gutachten[2,3]“ durch die Behörden
01.07.2015 TAP Arbeitsbeginn nach Weisung (b25082)

46) Aus dieser chronologischen Auflistung klar und offensichtlich wird, dass ein Genesungs- und Gesundungsprozess von Seite EG Bern nicht einmal angedacht wird! Somit die unlauteren EG Bern „Absichten“ nicht von der Hand zu weisen sind.

47) 
Chronologische Abfolge, Beurteilung der Sachlage nach Möglichkeit des Bittstellers
01.03.2014 Erfolgte Erstanmeldung
11.06.2015 Unabhängigkeitserklärung Vertrauensarzt 2, medizinischer Gutachter
15.06.2015 Verfassungsbeschwerde einreichen
20.06.2015 Frist: Einsicht „Insel-Gutachten[2,3]“ (1..n) (B25084)
22.06.2015 Analyse der „Insel-Gutachten[2,3]“ durch die Behörden
23.06.2015 Falls notwendig Vollmacht eines unabhängigen Vertrauensarztes
23.06.2015 Neue Weisung mit z.B. „Offerten einholen..“
23.06.2015 Weiter Vorgehen planen und umsetzen
26.06.2015 Im Bedarfsfall ein zweites Gutachten[4] in Auftrag geben
(30.06.2015 Einholen von Offerten)
15.07.2015 Gesundungsmassnahmen umsetzen
22.07.2015 Genesungsprozess kann beginnen (Physiotherapie usf.)
13.08.2015 Können Fortschritte verzeichnet werden?
18.08.2015 Wenn keine Heilungsvorgang erkennbar, neue Massnahmen planen

48) Nicht wie die EG Bern in ihren verschiedenen Stellungnahmen angibt, werden beim TAP die Arbeitsmöglichkeiten der Bittstellenden durch qualifiziertes Personal beurteilt, – im Gegenteil, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit herangezogen werden unqualifizierte TAP Mitarbeitende, dadurch die TAP Teilnehmenden zu Arbeiten gezwungen werden, die Klientel erwiesenermassen Arbeiten ausführen müssen, die nicht den momentanen ausgewiesenen Fähigkeiten der Klientel entsprechen unter Berücksichtigung von ausgewiesenen Krankheit, Gebrechen usf.

49) Somit erwiesen ist, dass die von den Bittstellenden bzw. von der geschädigten Partei beigelegten Atteste und Gutachten beim TAP ab 01.07.2015 erneut und rechtswidrig nicht zum Tragen kommen und dem neuen Vertrauensarzt der EG Bern keine Zeit eingeräumt wird, dass dieser bis zum Zeitpunkt 01.07.2015 ein korrektes Gutachten erstellen könnte. Der aktuelle Vertrauensarzt nach eigenen Angaben weder über eine Praxis verfügt, in der er nähere Abklärungen durchführen könnte. Die geschädigte Partei zu seinem Gutachten gekommen ist, in dem er sich den umfangreichen Abklärungen im Inselspital Bern zwischen Mitte Jahr 2013 bis Februar 2014 auf eigene Kosten hat unterziehen lassen.



50) 

III. Zu den Rechtsbegehren

51) Durch den Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab 01.01.2013 bis heute der Geschädigte beschwert ist, der Geschädigte am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat.

52) Hiermit die Staatsanwaltschaft durch den Geschädigten darauf hingewiesen wird, dass unter Abwälzung der Kostenfolgen ggf. eine Untätigkeitsklage eingereicht wird, ..
„..wenn der Zeitraum der Intervention (von Seiten des Staates geahndet) sich weiter in die Länge ziehen sollte.“

Beweismittel
b240111, Abs. 4, Beilage, tapschweiz.blogspot.ch/2015/03/b240111.html (abgerufen am 22.06.2015)

53) Wenn – wie hier vorliegend – überlange Verfahren nach dem Willen des Gesetzgebers einerseits zu Entschädigungen, also zu kompensatorischen Massnahmen führen und andererseits die befassten Gerichte zu einer schnelleren Entscheidungsfindung veranlasst werden sollen (präventive Wirkung), dann liegt bei fortgesetzter Verzögerung des Verfahrens ein wenigstens dienstaufsichtlich zu massregelnder Rechtsungehorsam vor, der insbesondere dem richterlichen Amtseid widersprechen würde.

54) Als Ursache im Bereich der „Behördenorganisation“ anzugeben, kann kein zureichender Grund für die Überschreitung einer „angemessenen Frist“ vorgehalten werden.

55) Der Geschädigte darum bittet die vorliegenden Anzeigen zu bearbeiten – im Weiteren möchte die geschädigte Partei über den Ausgang schnellstmöglich informieren werden, damit nötigenfalls Strafantrag wegen Rechtsbeugung, gestellt werden kann.

56) Der Geschädigte rügt die hier vorliegende Nicht-Anhandname, die Einlegung einer Verzögerungsrüge die Voraussetzung dafür ist, im Falle überlanger Gerichtsverfahren oder strafrechtlicher Ermittlungsverfahren einen angemessenen Ausgleich überhaupt geltend machen zu können.

57) Der Geschädigte im Weiteren rügt, diese Eingabe ohne Verbeiständung machen zu müssen.

58) Vom Kläger gerügt wird, dass während des Verfahrens die geschädigte Partei keine Nothilfe nach Art. 12 BV erhält – am 01.07.2015 sind es gesamthaft 700 Tage.

59) Dem Antrag auf Nothilfe stattgegeben wird – vollumfänglich und ohne Einschränkung – ohne Wenn und Aber. Ggf. dem Kläger einen gangbaren Weg aufgezeigt wird, er offensichtlich selbständig sich nicht dazu in der Lage sieht, wie aus Sicht Bundesgericht der Geschädigte die Nothilfe beantragen könnte und diese real in Anspruch nehmen kann. Als Grundlage das Dossier des Klägers herangezogen werden kann – oder es können anderweitige glaubhaft gemachte Argumente vorgetragen werden. Die verfügenden Behörden wie das Bundesgericht als letzte verfügende und urteilende Instanz dem Antrag des Geschädigten die „aufschiebenden Wirkung“ stattzugeben, stets negiertden Beklagten demnach eine Teil- oder ggf. Mitverantwortung hinsichtlich der Umsetzung von Art. 12 BV zukommt und die Beklagten diese Verantwortung wahrnehmen müssten. Aus diesem Grund alle drei beklagten Parteien hiermit verzeigt werden.

Beweismittel
Inanspruchnahme der Nothilfe (b25029) http://tapschweiz.blogspot.ch/2014/12/b25029.html (abgerufen am 22.06.2015)

60) Wiederholt gerügt wird, dass dem Geschädigten das verfassungsmässige Recht auf ein selbstbestimmtes und menschenwürdiges Leben während der Verfahrenszeit nicht zusteht. Aus dem Prozessverlauf dem Geschädigten ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstanden ist.

Beweismittel
Verfassungsbeschwerde und Gutachten vom 15. Juni 2015 (b25083)

61) Im Weiteren die gleichen vorgebrachten Rügen wie in allen bisherigen Hauptbeschwerden geltend gemacht werden.

62) Dem Antrag auf „Verhältnismässigkeit im Umgang mit der zur Verfügung Stellung und Verarbeitung (!) von Informationen“ statt gegeben wird. Zusammengezählt – wie viele A4 Blätter musste der Geschädigte seit 01.03.2014 bearbeiten? Waren es 2'000 A4 Seite – oder mehr? Der Geschädigte um „Mässigung“ in der Sache bittet!

63) Der Bittsteller von seiner Seite der Behörde ggf. weitere Unterlagen zustellen müsste, damit er seiner „Bring-Pflicht“ oder „Mitwirkungspflicht“ nachkommt, er um eine Auflistung der (noch) fehlenden Dokumente bittet.

64) Für die Arbeitsvertragsunterzeichnung (TAP) mit den Zeichnungsberechtigten der entsprechenden Sozialfirma vor dem 01.07.2015, oder ggf. vor einem neu angesetzten Datum, einen Termin zu vereinbaren ist, damit der Arbeitsvertrag von beiden Parteien gezeichnet werden kann.


Zwischenergebnis:
65) Die EG Bern mit Datum von heute sich nicht dazu geäussert hat, sollte sich herausstellen, dass dieser Datenaustausch nicht aufgrund eines „Verdachts“ stattfand, der Vorfall privatrechtliche Vertragsvereinbarungen unbeteiligter Dritter tangiert, dessen (finanziellen) Auswirkungen aufgrund der möglichen Verletzung der Privatsphäre heute nicht absehbar sind, der Geschädigte sich strafrechtliche Schritte gegen die EG Bern vorbehält. Auch in Bezug der Herausgabe von personenbezogenen Daten vom Sozialamt Bern an Herrn Z___ (siehe Befangenheitsantrag, Ziff. 24) mit Schreiben vom 08. Juni 2015 (b25091), und durch Amtsanmassung mit Zitat; „ich sehe doch, dass sie gesund sind!“ (b25076 vom 09.06.2015) und der groben Persönlichkeits- und Privatsphärenverletzung durch den vollzogenen Datenaustausch vom 17.06.2015 (b25090) und 08.06.2015 (b25091).

Beweismittel
„Wenn ein Sozialamt Mitarbeiter Arzt spielt“ (b25077), http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25077.html (abgerufen am 22.06.2015)
Beilagen erwähnt


Rechtswirkung
66) Der Geschädigte, obschon wiederholt beantragt, (voraussichtlich) keinen Rechtsbeistand zugesprochen erhält. Inhaltliche Aspekte von einem Nicht-Juristen nach bestem Wissen und Gewissen auf Papier gebracht werden, der sich in formellen Belangen nicht auskennt. Der Geschädigte unerfahren ist in der Prozessführung, Formulierungen aus diesem Grund möglicherweise unkonventionell, holprig oder fehlerbehaftet sind, ist der Geschädigte für diese Formulierungsfehler und fehlbaren Entscheidungen nicht haftbar zu machen. Entscheidungen, welche u. a. in die Verelendung oder zum Tod führen. Insbesondere sei dem Geschädigten für Formulierungen nicht haftbar zu machen, die ehrverletzenden Charakter haben könnten. Davon ausgeschlossen sind ggf. Falschaussagen seitens der geschädigten Partei. Für formelle Fehler wird um Nachsicht gebeten. Der Geschädigte daher die Staatsanwaltschaft darum ersucht, falls notwendig, um die Möglichkeit der Nachbesserung.

67) Die Staatsanwaltschaft die Verbeiständung des Geschädigten bis heute negiert – damit dem Geschädigten kein Nachteil entsteht, die Frage berechtigt erscheint, die Beklagte in die Pflicht zu stellen, sämtliche notwendigen Informationen zum Prozessgeschehen und darüber hinaus vorgängig und fristgerecht dem Geschädigten durch eine unabhängige Person mit Fachkenntnis mitzuteilen sei? Informationen und Vorgänge juristischer Art der Geschädigte als Laie nicht kennen kann.

Der Geschädigte als Laie weder die Gesetzestexte kennt, ihm keine Verbeiständung zur Seite steht oder ihm bis anhin nicht zur Seite gestellt worden ist, obschon ..
„..wenn eine Person „nicht über die erforderlichen Mittel“ verfügt und „ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint“ (Art. 29 Abs. 3 BV), hat diese Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Recht beinhaltet ausserdem einen „Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand“ (Art. 29 Abs. 3 BV), dies bedeutet die Bezahlung einer Anwältin oder eines Anwaltes.“

68) Der Geschädigte sein fehlendes juristisches Wissen mit nachstehendem Platzhalter „[?{Beschreibung in Kurzform}]“ kompensiert hat. Es rechtens ist, den Willen in eigenen Worten äussern zu dürfen, auch wenn dem Kläger keine Verbeiständung zukommt, sich der BF somit notgedrungen einer „beschreibenden Form“ behelfen muss. Diesen Vorgang als alternativlos unter gegebenen Vorzeichen anzusehen, solange ihm kein Rechtsbeistand zur Seite gestellt ist, demnach dem Geschädigten einzuräumen, dass er sich ohne Wenn und Aber dieser Platzhalter in vorliegender Anzeige bedienen darf. Eine sachverständige juristische Person, bzw. die Staatsanwaltschaft den entsprechenden Gesetzespassus ohne weiteres den Platzhaltern „[?]“ zuordnen kann. Im Bereich der Sozialhilfe die sachliche Notwendigkeit..
„..einer anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen sei, ..“ (Esther Abenhaim, E-Mail, 9.04.2014) 

„..dies mit der Begründung, dass es in sozialhilferechtlichen Verfahren in erster Linie um die Darlegung der persönlichen Umstände gehe. Damit der Fall als schwer beurteilt werde, ..“

"..es müssten in der Regel besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten ausgewiesen werden, welche die gesuchstellende Person überfordern. Auch die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsgrundsatz), gebiete einen strengen Massstab." (Esther Abenhaim, E-Mail, 9.04.2014)

"Die strenge Praxis bei der Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege bestätigt auch die Berner Anwaltskanzlei Advokomplex." (Ruth Günter, E-Mail, 9.04.2014)


69) Im Weiteren der Geschädigte die Staatsanwaltschaft darum ersucht, den Eingang dieser Anzeige und zu bestätigen.

Damit sind die Eingangs gestellten Rechtsbegehren hinreichend begründet und es wird höflich um wohlwollende Prüfung und entsprechende Gutheisung ersucht.

Publiziert unter: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25089.html
- mit Vorbehalt -
- weitere Beweismittel bleiben ausdrücklich vorbehalten -

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen.

Bern, 22. Juni 2015


Anita Zerk, i.A. Fritz Müller


Fritz Müller99
(Geschädigte Partei)


Zweifach

Als Mailkopie an g___@justice.be.ch (persönlich adressiert)
Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Beilagen erwähnt

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b25089 ist der Geschädigte, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – der Geschädigte sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.



70

IV Beilagenverzeichnis

Referenzierte Dokumente

O ..b23012 Attest vom 19.06.2013
O ..b24034 Gutachten vom 06.02.2014
O ..b24037 Gutachten vom 04.03.2014
O ..b24038 Anzeige: „keine Nothilfe“ nach Art. 12 BV – vom 12. März 2014
O ..b24085 Eingabe vom 16.07.2015
O ..b240102 „Nicht-Anhandnahme“ – Anzeige I gegen die EG Bern vom 30.01.2015
O ..b240118 Untätigkeitsklage gegen SBG vom 20.04.2015
O ..b240119 Urteil SBG vom 11. Mai 2015
O ..b25002 Anmeldeantrag Nr. 1 vom 25. Februar 2014
O ..b25018 Anmeldeantrag Nr. 3 vom 15. Oktober 2014
O ..b25060 „Nicht-Anhandnahme“ – Anzeige II gegen die EG Bern vom 29.05.2015
O ..b25069 Vollmacht vom 08. Juni 2015
O ..b25073 EG Bern Anmeldeantrag „offiziell“ datiert ab 01. Juni 2015
O ..b25077 Weisung vom 08. Juni 2015
O ..b25078 Vollmacht vom 10. Juni 2015
O ..b25080 Verfügung vom 09. Juni 2015
O ..b25081 TAP Weisung vom 08/11.Juni 2015 und folgende
O ..b25083 Eingabe und Verfassungsbeschwerde vom 15. Juni 2015
O ..b25090 Illegaler Datentransfer zw. EG Bern und Arbeitgeber
O ..b25091 Illegaler Datentransfer zw. EG Bern und Vertrauensarzt Z___
O ..b25093 Keine Stellungnahme der EG Bern bzgl. der Datentransaktionen



71) 

Weitere Unterlagen

O ..Gutachten zur Verfassungswidrigkeit der Sanktionen, b25083 ab Ziff. 72
O ..Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung, b25083 ab Ziff. 270



72) 

Chronologische Reihenfolge Dossier b250XX als Beweissicherung für die Strafverfolgungsbehörde

Anonymisiert abruf- und einsehbar unter tapschweiz.blogspot.ch (in chronologischer Reihenfolge). Zur „b250xx“-Referenznummer (qr-code): – das „b250“ steht für den „prozessualen Vorgang“. Die Nummer „b250“ steht also für den aktuellen Vorgang. Die nachstehende Nummer __01 bis __82 und fort folgende, steht für die „Referenznummer“, bzw. Zuordnung des Dokument, – z. B. eine Mail, eine Verfügung, ein Urteil, ein Protokoll usf.

Zur Erklärung des „Umfangs“, – wenn steht b25001 bis b25080, dann waren 80ig Schritte und Vorgänge von Nöten, um im konkreten Fall den „Anmeldeprozess“ bei der EG Bern „in Gang zu setzen“.



73) 

Gesprächsprotokolle aus der b250XX Serie

Einwände/Bemerkungen – der Geschädigte die Teilnehmenden stets darauf aufmerksam macht, dass innert 20 Tagen ab Publikationsdatum die Parteien entsprechende Einwände oder Bemerkungen schriftlich gegenüber der beschwerdeführenden Partei anbringen können. Werden keine Einwände vorgebracht, die öffentlich zugänglichen Gesprächsprotokolle als stillschweigend genehmigt gelten und der Rechtskraft erwachsen.
O ..b25064 vom 27/29.05.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/05/b25064.html
O ..b25066 vom 02.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25066.html
O ..b25067 vom 03.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25067.html
O ..b25075 vom 08.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25075.html
O ..b25076 vom 09.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25076.html

Zur Gewährleistung der Datenkonsistenz, die Protokolle und Dokumente auf weiteren Plattformen abgerufen werden können wie z.B. der „Agenda 2010 Leaks“ und „TAP Schweiz“ Plattformen. Ressourcen » agenda2010leaks.blogspot.com, agenda2010leaks.wordpress.com, tapschweiz.blogspot.ch, tapschweiz.wordpress.com, tapschweiz.tumblr.com, twitter.com/tapschweiz, facebook.com/tapschweiz, facebook.com/agenda2010leaks usf.



74) 

V Abkürzungen und Pseudonyme

VB, Verfügende Behörde (EG Bern, RSH, VGKB oder SBG)
VGKB, Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
EG Bern, Einwohnergemeinde Bern, vertreten durch das Sozialamt
RSH, Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
SHG, Sozialhilfegesetz
TAP, Testarbeitsplatz
SBG, Schweizerisches Bundesgericht
BF, Beschwerdeführer o. Antragssteller o. geschädigte Partei
Fritz Müller99, BF Pseudonym für öffentliche Publikation (*anonymisiert*)
Anita Zerk, anonyme Ghostwriterin u. (Mikro-) Darlehensgeberin u. genötigte Helferin
Amt, Mitarbeitende Sozialamt Bern
SIL, situationsbedingte Leistungen