Das immerwährende gleiche Spiel mit dem «Verlorengehen von Unterlagen»

Thema heute: das Sozialamt Bern spielt wiederholt und gerne offenbar das Spiel; „..wir haben keine Unterlagen erhalten“. Fritz Müller99 auf diese Situation vorbereitet ist. Seine Stellungnahmen (rechtliches Gehör), seine Unterlagen bei den Behörden stets fristgerecht eintreffen. Aus guten Grund (sonst könnte sie dieses Spiel nicht mehr spielen) sich das Amt weiterhin weigert, eine Empfangsbestätigung den Bittstellenden auszustellen, bei der ersichtlich ist, welche Unterlagen in welchem Umfang beim Amt eingetroffen, bzw. abgegeben worden sind. Dank den Publikationen ein Nachweis der Gerichtsbarkeit gegenüber verfügbar ist. Ein weiteres unnötiges Schreiben #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b250116

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (g___@bern.ch)
Soziale Dienste Bern
G___
Schwarztorstrasse 71
3007 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 06. Juli 2015


Rechtliches Gehör III, Vorgang: „Sozialhilfe“ (b250XX), Nachtrag 2 zu „rechtlichem Gehör I“ vom 22.06.2015 (b25089)
für

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- bittstellende Partei -

und

Soziale Dienste Bern, G___, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern
- weisungsbefugte Behörde -

betreffend

a) Weisung vom 08.06.2015, 11.06.2015 und 23.06.2015 in der Hauptsache b) Sozialhilfe, c) Androhung Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe d) Unterlagen


Inhalt
I. Rechtsbegehren und Antrag
II. Sachverhalt
....Befangenheitsantrag (als Kopie)
III Beilagenverzeichnis
Referenzierte Dokumente
....(Gesprächs-) Protokolle aus der b250XX Serie

I. Rechtsbegehren und Antrag

1) Aufgrund des Schreibens vom 18.06.2015 (b25093) der Akteneinsicht (Ziff. 17, 28) nach Art. 47 ATSG statt zu geben und den Bittsteller über das Vorgehen zu informieren sei.

2.a) Die von der EG Bern georderten (b25084 vom 10.06.2015) detaillierten Arztzeugnisse, bzw. neue Krankheitsberichte (Insel, Hr. Z__ usf.) weiterhin und kontinuierlich dem Bittsteller zwecks Einsichtnahme zuzustellen sind, ..

b)..und ggf. den Sozialfirmen zwecks Abrechnung und Abklärung der „Arbeitsfähigkeit“ die notwendigen Unterlagen gemäss Vollmacht zeitnah an die Sozialfirmen (Arbeitgeberin) weiterzureichen sind (Ziff. 37, ..).

c) Über diesen, bzw. über jeden Datentransfer der Bittsteller im Detail zu informieren ist (Ziff. 29).

d) Notwendige Informationen an Sozialfirmen bedarfsgerecht und zeitnah weitergeleitet werden, damit es u.a. für eine Sozialfirma ersichtlich wird, dass gemäss Ziff. 2.b aufgrund dieser Daten Entscheidungen gefällt werden können. Nur aufgrund von diesem Datentransfer der Arbeitgeber  z.B. eine korrekte Abrechnung machen kann. Werden Daten missbräuchlich von der EG Bern zurückbehalten, dem Arbeitnehmer im Nachhinein keine Schuld anzulasten wäre.

Es im Kompetenzbereich der EG Bern liegt, die sog. „Arbeitsfähigkeit“ beim Bittstellenden abzuklären. Der Bittsteller nur als Nothilfepatient bei den Spitälern zugelassen ist, ihm aus diesem Grund keine Atteste ausgestellt werden, entsprechend die EG Bern die neuen kostenpflichtigen Krankheitsberichte, Atteste und ggf. Gutachten in Auftrag zu geben hat. Die EG Bern Mithilfe der Vollmachten diese Handlungskompetenz besitzt. Das Team Anita Zerk keine solche Kosten mehr übernehmen wird.

Es auch heute nicht nachvollzogen werden kann, aufgrund der Ausführung von vorhergehendem Absatz, wie nachstehende EG Bern Aussage technisch und praktisch umzusetzen wäre; ..
„..im Falle einer krankheitsbedingten Abwesenheit melden Sie sich rechtzeitig ab und legen umgehend ab dem ersten Krankheitstag der Citypflege ein aktuelles und detailliertes Arztzeugnis vor.“ (E-Mail EG Bern vom 30.06.2015)
Der Leserschaft und Fritz Müller99 ein solches Vorgehen gerne im Detail erklärt werden darf wie ein der Kategorie „nur Nothilfe“ zugehöriger „Nicht-Mensch“ ein detailliertes Arztzeugnis dem Arbeitgeber vorlegen soll? Mit Hosenknöpfen bezahlt? Wohl kaum – oder? Die EG Bern jederzeit versuchen kann eine Offerte bei der F___ einzuholen – die EG Bern aufgrund der noch offenen Ausstände bei dieser Firma vorerst keine Offerte erhalten wird.

3) Zu dem Datentransfer zwischen dem Sozialdienst und Herrn Dr. Z__ von der EG Bern schriftlich Stellung zu beziehen sei, wie auch der Stellungnahme wichtiger Punkte ersucht wird aufgrund der Eingabe vom 18. Juni 2014 (b25093) und Weitere.

4) den Befangenheitsantrag (Ziff. 18) baldmöglichst zu bescheiden und ggf. einen neuen Arzt des Vertrauens zu definieren und den Bittsteller darüber zu informieren sei, damit ggf. auch die „Genesungsstrategie“ baldmöglichst besprochen werden kann (ab Ziff. 13, ..)

5) die Mahnung vom 23.06.2015 gemäss dem EG Bern Schreiben vom 24.06.2015 die bittstellende Partei erst am 02.07.2015 erhalten hat, ihr nur einen Tag für die Bearbeitung von Seite EG Bern (mit Frist!) eingeräumt worden ist. Im Mail an Herrn G___ vom 26.06.2015 die bittstellende Partei das Sozialamt darauf aufmerksam gemacht hat, dass dieses besagte Schreiben (Mahnung) fehlt, entsprechend die bittstellende Partei sich nicht auf den Termin vom 29.06.2015 hat vorbereiten können.

6) Von der EG Bern die Voraussetzungen zu schaffen sind (vgl. Ziff. 2.d, ..), damit bei Firmen, bei denen es offene Ausstände hat, Offerten eingeholt werden können (Zahnarzt, Arzt, Optiker, Orthopäde usf.). Mit den vorliegenden Vollmachten die EG Bern diese Vorgänge nach Priorität in „Eigenregie“ regeln kann, dem Bittsteller aus finanzieller Sicht hierfür die Hände gebunden sind, bzw. er nicht wüsste, wie diese Situation ohne Geld zu regeln wäre. Jede Offertstellung wird kostenpflichtig, wenn die Firma im Nachhinein kein Auftrag ausführen kann. Beim Optiker wäre es die vierte Offerte und beim Orthopäden ist es die dritte Offerte ohne dass ein Auftrag daraufhin ausgelöst worden wäre. Die EG Bern sich beim Orthopäden mittels Vollmacht erkundigen darf (Ziff. 2.d, ..).

7) Eine „vernünftige“ dauerhafte und humane Lösung bzgl. der Wohnsituation anzudenken und umzusetzen sei.

8) Eine „vernünftige“ Lösung der bittstellenden Partei zu unterbreiten sei, wie der „Genesungsprozess“ in welchem Zeitrahmen a) zu initiieren sei b) zu begleiten sei c) zu überprüfen sei d) von wem zu begleiten sei e) usf.

9) Der Bittsteller für ein oder zwei Monate seit dem 01.06.2015 vorübergehend Sozialhilfe nach SKOS erhält, Nothilfe als Option somit wegfällt, demnach von der EG Bern ab sofort sicherzustellen ist, dass Spitäler und Ärzte dem Bittsteller entsprechend im Bedarfsfall nicht nur Nothilfe gewährt wird, der Bittsteller vollwertigen Zugang zum Gesundheitssystem erhält. Das schliesst alles mit ein (Zahnarzt, usf). Vorbehalte von Seite EG Bern schriftlich innerhalb der nächsten zwei Wochen festzuhalten wäre.

10) Dem Antrag auf „Verhältnismässigkeit“ stattgegeben wird (Ziff. 39).

11) Dem Antrag stattgegeben wird, der bittstellenden Partei längere Fristen einzuräumen. Beide Mahnungen vom 23. Juni 2015 dem Bittsteller nur eine Frist von einem Tag eingeräumt worden ist. Einen Tag als zu kurze Frist angesehen werden kann.

Chronologischer Hergang
- EG Bern Mahnung – der Bittsteller holt das Schreiben beim Postschalter ab am 02.07.2015 (= Donnerstag)
- Der Obdachlose muss beide Mahnungen bearbeiten mit Frist bis 05.07.2015 (!). Konkret hat der Bittsteller gerade mal am Freitag (1 Tag) Zeit dafür und muss spätestens am Montag, 05.07.2015 die notwendigen Angaben der Behörde übergeben. In Anbetracht der widrigen Umstände und erschwerten Bedingungen nur ein Arbeitstag als zu kurz bemessen ist! Der Bittsteller auch andere Fristen teils einzuhalten hat.

Beweismittel
Mahnung A vom 23.06.2015 (b250111), abgeholt am 02.07.2015. Frist = 05.07.2015
Mahnung B vom 23.06.2015 (b250112), abgeholt am 02.07.2015. Frist = 05.07.2015

12)  Gerügt wird, dass von der EG Bern mit Mahnung vom 23.06.2015 erstmalig die Rede davon ist, dass mit Zitat;
„..die unterschriebenen Anmeldungen und Vollmachten Dr. K__ und Dr. Z__ (..)zuzustellen sei..“
Der Bittsteller erstmalig davon Kenntnis erlangt, dieser Aufforderung demnach auch erst heute nachgekommen werden kann. Der Bittsteller die Vollmachten heute, 06.07.2015 Dr. K___ und Dr. Z___ zustellen wird, – was unter „unterschriebenen Anmeldungen“ zu verstehen ist, müsste vorgängig die EG Bern dem Bittsteller im Detail erklären.

Beweismittel
b250117 Vollmacht (b250114) an Dr. K___ und Dr. Z___ 06.07.2015

13)  Gerügt wird die falsche Annahme aus Weisung 23.06.2015 mit Zitat;
„..sich bis 19.06.2015 bei Dr. K__ (..) zu melden (..) Dieser Weisung leisteten Sie bis anhin keine Folge (..)“ ..
..sehr wohl der Bittsteller am 19.06.2015 bei Herrn Dr. K___ um einen Termin ersucht hat.

Diese Weisung vom 23.06.2015 teilweise nicht übereinstimmt mit dem zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsene Gesprächsprotokoll #5 vom 09.06.2015 (b25076); ..
„..mit Weisung vom 08.06.2015 verlangten wir (..) sich bei Dr. K__ und Dr. Z__ (..) einen Termin zu vereinbaren (..)“

Entsprechend diese Falschangabe im Netz stets korrigiert und von der bittstellenden Partei gerügt worden ist mit Zitat;
Anmerkung/Rüge Fritz Müller99 – gem. Gesprächsprotokoll vom 09.06.2015, Ziff. g) „Dr. Z__ erst ab dem Zeitpunkt von Fritz Müller99 konsultiert werden kann, sobald (…) somit mehrere Punkte in den diversen „Weisungen“ der Form nicht genügen. Eine formell korrekte Ausführung Voraussetzung für ein Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien sein sollte. Demnach dieser Punkt von Fritz Müller99 gerügt wird.“ (b25082 vom 11.06.2015)
Mehrmals dieser Punkt gegenüber der EG Bern gegenüber gerügt worden ist. Einmal unter b25076 und ein weiteres Mal unter b25082.

Der Unabhängigkeitsantrag von der EG Bern fristgerecht beigebracht wurde, die Bescheidung des Befangenheitsantrags jedoch zum Zeitpunkt heute, 06.07.2015 immer noch offen ist somit das sog. „Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien“ offenbar bei der EG Bern immer noch zur Abklärung steht (?), der Bittsteller nicht weiss, wie sich in dieser Situation zu verhalten (Ziff. 16.b, ..).

Beweismittel
Anmeldung C__ vom 19.06.2015 (b250109)
Gesprächsprotokoll http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25076.html (abgerufen am 09.06.2015)
Korrigierte Weisung vom 11.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25082.html (abgerufen am 11.06.2015)

14) Dem Antrag auf eine „Sehhilfe“ nach 5 Jahren «des Wartens» innerhalb von 2 Arbeitswochen statt gegeben wird und real und nicht nur theoretisch umgesetzt wird.


15) 

II. Sachverhalt


Zu den Datentransfers vom 08.06.2015 (b25095) und 17.06.2015 (b25090)

Das an den Vertrauensarzt Herrn Dr. Z__ weitergeleitete Dossier (b25091) von der EG Bern aus Sicht des Bittstellers hätte anonymisiert werden müssen, damit ein objektives (Vor-) Gutachten erstellt werden kann, d.h. der Auftragnehmer dürfte in dieser ersten Phase nicht wissen, von wem er den Auftrag erhalten hat und vor allem, um wen es geht, so lange, bis die Befangenheitsfrage (Ziff. 18) nicht geklärt worden ist. Erstens – es existiert erst ab dem 06.07.2015 eine entsprechend hierfür vorgesehene gezeichnete Vollmacht? Und zweitens – bevor ein Datentransfer stattfinden kann, ist der noch ausstehende Befangenheit Antrag von der EG Bern vorgängig in Erwägung zu ziehen? Somit von der bittstellenden Partei aufgrund dieses mutmasslich unrechtmässigen Vorgangs eine Verletzung der Privatsphäre geltend gemacht wird.

Beweismittel
Anmeldung zur Konsultation vom 08.06.2015 (b25091)

16) Damit der Bittsteller die geforderten Berichte gemäss Weisung und Verfügung für die EG Bern fertig stellen kann, benötigt er zusätzlich zu nachfolgendem drei unklaren Vorgängen die Stellungnahme von Seite der EG Bern.

16.a) Kein schriftlicher oder mündlicher Hinweis vorliegt, dass die bittstellende Partei gegenüber dem Sozialamt weitere Informationen vom ehemaligen Arbeitgeber an die Behörde hätte herantragen sollen? Aufgrund welcher Rechtsbasis ist dieser Datenaustausch zwischen dem Arbeitgeber und dem Sozialamt mit dem Telefonat vom 17.06.2015 (b25090) demnach zu rechtfertigen mit den entsprechenden privatrechtlichen, persönlichen und finanziellen Konsequenzen für den Bittsteller (b25090)? Nur dann Daten eingeholt werden dürfen (vgl. Ziff. 24, ..),
„..wenn er oder sie, also der oder die BittstellerIn die Daten nicht selbst oder nicht vollständig oder sinnvollerweise nicht selber liefern kann“.

16.b) Aufgrund welcher Rechtsbasis kann die EG Bern den Datentransfer vom 08.06.2015 zwischen dem Sozialamt und Dr. Z__ rechtfertigen? Erstens gab es keine gezeichnete Vollmacht? Und zweitens – bevor ein Datentransfer stattfinden kann ist der noch ausstehende Befangenheit Antrag in Erwägung zu ziehen?

16.c) Der Bittsteller mit Datum von heute, 06.07.2015 immer noch nicht weiss, wie mit dem Befangenheitsantrag umzugehen ist – keine Stellungnahme der EG Bern diesbezüglich vorliegt, der Bittsteller nun mutmassen, aufgrund seiner Mutmassung nun Handlungen zu vollziehen hat, er demnach davon ausgehen muss, dass die EG Bern den Befangenheitsantrag nicht berücksichtigen möchte? Aus diesem Grund der Bittsteller demnach erst mit Datum von heute, 06.07.2015 eine Anmeldung bei Herrn Dr. Z___ vornimmt. Sollte es sich die EG Bern anders überlegen und den Herrn Dr. Z___ doch als befangen anschauen, dann wird der Bittsteller gerne eine weitere Vollmacht ausstellen.

Beweismittel
Datenaustausch Arbeitgeber und EG Bern vom 18.06.2015 (b25090)
Anmeldung zur Konsultation (C___) vom 08.06.2015 (b250109)
Anmeldung zur Konsultation (Z___) vom 06.07.2015 (b250115)
Vollmacht an C___ und Z___ vom 06.07.2015 (b250117)

Zwischenergebnis:
17) Der Befangenheitsantrag auch Wochen später immer noch nicht beschieden worden ist. Aufgrund dieses einschneidenden Vorfalls (!) im Zusammenhang mit erwähntem Datenaustausch Fritz Müller99 Akteneinsicht nach Art. 47 ATSG (Ziff. 1) für den gleichen Vorgang zum drittes Mal beantragt, ihm diesbezügliches Vorgehen zu erklären ist – im weiteren innert annehmbarer Frist höflich um eine Stellungnahme von Seite Sozialamt Bern ersucht wird. Die Stellungnahme ist gemäss Vollmacht bitte direkt an Herrn Fritz Müller99 zu richten.


18) 

Befangenheitsantrag (als Kopie)

Bei Z___ und Z___, zeichnungsberechtigte bei AG1 und AG2 – von der EG Bern Z___ als Vertrauensarzt angegeben, mit grösstanzunehmender Sicherheit eine Befangenheit vorliegt – und entsprechend in Erwägung zu ziehen ist, denn a) das Grundstück von Z___ liegt direkt am Grundstück *anonymisiert*. Herr und Frau Z___ bei der *anonymisiert*, die seit über 20ig Jahren ein *anonymisiert*.

19) Der Geschädigte, bzw. der Bittsteller verständlicherweise nicht weiss, wie mit diesem Befangenheitsantrag umzugehen ist, die EG Bern dem Bittsteller gegenüber auf Anfrage (b25093), ihm die entsprechende Vorgehensweise doch bitte zu erklären, nicht nachgekommen ist, dem Bittsteller demnach als Option übrig bleibt, auf den unrechtmässigen Vorgang hinzuweisen, denn ..
„..liegt ein Verdacht einer Befangenheit vor, so haben die Betroffenen im Einzelfall in den Ausstand zu treten, wenn Gründe vorliegen wie Verwandtschaftliche oder andere persönliche Beziehungen zu einer Bittstellenden Person oder einem Auftraggeber.“

20) Dass jeder Nachbar, der engste Bekanntenkreis berechtigt sein soll zur Einsicht- und Einflussnahme des Patientendossiers, lässt sich zwar auf unglaubhafte Art aus dem BG Entscheid möglicherweise ableiten, denn..
„..der Kreis der Betroffenen sei nicht abstrakt.“ (BGE 99_999/2099 vom 11. Mai 2015 E. 6.2.2)

21) Der soeben zitierte „Betroffenenkreis“ in der Anklageschrift sich auf rund 8'000 Personen bezieht, somit auch ein Nachbar offenbar nach geltender Rechtsprechung mit einzurechnet ist?

Beweismittel
Stellungnahme von Seite EG Bern bzgl. des Datentransfers (b25093), http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25093.html (abgerufen am 30.06.2015)

22) Der neue von der EG Bern vorgeschlagen Vertrauensarzt sollte der SGV oder einer sonstig anerkannten Vereinigung zugehörig sein und braucht nach gültiger Rechtssprechung offenbar keinen „Unabhängigkeitsnachweis“ zu liefern.

23) Kein schriftlicher oder mündlicher Hinweis vorliegt, dass der Geschädigte, bzw. dem Bittsteller gegenüber dem Sozialamt weitere Informationen von seinem Arbeitgeber an die Behörde hätte herantragen sollen? Aufgrund welcher Rechtsbasis dieser Datentransfer zwischen dem Arbeitgeber und dem Sozialamt mit dem Telefonat vom 17.06.2015 (b25090) demnach zu rechtfertigen ist, mit den entsprechenden privatrechtlichen, persönlichen und finanziellen Konsequenzen (b25090), mit Datum von heute immer noch keine Stellungnahme von Seite EG Bern vorliegt, somit von der Staatsanwaltschaft in Abklärung und in Erwägung zu ziehen ist? Am 17.06.2015 die EG Bern mit dem Arbeitgeber des Geschädigten telefoniert hat, auf mutmasslich illegale Art und Weise Daten ausgetauscht worden sind. Zum Nachteil der bittstellenden Partei, ihm tags darauf sein Mini-Job gekündigt wurde. Den Bittsteller über den Umfang und Inhalt des Datenaustausches widerrechtlich bis heute nicht informiert worden ist (Ziff. 30).

Beweismittel
Datenaustausch Arbeitgeber und Sozialamt Bern vom 17.06.2015 (b25090)

24) Nur dann Daten eingeholt werden dürfen,
„..wenn er oder sie, also der oder die BittstellerIn die Daten nicht selbst oder nicht vollständig oder sinnvollerweise nicht selber liefern kann.“

25) Keine gezeichnet Vollmacht vorliegt, die einen solchen Datenaustausch billigt, somit einzig ein aufgrund eines Verdachtsmoment das Sozialamt Bern aktiv geworden ist?

26) Ein Datenaustausch ohne Vollmacht ggf. gerechtfertigt erscheint aufgrund eines
„..(Anfang-) Verdachts auf unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen (gem. Art. 40 SHG)“, ..

..diesen Verdacht, dass sich der Geschädigte unrechtmässig bereichern will, sich mitunter nie bestätigt hat.

27) Ein Verdachtsmoment somit nicht vorliegen kann!

28) Der Geschädigte aufgrund dieses Vorfalls im Zusammenhang mit erwähntem Datenaustausch zwischen dem Sozialamt Bern und dem Arbeitgeber am 17.06.2015 bei der EG Bern Akteneinsicht nach Art. 47 ATSG verlangt hat, die Akteneinsicht ihm  bis heute nicht gegeben wurde.

29) Das Gebot der Transparenz erfordert («informed consent Prinzip»), dass der Geschädigte vorgängig über alle relevanten Tatsachen aufgeklärt wird a) über involvierte Stellen und Personen und vorgesehenem Ausmass (Ziff. 2). Der Geschädigte ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Datenschutz hat (Art. 13 Abs. 2 BV). Jede nicht durch Einwilligung gedeckte Datenbearbeitung ist demzufolge nur zulässig, wenn die Schranken der Grundrechtsbeeinträchtigungen nach Art. 36 BV eingehalten sind (Stichwort: Verhältnismässigkeit).

30) Relevant und zu berücksichtigen gilt u.a. der Grundsatz der Zweckbindung in Bezug auf die Herausgabe von Daten (Art. 4 Abs. 3 DSG, kantonales Datenschutzrecht, Waldmann / Oeschger (Fn 67), Rz 60-63). Personendaten sollen nur zu dem Zweck bearbeitet werden dürfen, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich ist oder gesetzlich vorgesehen ist. Ausfluss des Zweckbindungsgebotes ist, dass die Bearbeitung von Personendaten im Voraus bestimmt und für den Geschädigten erkennbar ist.

31) Die EG Bern Weisung zum erneuten TAP Antritt ab dem 01.07.2015 die chronologische Abfolge von der Analyse der Gutachten bis zur entsprechenden Physiotherapie, Genesungsprozess, Neubegutachtung mit der anschliessenden „Feststellung der Arbeitsfähigkeit“ für die bittstellende Partei mit Kenntnisstand heute keiner nachvollziehbaren Logik entspricht.

32) 
Zur Veranschaulichung. Chronologische Abfolge gemäss der EG Bern Weisungen
01.06.2015 Erfolgte Erstanmeldung
10.06.2015 TAP Arbeitsbeginn (b25081)
11.06.2015 Unabhängigkeitserklärung Vertrauensarzt 2, medizinischer Gutachter
12.06.2015 Vollmacht Vertrauensarzt
15.06.2015 TAP Arbeitsbeginn (b25080)
15.06.2015 Verfassungsbeschwerde gegen die erneute TAP Zuweisung (b25083)
19.06.2015 Frist Anmeldung Vertrauensarzt 1, Psychiater (b25082)
19.06.2015 Vertrauensarzt 2, Ausstandsgrund (b25089)
20.06.2015 Frist: Einsicht „Insel-Gutachten[2,3]“ (1..n) (b25084)
22.06.2015 Analyse der „Insel-Gutachten[2,3]“ durch die Behörden
01.07.2015 TAP Arbeitsbeginn nach Weisung (b25082)

33) Aus dieser chronologischen Auflistung offensichtlich wird, dass ein Genesungs- und Gesundungsprozess von Seite EG Bern nicht einmal angedacht wird! Somit die unlauteren EG Bern „Absichten“ vorerst nicht von der Hand zu weisen sind (Ziff. 36, ..)?

34) 
Chronologische Abfolge, Beurteilung der Sachlage nach Möglichkeit des Bittstellers
01.03.2014 Erfolgte Erstanmeldung
11.06.2015 Unabhängigkeitserklärung Vertrauensarzt 2, medizinischer Gutachter
15.06.2015 Verfassungsbeschwerde einreichen
20.06.2015 Frist: Einsicht „Insel-Gutachten[2,3]“ (1..n) (b25084)
22.06.2015 Analyse der „Insel-Gutachten[2,3]“ durch die Behörden
23.06.2015 Falls notwendig Vollmacht eines unabhängigen Vertrauensarztes
23.06.2015 Neue Weisung mit z.B. „Offerten einholen..“
23.06.2015 Weiter Vorgehen planen und umsetzen
26.06.2015 Im Bedarfsfall ein zweites Gutachten[4] in Auftrag geben
30.06.2015 Einholen von Offerten (Ziff. 6)
01.07.2015 Krankschreibung
15.07.2015 Gesundungsmassnahmen umsetzen
22.07.2015 Genesungsprozess kann beginnen (Physiotherapie usf.)
13.08.2015 Werden Fortschritte verzeichnet?
18.08.2015 Heilungsvorgang erkennbar? Ggf. neue Massnahmen planen

35) Nicht wie die EG Bern in ihren verschiedenen Stellungnahmen angibt, werden beim TAP die Arbeitsmöglichkeiten, bzw. „Arbeitsfähigkeiten“ der Bittstellenden durch qualifiziertes Personal beurteilt, – im Gegenteil, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit herangezogen werden in den meisten Fällen unqualifizierte, mutmasslich gewalttätige TAP Mitarbeitende, dadurch die TAP Teilnehmenden zu Arbeiten ggf. „gezwungen“ werden (siehe Vorakte), die Klientel erwiesenermassen Arbeiten ausführen müssen, die nicht den momentanen ausgewiesenen Fähigkeiten der „Klientel“ entsprechen unter Berücksichtigung von ausgewiesenen oder in Abklärung stehenden Krankheiten, Gebrechen usf.

Beweismittel
Der Sozialdienst fördert die Obdachlosigkeit http://bit.ly/1GKbcTk (abgerufen am 30.06.2015)
Vorakte

36) Die von den Bittstellenden bzw. von der geschädigten Partei beigelegten Atteste und Gutachten beim TAP am 01.07.2015 erneut und rechtswidrig nicht zum Tragen gekommen sind mit dem Vorwand, „..die Atteste seien nicht aktuell“, dem neuen Vertrauensarzt der EG Bern keine Zeit eingeräumt worden ist, bzw. der Vertrauensarzt noch nicht einmal rechtens definiert worden wäre, und dass dieser bis 01.07.2015 ein korrektes Gutachten hätte erstellen können, geschweige denn, dass die bittstellende Partei von der EG Bern befähigt worden wäre, dass dieser hätte ein Attest ausstellen lassen können.

37) Die EG Bern sich aufgrund der beiden Mahnungen vom 23.06.2015 (b250111, b250112) erneut unrechtmässig darauf beruft, dass kein „aktuelles Attest“ der weisungsbefugten Behörde vorliegt (Ziff. 2.d, ..).

Der von der EG Bern initiierte Datentransfer, bzw. Krankheitsbericht zwischen dem Inselspital und der Behörde mit Frist 22.06.2015 zu einem erfolgreichen Ende gekommen ist, diese Daten (explizit nur diese Daten) die EG Bern dem Bittsteller mit Mahnung vom 23.06.2015 hat zukommen lassen (Ziff. 2a).

38) Der Vertrauensarzt Z___ nach eigenen Angaben weder über eine Praxis verfügt, in der er nähere Abklärungen durchführen könnte. Die bittstellenden Partei zu einem eigens erstellten Gutachten gekommen ist, in dem er sich den umfangreichen Abklärungen im Inselspital Bern zwischen Mitte Jahr 2013 bis Februar 2014 auf eigene Kosten hat unterziehen lassen.

39) Dem Antrag auf „Verhältnismässigkeit im Umgang mit der zur Verfügung Stellung und Verarbeitung (!) von Informationen“ statt gegeben wird. Zusammengezählt – wie viele A4 Blätter musste der Bittsteller seit 2009 bearbeiten? Waren es 2'000 A4 Seite – oder mehr? Der Bittsteller um „Mässigung“ in der Sache bittet!

40) Der Bittsteller von seiner Seite der Behörde ggf. weitere Unterlagen zustellen müsste, damit er seiner „Bring-Pflicht“ innert Frist nachkommen kann, er um eine Auflistung der (noch) fehlenden Dokumente bittet. Diese Auflistung mit den beiden Mahnungen vom 23.06.2015 von der EG Bern gemacht worden ist. Aufgrund dieser Auflistung nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, welche Dokumente genau der EG Bern noch fehlen würden mit Zitat; ..
- “Bei Untermiete Ihrerseits ausserhalb Ihrer Wohnung an der Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern, schriftliche Stellungnahme des Hauptmieters zu Haushaltsgrösse
- Kündigung Mietvertrag bei Wohnungsverlust Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Hauptmietvertrag mit Angaben des Hauptmieters/Vermieters - zu Untermietvertrag Möbelzwischenlagerung inkl. Angaben zu Standort.
- Belege inklusive Buchhaltung Vergütungen der letzten 3 Monate und laufend gemäss Kontoauszuge UBS Nr. 999999-99-999.“
Würden demnach ggf. alle diese aufgelisteten Unterlagen nicht vorhanden sein, was natürlich so nicht stimmt.

Beweismittel
Eingabe(n) Bittsteller vom 22.06.2015 mit den Unterlagen b25067, b25069, b25073, b25090, b25093 usf. ..

Mit der heutigen Eingabe nun alle die verlangten Unterlagen im Besitze der EG Bern sein sollten? Der Bittsteller mit Schreiben von heute, 06.07.2015 folgende Unterlagen (zum Teil nochmals als Kopie) im Anhang beilegt.

Beweismittel
Vermieter/Arbeitgeber (vgl. 16.b, ..)
Vergütungen/Mikrodarlehen und Übernachtung b25009.d
b250109 Anmeldung C___ vom 19.06.2015
b250113 Kontoauszug mit Angaben zum Kontoinhaber (Weisung vom 23.06.2015)
b250114 Vollmacht, ersetzt Vollmacht b25058, b25069, b25078 und b250105
b250115 Anmeldung bei Dr. Z___ aufgrund der Nicht-Stellungnahme EG Bern seit Antragstellung
b250117 Vollmacht (b250114) an Dr. K___ und Dr. Z___

41) Für die TAP Arbeitsvertragsunterzeichnung mit den Zeichnungsberechtigten der entsprechenden Sozialfirma am 01.07.2015, dem Bittsteller eine andere Arbeitsvertragsversion zur Unterzeichnung vorgelegt worden ist, der Arbeitsvertrag von beiden Parteien gezeichnet worden ist, das Contact Netz den gezeichneten Arbeitsvertrag als ungültig erklärt hat. Nachzulesen in Schinders Protokoll #7.

Beweismittel
Gesprächsprotokoll http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250107.html (abgerufen am 05.07.2015)

42) Die (Gesprächs-) Protokolle b25064, b25066, b25067, b25075 und b25076 am 29. Juni 2015 in der Zwischenzeit der Rechtskraft erwachsen sind.

43) Im Weiteren der Bittsteller die EG Bern darum ersucht, die Eingänge und Mitteilungen, bzw. rechtliches Gehör I, II und III (b25089 ab Ziff. 38, b250104 und b250116) zu bestätigen, eine Bestätigung aus der ersichtlich wird, welche Unterlagen in welchem Umfang der Behörde abgegeben worden sind.

Damit sind die Eingangs gestellten Rechtsbegehren hinreichend begründet und es wird höflich um wohlwollende Prüfung und entsprechende Gutheisung ersucht.

Publiziert unter: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250116.html
- mit Vorbehalt -
- weitere Beweismittel bleiben ausdrücklich vorbehalten -

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen.

Bern, 06. Juli 2015


Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99


Fritz Müller99
(bittstellende Partei)

Zweifach

Als Mailkopie an g___@bern.ch (persönlich adressiert)

Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Beilagen erwähnt

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b250116 ist der Bittsteller, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk gemäss Vollmacht (b250105 und neu b250114 vom 06.07.2015) – der Bittsteller sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.





44) 

III Beilagenverzeichnis

Referenzierte Dokumente

In den Akten
O ..b25077 Weisung vom 08. Juni 2015
O ..b25080 Verfügung vom 09. Juni 2015
O ..b25081 TAP Weisung vom 08./11. Juni 2015 und weitere
O ..b25093 Keine Stellungnahme der EG Bern bzgl. der Datentransaktionen
O ..b25097 rechtl. Gehör I, 22.06.2015, Weisung 12.06.2015 (b25089, ab Ziff. 38)
O ..b250105 Vollmacht (inkl. Anita Zerk) vom 30. Juni 2015
O ..b250106 Bankauszug (Lohnabrechnungen Nebentätigkeit)
O ..b250104 rechtl. Gehör II vom 30.06.2015


Beilagen
O ..b25009.d Mikro Darlehensgeberin, Übernachtungen
O ..b250109 Anmeldung C___ vom 19.06.2015
O ..b250113 Kontoauszug, Angaben zum Kontoinhaber (Weisung vom 23.06.2015)
O ..b250114 Vollmacht, ersetzt Vollmacht b25058,69,78 und b250105
O ..b250115 Anmeldung bei Dr. Z___
O ..b250117 Dieses Schreiben (rechtl. Gehör III)
O ..b250117 Vollmacht (b250114) für Dr. K___ und Dr. Z___


45) 

(Gesprächs-) Protokolle aus der b250XX Serie

Einwände/Bemerkungen – der Bittsteller die Teilnehmenden stets darauf aufmerksam macht, dass innert 20 Tagen ab Publikationsdatum die Parteien entsprechende Einwände oder Bemerkungen schriftlich gegenüber der bittstellenden Partei anbringen können. Werden keine Einwände vorgebracht, die öffentlich zugänglichen Gesprächsprotokolle als stillschweigend genehmigt gelten und der Rechtskraft erwachsen.

Der Rechtskraft erwachsen am 29.06.2015
O ..b25064 vom 27/29.05.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/05/b25064.html
O ..b25066 vom 02.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25066.html
O ..b25067 vom 03.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25067.html
O ..b25075 vom 08.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25075.html
O ..b25076 vom 09.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25076.html

(Gesprächs-) Protokoll ab 11.06.2015
O ..b250101 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b250101.html
O ..b250107 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250107.html

Zur Gewährleistung der Datenkonsistenz, die Protokolle und Dokumente auf weiteren Plattformen abgerufen werden können wie z.B. der „Agenda 2010 Leaks“ und „TAP Schweiz“ Plattformen. Ressourcen » agenda2010leaks.blogspot.com, agenda2010leaks.wordpress.com, tapschweiz.blogspot.ch, tapschweiz.wordpress.com, tapschweiz.tumblr.com, twitter.com/tapschweiz, facebook.com/tapschweiz, facebook.com/agenda2010leaks usf.