CH: Wenn Obdachlose von den Behörden von Pontius nach Pilatus geschickt werden nur damit sie ein Stück Brot bekommen

Thema heute: Fritz Müller99 kann zwar fast nicht laufen und hat auch kein Geld, um sich eine Fahrkarte zu kaufen, dennoch steht es für die Behörde wohl ausser Frage, Betroffene quer durch die Stadt zu schicken (vgl. Antrag vom 03.08.2015, b27001), nur damit Antragstellende u.U. ein Krümel Brot erhaschen können.


In unzähligen Versuchen Fritz Müller99 seine Hand ausstreckt und darum bittet, dass ihm ein wenig Essen zum Überleben in Form von Nothilfe gewährt wird – ihm seit 758 Tagen keine Nothilfe von der Stadt Bern gewährt wird. Fritz Müller99 seit 333 Tagen obdachlos ist und die Gemeinde Bern ihm keine warme Bleibe bezahlen will. Bezahlen würde der Sozialdienst die warme Bleibe ev. schon, doch sie gestaltet die Rahmenbedingungen so „clever“, bzw. so „berechnend“, egal wie es Fritz Müller99 anstellen würde, er müsste nach dem Übernachten ein paar Monate später ins Gefängnis! Weshalb? Ja weshalb wohl!? Schwarzfahren auch in der Schweiz wie in Deutschland und den umliegenden Ländern mit Gefängnis bestraft wird – siehe Bild. So einfach geht das. Somit Obdachlose die Wahl haben zwischen a) „erfolgreich“ schwarzfahrender Bittsteller zu sein inkl.  bezahltem Gefängnisaufenthalt bei Kost und Logie oder b) beim Sozialamt in Bern während 758 Tagen „nicht erfolgreicher“ Nothilfe Antragsteller zu sein – immerhin mit Aussicht auf den bevorstehenden Erfrierungstod. Fritz Müller99 den zweiten Winter ohne Nothilfe irgendwie in der Schweiz überleben muss.

An alle Betroffenen – mache bitte deine Geschichte in einem Blog publik, zusätzlich verweise z.B. in der «Nothilfe Schweiz» Facebook Gruppe auf deinen Blog, damit deine Geschichte auch gelesen wird!

Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz

Permalink b27006

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (l____@jgk.be.ch)
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
L___
Poststrasse 25
3071 Ostermundigen


Als Beweismittel per Mail an
Cc: m___@justice.be.ch; g____@bern.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch; l___@bger.admin.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 28. September 2015




Neuanmeldung bei der Gemeinde Bern oder Antrag für Nothilfe, Versuch 2/x seit dem 1. August 2015


Sehr geehrter Herr L___

1) Ich soll mich gemäss Angaben (b27001) der Einwohnergemeinde Bern vom 03. August 2015 bzgl. der Neuanmeldung Sozialhilfe oder Nothilfe ab 01.08.2015 bei Ihnen melden.

Beweismittel
Schinders Protokoll #9, Ziff. 8 unter http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/08/b26004.html (abgerufen am 28.09.2015)
Neuanmeldung bei der Gemeinde Bern oder Antrag für Nothilfe seit dem 1. August 2015, Versuch 1/x vom 03.08.2015 (b27001)

2) Fakt ist, dass seit vier Arbeitstagen der Regierungsstatthalter vollständige Dossiereinsicht inkl. detaillierten Arztbefund erlangt hat und sich mit Frist 22. September 2015 die Einwohnergemeinde Bern zur Situation hat äussern müssen.

3) In Anbetracht der Tatsache, dass die Nächte kälter werden – um den Nullpunkt herum – die beschwerdeführende Partei nicht nachvollziehen kann und dieser Umstand mit Nachdruck gerügt wird (!), weshalb der Regierungsstatthalter aufgrund der ihr vorliegenden Aktenlage nicht von sich aus Schritte in die Wege geleitet hat, um die akute Notsituation des Bittstellers zu lindern, oder gar zu beheben!

4) Der Bittsteller von seiner Seite den Regierungsstatthalter daher dringend ersucht, ihn über die näheren Details in Kenntnis zu setzen gemäss Vorgaben bzgl. der Punkte:
a) Nothilfe/Essensgutscheine
b) Fahrkostenentschädigung und
c) Ansprechperson Pikett/Notfall E-Mail in Ostermundigen gemäss Angaben des Sozialdienstes der Stadt Bern vom 03.08.2015 (b27001)

5) Die genötigte Darlehensgeberin dem Bittsteller die Hin-und Rückfahrt nach Ostermundigen einmalig und ausnahmsweise bewilligt.

6) Beim vorliegenden Antrag für das Budget und die Kostenrückerstattung es u.a. zu berücksichtigen gilt, dass der Bittsteller bei Barzahlung die Möglichkeit hat, auf kostengünstige Art und Weise sich von A nach B bewegen zu können. Dies im Durchschnitt 50% der Kosten eines normalen ÖV Tickets entspricht. Gleiches gilt bei Nahrungsmittel – Essen erhält der Bittsteller im Preisvergleich zu Migros oder Coop zu 50% vergünstigt.

7) Angesichts der genannten Widrigkeiten und bekannten Umstände eine zweitägige Fristsetzung bis 30. September 2015 für die Beantwortung der „näheren Details“ als angemessen erscheint.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Nachzulesen unter: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/09/b27006.html

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen.

Bern, 28. September 2015



Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99



Fritz Müller99
(antragstellende Partei)

1 Exemplar

Als Mailkopie an l___@jgk.be.ch (persönlich adressiert)

Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Beilagen erwähnt

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b27006 ist der Antragsteller, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – der Bittsteller sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.

CH: Wie Obdachlose in der Schweiz auf der Strasse erfrieren und verhungern können – und niemand schaut hin

Thema heute: ..und weil niemand hinschaut – mache ich den unrechtstaatlichen Vorgang publik. An alle Betroffenen – zur Nachahmung dringend empfohlen – veröffentliche deine Geschichte in einem Blog und z.B. auch in der «Nothilfe Schweiz» Facebook Gruppe!

In unzähligen Versuchen Fritz Müller99 seine Hand ausstreckt und darum bittet, dass ihm ein wenig Essen zum Überleben in Form von Nothilfe gewährt wird.

Fritz Müller99 den Regierungsstatthalter am 28.09.2015 per Mail (b27006) anfragt, wie vorzugehen sei – er von der Behörde einmal mehr von Pontius nach Pilatus geschickt wird, nur damit er ein Stück Brot bekommt. 

Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz


Permalink b27001



Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (pikettsarpikettsar@bern.ch und g___@bern.ch)
Soziale Dienste Bern
G___
Schwarztorstrasse 71
3007 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 03. August 2015



Neuanmeldung bei der Gemeinde Bern oder Antrag für Nothilfe, Versuch 1/x seit dem 1. August 2015


Sehr geehrter Herr G___

1) Hiermit stelle ich den Antrag für Sozialhilfe per 01.08.2015 oder einem zukünftig möglichen Datum oder den Antrag für Nothilfe ab 01.08.2015. Mit der Bitte um schriftliche Eingangsbestätigung von diesem Schreiben.

2) Dieser Antrag am 03.08.2015 um 14:05 Uhr am Schalter an der Schwarztorstrasse 71 vor Ort persönlich eingereicht worden ist. Nachlesbar im Gesprächsprotokoll #9.

Beweismittel


Abbildung 1, Einlassticket „Erstanmeldung“ mit Nr. 519

Schinders Protokoll #9, Ziff. 8 unter http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/08/b26004.html (abgerufen am 03.08.2015)


Zwischenergebnis:
3) Gemäss mündlichen Angaben (Schalterauskunft) der EG Bern vom 03.08.2015 – 14:35h;
"..es sei aktuell eine Verfügung hängig und die Zuständigkeit liege daher beim Regierungsstatthalter Bern-Mittelland (..)".
"..wie es sich bzgl. Nothilfe verhält?", ..
..fragt der Bittsteller, Fritz Müller99 nach; ..
"..das liege auch von der Zuständigkeit her beim Regierungsstatthalter und der Bittsteller müsse dort die Nothilfe beantragen (..)" (Schalterauskunft. Schinders Protokollen #9, Ziff. 8, http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/08/b26004.html)

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Nachzulesen unter: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/09/b27001.html

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen.

Bern, 03. August 2015



Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99



Fritz Müller99
(antragstellende Partei)

1 Exemplar

Kopie (Sozialamt Bern, am Schalter, 03.08.2015 – 14:05h)

Als Mailkopie an pikettsarpikettsar@bern.ch

Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Beilagen erwähnt

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b27001 ist der Antragsteller, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – der Bittsteller sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.

Der Staat spart Geld, indem er Sozialhilfegesuche nicht annimmt – so einfach geht das

Thema heute: Zwischenverfügung VGKB vom 02.09.2015.

Der Vorgang bzgl. der Nicht-Anhandnahme des Sozialhilfeantrages von Fritz Müller99 wurde akribisch von der ersten Minute an dokumentiert und Mithilfe der Richtervorlage von Ralph Boes als Beschwerde eingereicht, welche der VGKB in der Schweiz nun zur Entscheidfindung vorliegt.

Die Chronologie des Vorgangs nachlesbar bis und mit Zwischenverfügung VGKB vom 02.09.2015 (Stufe-II). Die kommenden Eingaben, Entscheide und Urteile laufend in diesem Blog nachzulesen.

Beschwerde an RSH (Richtervorlage) Entscheid RSH Beschwerde an VGKB Stellungnahme EG Bern Stellungnahme RSH Zwischenverfügung VGKB
vom 09.06.2015 vom 22.06.2015 vom 30.07.2015 vom 01.09.2015 vom 13.08.2015 vom 02.09.2015
Beschwerde an RSH vom 09.06.2015 (Richtervorlage) Entscheid RSH vom 22.06.2015 Beschwerde an VGKB vom 30.07.2015 Stellungnahme EG Bern vom 01.09.2015 Stellungnahme RSH vom 13.08.2015 Zwischenverfügung VGKB vom 02.09.2015
b25083 b250103 b250128 b250132 b250133 b250134

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Permalink b250134

Absender (m___@justice.be.ch)
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, M___, Speichergasse 12, 3011 Bern

Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern



Bern, 02. September 2015


Verfügung

In der Beschwerdesache

Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
Beschwerdeführer
gegen

Einwohnergemeinde Bern
Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
und

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
Vorinstanz

betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 22. Juni 2015 (shbv 99/9999)

wird verfügt:

1. Es wird festgestellt, dass dem Verwaltungsgericht am 14. August 2015 eine Vernehmlassung der Vorinstanz samt Vorakten und am 2. September 2015 eine Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin zugekommen sind.

2. Diese Eingaben werden den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt.

3. Weitere prozessleitende Verfügungen bleiben vorbehalten.

4. Zu eröffnen:
- Fritz Müller99
- Einwohnergemeinde Bern
- Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Bern, 02. September 2015

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/09/b250134.html

Freundliche Grüsse
Verwaltungsrichter (in Verantwortung von M___)

Nothilfe? Was ist das? – Auch der Regierungsstatthalter Bern will damit nichts zu tun haben und delegiert die Aufgabe weiter ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Dass Sozialämter es sich offenbar erlauben können, Nothilfe wie normale Sozialhilfegesuche nicht anzunehmen, wurde im letzten Blogbeitrag deutlich.

Thema heute: Die Stellungnahme des Regierungsstatthalter vom 13.08.2015 gegenüber der VGKB (Verwaltungsgericht des Kantons Bern) zu dieser offenbar legitimen Handlungsweise, Menschen in der Schweiz auf diese Weise einfach so verhungern zu lassen.

Der Vorgang bzgl. der Nicht-Anhandnahme des Sozialhilfeantrages von Fritz Müller99 wurde akribisch von der ersten Minute an dokumentiert und Mithilfe der Richtervorlage von Ralph Boes als Beschwerde eingereicht, welche der VGKB in der Schweiz nun zur Entscheidfindung vorliegt.

Die Chronologie des Vorgangs nachlesbar bis und mit Zwischenverfügung VGKB vom 02.09.2015 (Stufe-II). Die kommenden Eingaben, Entscheide und Urteile laufend in diesem Blog nachzulesen.

Beschwerde an RSH (Richtervorlage) Entscheid RSH Beschwerde an VGKB Stellungnahme EG Bern Stellungnahme RSH Zwischenverfügung VGKB
vom 09.06.2015 vom 22.06.2015 vom 30.07.2015 vom 01.09.2015 vom 13.08.2015 vom 02.09.2015
Beschwerde an RSH vom 09.06.2015 (Richtervorlage) Entscheid RSH vom 22.06.2015 Beschwerde an VGKB vom 30.07.2015 Stellungnahme EG Bern vom 01.09.2015 Stellungnahme RSH vom 13.08.2015 Zwischenverfügung VGKB vom 02.09.2015
b25083 b250103 b250128 b250132 b250133 b250134

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Permalink b250133

Absender (l____@jgk.be.ch)
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, L___, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

Empfänger (m___@justice.be.ch)
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
M___
Speichergasse 12
3011 Bern



Bern, 13. August 2015


Ihr Zeichen: 999 99 999 SH

Beschwerdesache Fritz Müller99 gegen EG Bern betreffend Sozialhilfe, Nichtanhandnahme, Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (Verfügung 9. Juni 2015) (Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 22. Juni 2015; shbv 99/9999)


Sehr geehrter Herr Verwaltungsrichter

Mit Verfügung vom 3. August 2015 ersuchen Sie uns, bis zum 2. September 2015 die chronologisch geordneten Vorakten (gebunden und paginiert) einzureichen; es stehe uns frei, innert gleicher Frist eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen.

Nach Durchsicht der Beschwerdeschrift vom 30. Juli 2015 verzichten wir unter Verweis auf die Akten im Verfahren shbv 99/9999 auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassungseingabe.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/09/b250133.html

Freundliche Grüsse
Regierungsstatthalteramt (in Verantwortung von L___)

- 3-fach
- Akten des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland shbv 99/9999 (pag. 1 bis 101) inkl. ein gelbes Mäppchen (Beschwerdebeilagen, nicht paginiert)

Nothilfe? Wozu? Der Mensch braucht doch nichts zum Leben – oder?

Sozialämter können es sich offenbar erlauben, bzw. es sich leisten, Nothilfe wie normale Sozialhilfegesuche nicht anzunehmen, dass der Staat auf diese Weise viel Geld sparen kann scheint offensichtlich.

Thema heute: Die Stellungnahme des Sozialamtes Bern vom 01.09.2015 gegenüber der VGKB (Verwaltungsgericht des Kantons Bern) zu dieser offenbar legitimen Handlungsweise, Menschen in der Schweiz auf diese Weise einfach so verhungern zu lassen.

Der Vorgang bzgl. der Nicht-Anhandnahme des Sozialhilfeantrages von Fritz Müller99 wurde akribisch von der ersten Minute an dokumentiert und Mithilfe der Richtervorlage von Ralph Boes als Beschwerde eingereicht, welche der VGKB in der Schweiz nun zur Entscheidfindung vorliegt.

Die Chronologie des Vorgangs nachlesbar bis und mit Zwischenverfügung VGKB vom 02.09.2015 (Stufe-II). Die kommenden Eingaben, Entscheide und Urteile laufend in diesem Blog nachzulesen.

Beschwerde an RSH (Richtervorlage) Entscheid RSH Beschwerde an VGKB Stellungnahme EG Bern Stellungnahme RSH Zwischenverfügung VGKB
vom 09.06.2015 vom 22.06.2015 vom 30.07.2015 vom 01.09.2015 vom 13.08.2015 vom 02.09.2015
Beschwerde an RSH vom 09.06.2015 (Richtervorlage) Entscheid RSH vom 22.06.2015 Beschwerde an VGKB vom 30.07.2015 Stellungnahme EG Bern vom 01.09.2015 Stellungnahme RSH vom 13.08.2015 Zwischenverfügung VGKB vom 02.09.2015
b25083 b250103 b250128 b250132 b250133 b250134

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Permalink b250132

Absender (g___@bern.ch)
Soziale Dienste Bern, G___ , Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern

Empfänger (m___@justice.be.ch)
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
M___
Speichergasse 12
3011 Bern



Bern, 01. September 2015


Beschwerdesache Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

999 99 999 SH
999.99.999.999
XXX/XXX

betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 22. Juni 2015 (shbv 99/9999)


Sehr geehrter Herr Verwaltungsrichter

Mit prozessleitender Verfügung vom 3. August 2015 setzte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern der Beschwerdegegnerin eine Frist bis 2. September 2015 zur Einreichung einer Beschwerdeantwort. Diese Frist wird mit Eingabe vorliegender Rechtsschrift unter heutigem Datum gewahrt.

Die Beschwerdegegnerin verweist auf den Entscheid vom 22. Juni 2015 des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland. Ausserdem weisen wir darauf hin, dass am 22. Juli 2015 (zugestellt am 30. Juli 2015) die Einstellung der Sozialhilfeleistungen per 31. Juli 2015 verfügt wurde. Der Beschwerdeführer erhob am 28. August 2015 auch gegen diese Verfügung Beschwerde (b26002) beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/09/b250132.html

Freundliche Grüsse
Rechtsdienst Sozialamt (in Verantwortung von G___)

Dreifach

Kopie:
- Sozialdienst
- Rechtsdienst

Das Sozialamt Bern wird sich erneut zur aktuellen (Not-) Situation äussern und Stellung beziehen müssen – aufgrund der Verfügung Regierungsstatthalter vom 01.09.2015

Thema heute: Nachdem Fritz Müller99 aufgrund der Richtervorlage von Ralph Boes beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (Stufe-I) eine Beschwerde (b26002, b25083) bzgl. der Einstellung der Sozialhilfe und Entzug der aufschiebenden Wirkung eingereicht hat, wird das Sozialamt mit Frist per 22.11.2015 sich dazu rechtfertigen „dürfen“.

Immerhin umfasst die Beschwerde (b25083) um die 100 Seiten – Ralph Boes und sein Team haben sich unglaublich viel Mühe gegeben und wir konnten auf dieser Arbeit aufbauen. Hiermit ich mich beim Powerteam von Ralph erneut bedanken möchte!

Ein weiteres, unnötiges Schreiben, mit verbundenen enormen (Verwaltungs-) Kosten. Wer kann ungefähr abschätzen, welche Menschen in einen solchen „Prozess“ mit einbezogen werden und wie viel diese Beschwerdeschrift die Gemeinschaft letzten Endes gekostet haben wird, sobald das Dossier geschlossen worden ist #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz


Permalink b26006
Absender (l____@jgk.be.ch)
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern



Bern, 01. September 2015


Beschwerdesache

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
Beschwerdeführer
gegen

Einwohnergemeinde Bern, vertreten durch das Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin

Einstellung der Sozialhilfe, Entzug der aufschiebenden Wirkung (Verfügung vom 22. Juli 2015) sowie Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 28. August 2015

Verfügung:

1. Von der Beschwerde vom 28. August 2015 (Postaufgabe: 28. August 2015) wird Kenntnis genommen und gegeben.

2. Die Beschwerdegegnerin wird ersucht, bis zum 11. September 2015 eine Stellungnahme (im Doppel) zur Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung einzureichen und bis zum 22. September 2015 eine Beschwerdeantwort (im Doppel) sowie die gesamten Vorakten einzureichen.

3. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer
Information über das Beschwerdeverfahren beim Regierungsstatthalteramt
- Beschwerdegegnerin (A-Post Plus)
Beschwerde vom 28. August 2015 inkl. Beilagen (Kopie)

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/09/b26006.html

Freundliche Grüsse
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
In Verantwortung von L___

Die Vergütung der KK Prämienverbilligung wird vom 01.08.2015 bis auf weiteres eingestellt

Thema heute: Fritz Müller99 als Obdachloser darf, bzw. muss/sollte alle zwei bis drei Monate einen Antrag auf Prämienverbilligung beim Amt für Sozialversicherungen stellen. Einem Hamsterrad ähnlich – staatlich Bedienstete dürfen auf diese Weise ihre Arbeit rechtfertigen indem sie repetitive Anträge einmal vergüten, kurz darauf wieder nicht mehr vergüten dürfen, ein paar Monate später den Antrag auf Prämienverbilligung wieder billigen – ich denke – eine spannende Tätigkeit – nicht?!

Ein weiteres, unnötiges Schreiben, mit unnötig verbundenen enormen (Verwaltungs-) Kosten #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz

Permalink b27005

Absender (a___@jgk.be.ch)
Amt für Sozialversicherungen, Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern



Bern, 21. August 2015



Die Vergütung der Prämienverbilligung wird vom 01.08.2015 bis auf weiteres eingestellt
Korrigiertes Reineinkommen von weniger als Fr. 14'000.00


Sehr geehrter Herr Fritz Müller99

Ihr Anrecht auf Prämienverbilligung konnte nicht automatisch neu überprüft werden. Sie weisen in Ihrer Steuererklärung ein korrigiertes Reineinkommen von weniger als Fr. 14'000.00 aus. Die Vergütung der Prämienverbilligung wird daher eingestellt.

Sie haben die Möglichkeit die Überprufung Ihres Anrechts auf Prämienverbilligung zu beantragen. Verwenden Sie dazu das Formular A2, welches Sie auf unserer Internetseite www.be.ch/pvo finden.

Gerne senden wir Ihnen das Formular auf Anfrage auch per Post zu. Bitte beachten Sie, dass ein Antrag nur für das laufende Kalenderjahr eingereicht werden kann.

Grund für dieses Vorgehen ist eine seit Januar 2012 geltende Änderung in der Kantonalen Krankenversicherungsverordnung (KKVV). Nicht verheiratete erwachsene Personen ohne eigene zur Familie zählende Kinder, welche in der Steuererklärung ein korrigiertes Reineinkommen von weniger als Fr. 14'000.00 ausweisen, müssen aufgrund der erwähnten Verordnungsanpassung einen Antrag auf Prämienverbilligung stellen. Dadurch kann überprüft werden, ob sie in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben. Es ist davon auszugehen, dass ein Teil der betroffenen Personen anderweitig finanziell unterstützt wird (z.B. durch die Konkubinatspartnerin / den Konkubinatspartner) und die Steuerdaten somit nicht die tatsächlichen Verhältnisse wiedergeben.

Allfällige durch Ihre Krankenkasse für die Zeit nach dem 01.08.2015 bereits gewährten Verbilligungsbeiträge werden Ihnen rückwirkend in Rechnung gestellt.

Für weitere Informationen beachten Sie das beigelegte Informationsblatt oder besuchen Sie uns auf unserer Internetseite www.be.ch/pvo.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/09/b27005.html

Freundliche Grüsse
Amt für Sozialversicherungen

Sozialer Menschenrechtspreis 2015 – Ralph Boes, Menschenrechtsaktivist

Thema heute: Meiner Meinung nach sollte der soziale Menschenrechtspreis 2015 Ralph Boes aus Berlin erhalten!

Achtung, bitte #Ralph_Boes nicht mehr für den sozialen Menschenrechtspreis 2015 vorschlagen (!), denn gem. Zitat;
"(..) Herrn Ralph Boes wurde von der Eberhard-Schultz-Stiftung als Bewerber aufgenommen. Nun liegt es an der Jury, den  Preisträger oder die Preisträgerin für 2015 auszuwählen.

Die Eberhard-Schultz-Stiftung bittet die Online-Community von weiteren Ralph Boes Vorschlags-Zusendungen für 2015 abzusehen (..)"
Zur Ausschreibung 2015 (s.u.) [Vorlage editieren]




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Ausschreibung „Sozialer Menschenrechtspreis 2015“



Unsere Stiftung wird im Jahr 2015 wieder Einzelpersonen, Vereine, Projekte, Organisationen oder Unternehmen mit dem „Sozialen Menschenrechtspreis“ auszeichnen, die sich um die sozialen Menschenrechte verdient gemacht haben. Der Preis ist mit 5.000 € dotiert.


Damit will unsere im Jahr 2011 gegründete Stiftung helfen, die bereits von der UNO festgeschriebenen sozialen Rechte bei uns und weltweit auch als individuell einklagbare Rechte zu verankern – wie die auf soziale Sicherheit, Arbeit, Gleichberechtigung, Bildung und Freiheit des Kulturlebens.


Kriterien für die Auszeichnung sind nachweisbare Aktivitäten im Sinne unseres Stiftungszieles, der Unterstützung von Bestrebungen zur Entwicklung des Bewusstseins für die sozialen Menschenrechte d.h. über


  • die Bedeutung der sozialen Menschenrechte für eine demokratische und gerechte globale Wirtschafts- und Sozialordnung,
  • die Notwendigkeit ihrer Verankerung als einklagbarer Individualanspruch,
  • ihre aktuelle Verwirklichung, insbesondere in Deutschland, der EU und der Türkei.


Unter sozialen Menschenrechten verstehen wir das Recht auf Selbstbestimmung, die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie entsprechend der Allgemeinen Menschenrechtserklärung vom 10.12.1948 (Art. 22–27), konkretisiert im Internationalen Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte von 1966 (UN-Sozialpakt):


  • das Recht auf soziale Sicherheit,
  • das Recht auf Arbeit, gleichen Lohn, Koalitionsfreiheit,
  • Erholung und Freizeit,
  • soziale Betreuung, d.h. ein angemessener Lebensstandard bezüglich Bekleidung, Wohnung, ärztlicher Versorgung etc.,
  • Bildung und kulturelle Teilhabe und Freiheit des Kulturlebens.


Weitere Informationen zu unserer Stiftung unter » www.sozialemenschenrechtsstiftung.org


Jede Einzelperson, jeder Verein, jedes Projekt, jede Organisation und jedes Unternehmen, das sich mit seinen Zielen und seiner Tätigkeit in diesen Bereichen engagiert, ist zur Teilnahme eingeladen. Wir wenden uns an alle, die sich für die sozialen Menschenrechte einsetzen. Sie können sich selbst bewerben oder begründete Vorschläge für Preisträger_innen einreichen.


Von der Preisausschreibung ausgeschlossen sind staatliche und halbstaatliche Stellen.


Die/der Preisträger_in wird unter Ausschluss des Rechtsweges von einer unabhängigen Jury ermittelt. Die Verleihung des Preises mit einer Urkunde erfolgt in einer öffentlichen Veranstaltung in Berlin. Der Preis berechtigt, die/den Gewinner_in, mit dem Logo des Stiftungspreises zwei Jahre in der Geschäftspost zu werben.


Die Auszeichnung mit dem Preis erfolgt im Rahmen eines Festaktes im Rathaus Charlottenburg unter der Schirmherrschaft des Bezirksbürgermeisters Reinhard Naumann am 27. Oktober 2015 in Berlin.


Einsendeschluss ist der 15.09.2015 (Eingang am Stiftungssitz).



Berlin, im Juni 2015                                 H. - Eberhard Schultz (Vorsitzender)




Bewerbung für den „Sozialen Menschenrechtspreis 2015“


Bewerbung bis spätestens 15.09.2015 an:


Eberhard-Schultz-Stiftung für soziale
Menschenrechte und Partizipation
Rohrwallallee 31, D-12527 Berlin (Deutschland)


Die Vorschläge sind schriftlich bzw. per E-Mail (max. 2 MB) einzureichen. Bitte nutzen Sie dafür diesen Bewerbungsbogen und fügen diesem bei:


  • Schriftliche Begründung für den Vorschlag
  • Hintergrundmaterial, Dokumente und Quellen
  • Möglichst Foto der/des Nominierten (jpg)


Vollständige Adresse der/des Einreichenden des Vorschlags (bei Organisationen mit Nennung einer Kontaktperson):


Kontakt: Fritz Müller99 (via Anita Zerk), Nirgendwostrasse 99, CH-9999 Bern
Email: anita.zerk@gmx.net
Blog: http://tapschweiz.blogspot.ch



Adresse der/des Nominierten (möglichst vollständige Kontaktdaten inkl. Telefon/Email):


Kontakt: Ralph Boes, Spanheimstr. 11, D-13357 Berlin
Tel: +49 30 499 116 47
Email: ralphboes@freenet.de



Kurzbeschreibung der Aktivitäten für soziale Menschenrechte:


Die Würde des Menschen ist unantastbar! Ralph Boes setzt sich öffentlich seit mehr als 4 Jahren unter Gefährdung seines Lebens für den Schutz des Grundgesetzes ein sowie für Einhaltung der Allgemeinen Menschenrechtserklärung vom 10.12.1948.


Mehr – siehe Anhang/Begleitbrief


Die Richtigkeit der Angaben wird bestätigt. Zu einer öffentlichen Ehrung wird das Einverständnis erteilt (bei Eigenbewerbung).


Bern, 09.09.2015

Fritz Müller99
[Unterschrift]



Permalink b27004

Betreff Sozialer Menschenrechtspreis 2015 – nominierte Person: Ralph Boes, Menschenrechtsaktivist


Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch via anita.zerk@gmx.net)
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
CH-9999 Bern


Empfänger (info@sozialemenschenrechtsstiftung.org)
Eberhard-Schultz-Stiftung für soziale
Menschenrechte und Partizipation
Rohrwallallee 31
D-12527 Berlin


Bern, 09. September 2015



Sozialer Menschenrechtspreis 2015 – Anhang/Begleitbrief


Hallo Herr H.- Eberhard Schultz,

Ralph-Boes2015.jpg

ich schlage für o.a. Preis den Menschenrechtsaktivisten Ralph Boes aus Berlin vor. Er setzt sich öffentlich seit mehr als 4 Jahren für den Schutz unseres «Schatzes» Grundgesetzes ein sowie für Einhaltung der Allgemeinen Menschenrechtserklärung vom 10.12.1948.


Unmittelbar werden diese Menschenrechte hier durch die Hartz-IV-Gesetzgebung durch die «Hintertür» ausgehebelt – insb. das Recht auf Selbstbestimmung.


Seine Arbeit/Anliegen hat er in einem 1. Brandbrief 2011 öffentlich gemacht: http://grundrechte-brandbrief.de/BUKA1.htm


Aktuell liegt ein 2. Brandbrief vom 17. Juni 2015 vor, der sein aktuelles Tun sehr deutlich zeigt:


Hierfür gibt es auch eine Unterstützer-Webseite, da sich Herr Boes im «Sanktionshungern» befindet, heute im 71. Hungertag: http://wir-sind-boes.de/newsticker-2.html


Des Weiteren geht seit Sommer 2014 ein Impuls von ihm aus zur "Erneuerung der Bundesrepublik an ihren eigenen Idealen", wofür grade ein gleichnamiger gemeinnütziger Verein gegründet wurde. Er ist Vorstand dieses Vereins und ich könnte mir auch vorstellen, dass der Verein sich für eine Nominierung eignet. Deshalb schlage ich parallel auch diesen Verein für den Stiftungspreis vor.
Informationen finden Sie hier und im Impressum: http://artikel20gg.de/index.htm


Der Verein setzt sich ebenfalls für die Grundrechte bzw. sozialen Menschenrechte in Deutschland und Europa ein und hat mit einer Vorlesungsreihe im Januar 2015 zur Bündelung der Kräfte begonnen: http://artikel20gg.de/index2-Veranstaltungen.htm


Mehrere Fotos finden Sie zur Auswahl unter:


Wichtige Webseiten von Ralph Boes im Überblick


Schutz der Verfassung und der Menschenrechte
Bedingungsloses Grundeinkommen
http://ralph-boes.de
http://artikel20gg.de
http://artikel1gg.de
http://buergerinitiative-grundeinkommen.de
http://grundeinkommen-bedingungslos.blogspot.de
http://fuer-grundeinkommen.de
http://konsumsteuer.blogspot.com
http://bundesagentur-fuer-einkommen.de
http://grundeinkommen-nein-danke.de
http://www.erster-mai.eu


Eingereicht von
Fritz Müller99 (via Anita Zerk)
Nirgendwostrasse 99
CH-9999 Bern


Email: fritz.mueller99@nirgendwo.ch via anita.zerk@gmx.net
Blog: http://tapschweiz.blogspot.ch


Für den Nominierten
Adresse des Nominierten:
Ralph Boes
Spanheimstr. 11
D-13357 Berlin


Tel: +49 30 499 116 47
Email: ralphboes@freenet.de