Wenn Mieter sich nicht alles gefallen lassen – dann weisen sie den Forderungskatalog zurück

Thema heute: die Mitbewohner rund um Fritz Müller99 sich solidarisch erklären und geeint in einer Umfrage ihren Standpunkt gegenüber der Hauseigentümerin / Besitzerin zum Ausdruck bringen.

Aus dem Archiv
  • Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde (b250135)
  • Frustschreiben der Mieterschaft (b250138)
  • Wut-Kündigungsandrohung (b250136)
  • Abstimmungsergebnis der neuen, mutmasslich schikanösen Vorgaben der Hausverwaltung (dieses Schreiben, b250137)
PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

#tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b250137

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (i___@hauseigentuemerin.ch)
EINSCHREIBEN
Hauseigentümerin/Besitzerin
9999 Bern


Als Beweismittel per Mail an
Cc: Hausgemeinschaft


Bern, 17. Oktober 2015



a) Stellungnahme zu Ihrer Mahnung mit Kündigungsandrohung (b250136) vom 02.10.2015 b) Regelung der Hausverwaltung «..zur Wahrung der Hausordnung» und c) Abstimmungsergebnis/Rückmeldung der Mieter

Sehr geehrte Hauseigentümerin / Besitzerin

I. Zu Ihrer Mahnung mit Kündigungsandrohung vom 02.10.2015 (b250136)
Es für Sie offenbar wichtig ist, exakt auf den Tag genau einen Zahlungseingang auf Ihrem Konto verzeichnet zu sehen.

Aufgrund Ihrer Grundhaltung es für zukünftige Zahlungen demnach wichtig erscheint zu wissen, wann spätestens ich als Mieter eine Mietzinszahlung per Bankanweisung in Auftrag zu geben habe. Die Einzahlung am Postschalter im vorliegenden Fall keine Rolle spielt.

Aus erwähntem Schreiben der Verwaltung (b250136) jedoch nicht ersichtlich wird, wie lange im Voraus eine Zahlung auszulösen ist. Diesen Fakt jedoch als Kündigungsgrund herangezogen werden kann, somit ich als Mieter ein Recht habe, dass Sie mich darüber auf das Datum bezogen im Detail aufklären.

Aufgrund dieser Herleitung darf ich Sie bitten, dass Sie mir meinen Zahlungseingang von Anfang Monat Oktober 2015 schriftlich und gerichtsverwert und -nachvollziehbar belegen (Bankauszug mit Datum oder äquivalent). Kommen Sie dieser Forderung binnen einer annehmbaren Frist von 20 Tagen, bis 06. November 2015 nicht nach, ich stillschweigend davon ausgehen kann, dass Sie Ihre "Mahnung mit Kündigungsandrohung" vom 02.10.2015 zurückgezogen haben, bzw. als nicht ausgeführt gilt.

II. Zu der Regelung Hausverwaltung „..zur Wahrung der Hausordnung“
Ich davon ausgehe, Sie von der Hausverwaltung in Kenntnis gesetzt worden sind, dass „zur Wahrung der Hausordnung“ aus Sicht Verwaltung es als unabdingbar erscheint, offenbar bei uns „hart durchzugreifen“. Aus diesem Grund wir uns mutmasslich von dieser Verwaltung genötigt sehen, Dinge zu unternehmen, die ganz klar nicht unseren Vorstellung entsprechen.

Ich Sie deshalb wiederholt darum bitten muss, aufgrund der Daten aus den Rückmeldungen (b250142), die keinen andere Schluss zulassen, endlich aktiv zu werden und die Meinungen der Mieter zu akzeptieren und zur Zufriedenheit der Mieter und Mieterinnen umgehend die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten!

III. Zu dem Abstimmungsergebnis / Rückmeldung der Mieter
Bei einer erstaunlich hohen Stimmbeteiligung von 75% (!) die Endergebnisse eine überaus deutliche Sprache sprechen (b250142). Wir gegen alle Forderungen der Hausverwaltung sind, bei uns eine Einstimmigkeit herrscht mit Ausnahme von Ziff. 10 und Ziff. 16.

IV. Protokoll für die Geltendmachung allfälliger Mietminderungsansprüchen 
Jeder Mieter, jede Mieterin ab sofort befähigt ist und an diesem Protokoll mitschreiben kann – Vorgänge, welche den Mitbewohnern zuwiderlaufen oder zu unhaltbaren Situationen führen oder den inneren Frieden stören, im Bedarfsfall diese Abläufe von Dritten nachvollziehbar werden, diese Ereignisse im Detail abgerufen und ausgedruckt werden können.

Wir geschlossen unseren Standpunkt mit diesem Schreiben und mit den Abstimmungsergebnissen einmal mehr für Sie transparent und nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht und begründet haben, ich Sie höflich um entsprechende Gutheissung ersuche und danke Ihnen bestens für Ihre weiteren Bemühungen. Auf ein gutes Miteinander.

Nachzulesen unter: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/10/b250137.html

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen.



Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99



Fritz Müller99
(Mieter, Objekt Nirgendwostrasse 99)

Einfach (b250137, dieses Schreiben)

Beilagen erwähnt (Beilagenverzeichnis)

Als Mailkopie an i___@hauseigentuemerin.ch und per Einschreiben (persönlich adressiert)

Als Kopie zur Kenntnis an die MieterInnen an der Nirgendwostrasse 99

Wenn die Vermieterin als unterlegene Partei eine „Wutmahnung“ verschickt

Thema heute: Die Schlichtungsbehörde hat die Kündigung der Vermieterin/Arbeitgeberin als ungültig erklärt (b250135).

Die Vermieterin / Arbeitgeberin aus Frust als unterlegene Partei zu gelten, Fritz Müller99 diese „Mahnung mit Kündigungsandrohung“ (b250136) schickt.

Wie Fritz Müller99 darauf reagiert – im nächsten Blogbeitrag (b250137).

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Absender
Vermieterin/Arbeitgeberin, 9999 Bern


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern


Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 02. Oktober 2015



MAHNUNG mit Kündigungsandrohung

Sehr geehrter Herr Fritz Müller99

Die Kontrolle der Zahlungseingänge (berücksichtigt bis 02.10.2015) hat ergeben, dass Sie bei uns folgenden Ausstand haben: Betrag sFr. *XXX*.-.

Gestützt auf den Art. 257d OR gewähren wir Ihnen eine Zahlungsfrist von 30 Tagen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist sind wir gezwungen, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende des nächsten Monats zu kündigen. Ungeachtet dieser lediglich für eine Kündigung massgebenden Zahlungsfrist, behalten wir uns das Recht vor, in den nächsten Tagen die Betreibung einzuleiten.

Wir hoffen, dass Sie sich und uns diese Unannehmlichkeiten ersparen und danken Ihnen im Voraus für die prompte Überweisung.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/10/b250136.html

Freundliche Grüsse
Vermieterin/Arbeitgeberin

Mitbewohner solidarisieren sich

Thema heute: So tönt es, wenn MieterInnen gegenüber dem Hausbesitzer ihren Frust loswerden. Sich solidarisch erklären, damit Fritz Müller99 seinen Mikro-Job zurück erhält. Dieses Schreiben GoogleDocs sei Dank in Zusammenarbeit aller Mitbewohnern entstanden ist.

Aus dem Archiv
  • Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde (b250135)
  • Frustschreiben der Mieterschaft (dieses Schreiben, b250138)
  • Wut-Kündigungsandrohung (b250136)
  • Abstimmungsergebnis der neuen, mutmasslich schikanösen Vorgaben der Hausverwaltung (b250137)
PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

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Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger
Hauseigentümerin/Besitzerin
9999 Bern


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Bern, 29. November 2015



Besprechungstermin


Sehr geehrte Hauseigentümerin

FYI

Wurde mir soeben per Mail zugespielt – anbei ein Statement/Zitat eines Nachbarn, einer Nachbarin – eine Aussage, die für sich selbst spricht und ich nicht weiter zu kommentieren brauche;
„(..)ohne auf Details einzugehen finde ich, dass die transparente Kommunikation, die fachlichen Kompetenzen und der achtungsvollen Umgang seit der Übernahme der der neuen Hausverwaltung erheblich gelitten hat und für uns Mieter oft eine Zumutung darstellt. Ich bin mit allen von Fritz Müller99 aufgezählten Punkten absolut einverstanden. Die von der Hausverwaltung aufgezählten Massnahmen sind für mich grösstenteils schikanös und führen zu einer Herabsetzung der Lebensqualität in unserem Haus (bezeichnend finde ich, dass für das grösste Übel bei uns *zensier* - keine Massnahme aufgezeigt wird).

Was ich jedoch am allerwenigsten verstehe ist, warum sie einen langjährigen, stehts sehr hilfsbereiten, überaus kompetenten Mann wie Fritz Müller99 entlassen haben. Ich habe es immer sehr geschätzt, jemanden bei uns im Haus ansprechen zu können und kann mir niemals vorstellen, dass diese wertvolle Arbeit ersetzt werden kann.“
Zitat Ende.

Freundliche Grüsse
Fritz Müller99





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Von: Fritz Müller99 [mailto:fritz.mueller99@nirgendwo.ch]
Gesendet: Dienstag, 29. September 2015 10:15
An: Hauseigentümerin
Betreff: WG: Besprechungstermin und Vorabentscheidung...
Wichtigkeit: Hoch
Vertraulichkeit: Persönlich


Sehr geehrte Hauseigentümerin

Ich habe vollstes Vertrauen, dass Sie Ihre Vorabentscheidung uns bis Mittwoch, 30.09.2015 Abend zukommen lassen werden.

Wir uns intern in unserem Haus noch nicht organisiert haben – ich daher im Moment nur für mich sprechen und Informationen an Sie weitergeben kann, von denen ich selber Kenntnis erlangt habe. Es u.a. als (noch ihr) Arbeitnehmer in meiner Verantwortung liegt, Sie zu informieren.

Zu den “Umgangsformen”:

DER UMGANG ZWISCHEN DER HAUSVERWALTUNG UND DEN HAUSBEWOHNERN ICH PERSÖNLICH ALS SCHIKANOES BETRACHTE! Und dies ab sofort ein Ende haben muss.

a) Sie haben leider eine Verwaltung anno bevollmächtigt, die seit Auftragsbeginn mutmasslich drei (3 !!!) eigene Mitarbeiter aus ihrer Position herausgemoppt, bzw. “verbrannt” hat. Unsere Hausbewohner es mit Stand heute somit mit der vierten Ansprechperson zu tun haben. Die Hausverwaltung dadurch mutmasslich ihre Fürsorgepflicht gegenüber Mitarbeitenden, dazu zähle ich mich auch, nachweislich nach Art. 328 OR verletzt hat. Mobbing kein Kavaliersdelikt darstellt, Betroffene nach Art. 54 Anzeige einreichen und Schadenersatzanspruch nach Art 336, 336a, 336b OR geltend machen können.

b) Die Hausverwaltung regelmässig fremde Handwerker in unser Haus schickt, ohne uns vorgängig darüber zu informieren, ..
b.1) ..dadurch teils die Haupteingangstüre offen bleibt und wir keine Ahnung haben weshalb, ..
b.2) ..die Handwerker ohne Voranmeldung uns den Hauptwasseranschluss abstellen.
b.3) ..

c) Die Hausverwaltung schickaniert mutmasslich Mieter, indem
c.1) Telefongespräche zw. Mieter und Verwaltung aufgehängt/unterbrochen werden.
c.2) mündl. wie schriftl. Dialog zw. Mieter und Verwaltung - die Mitarbeitenden Formulierungen verwenden, die im Normalfall wir Hunden gegenüber verwenden. Wir sind keine Hunde und auch keine Tiere. In unserer Hausgemeinschaft schätzen wir den aufrichtigen und freundlichen Dialog, der dem Menschen Wertschätzung entgegenbringt! Das hat die Hausverwaltung soweit getrieben, dass eine Person während eines Mitarbeitergesprächs eine Herzschwäche erlitten hat, dafür es Zeugen gibt.
c.3) ...

d) Bei uns mehrere Kinder im Haus leben, die Verwaltung diese Mieter schriftlich aufgefordert hat, die *zensiert* der Kinder zu entfernen.

e) Die Hausverwaltung einen Tag lang die *zensiert* hat, weder uns noch unsere Nachbarn, mit denen wir ein sehr gutes nachbarschaftliches Verhältnis pflegen und pflegen möchten, informiert zu haben.

f) Das aktuellste Beispiel – das Schreiben der Hausverwaltung vom 25.09.2015 – GEMEINSCHAFTSGUT soll aus unserem Haus entfernt werden. Dinge, die wir alle gemeinsam nutzen und gemeinsam bezahlt haben. Unser Garten gehört uns allen! Wir haben *zensiert*, die gehören uns allen, wir haben eine *zensiert* im Garten, die gehört uns allen. Wir nutzen *zensiert*, die gehören uns allen. Wir haben Tische und Stühle im Garten, die gehören uns allen – von unser aller Geld bezahlt – von uns teils *zensiert*. Wir haben einen *zensiert* nutzen wir alle gemeinsam. Sie dürfen sich zu recht die Frage stellen, wie weit wollen, bzw. sind Sie bereit, in unsere Privatsphäre einzudringen und wieviel gedenken Sie, letztendlich dafür bezahlen und Energie investieren zu wollen? Mir persönlich waere es der Aufwand nicht Wert.

g) Mir die Hausverwaltung meine Wohnung an der Nirgendwostrasse 99 gekündet hat! Weshalb schon wieder? Lasst mich nachdenken. Ach ja, weil ich seit Jahren für die OrganisationX die Buchhaltung gemacht habe?! In meiner Wohnung – und das soll offenbar geäss der Hausverwaltung nicht rechtens sein und ein Kündigungsgrund darstellen – einfach nur lächerlich und haltlos! Gemaess Hausverwaltung und Protokoll der Schlichtungsbehörde (b250135) ist dies der offizielle Kündigungsgrund! Haben wir keine andere Sorgen, als mit solch unsäglichen Dingen uns auseinandersetzen zu müssen?

h) Seit Jahren mehrere kleine Aufträge wie die *zensiert* von der Hausverwaltung hinaus- und hinausgeschoben wird.

i) Ein Heizungsthermostat in einer unserer Wohnungen seit Jahren nicht ausgewechselt wird.

k) Seit Jahren uns die Hausverwaltung einen *zensiert*, der den Namen *zensiert* verdient, im Eingangsbereich versprochen hat, jedoch nichts unternimmt. Die Mieter ihren eigenen *zensiert* somit seit Mietbeginn nicht nutzen können – eine *zensiert* sondergleichen, die nach *zensiert* stinkt.

l) Obschon nicht rechtens, ich als (noch) Arbeitnehmer mit meinem privaten Geld die Kosten des Mikro-Jobs selber zu tragen hatte – unrechtmässig mir diese Kosten erst im Nachhinein von der Hausverwaltung vergütet werden. Dies im Widerspruch zu OR 327c, Abs. 2 steht, denn gemäss OR die Hausverwaltung verpflichtet wäre, einen angemessen Vorschuss zu leisten, sollten für die Erfüllung von vertraglichen Pflichten regelmässig Auslagen anfallen.

m) Uns wird das Mitwahlrecht bei der Auswahl neuer Mitbewohner von der Hausverwaltung nicht mehr zugestanden.

n) Mit Weisung der Hausverwaltung vom 25.09.2015 sämtliche *zensiert* im Hauseingang zu entfernen sind, obschon wir in unserem Haus Wohnungen haben, in der es weder Platz für einen *zensiert*, noch Platz im Keller hat, um *zensiert* einstellen zu können. Wir in unserem Haus *zensiert* ein relativ cleveres *zensiert* betreiben und zwangsläufig betreiben müssen (vor allem im Winter) – dies bis anhin ohne die Hausverwaltung ganz gut und reibungslos geklappt hat und die nächsten 30ig Jahren autonom weiterhin gut funktionieren wird.

Ich habe keine Lust und auch keine Zeit, in diesem Schreiben weiter zu lamentieren, es weder Sie noch uns im Leben einen Schritt weiter bringt.

Gerne können Sie uns zu einem Gespräch einladen. Die mutmasslich, schickanösen Vorgaenge der Hausverwaltung werden seit Anbeginn (u.a. mit Augenmerk auf die Nebenkosten) im Netz protokolliert (siehe Link). Ich bin gespannt, wie die Nebenkosten bei einem harten Winter explodieren werden, wenn von *zensiert* zu uns fahren muss, um *zensiert* bin gespannt, wie die Mieter in unserem Haus auf die explodierenden Nebenkosten reagieren werden.

Ich selber bin gerne bereit, weiterhin den Mikro-Job unter den gleichen Konditionen zu machen – jedoch bestimmt nicht mehr mit einer solchen Firma wie der *zensiert*!

Mit der früheren Verwaltung, der *zensiert*, hatten wir nie solche Differenzen!

Wie in der ersten Mail erwähnt – letzten Endes u.a. es um Ihre Reputation geht und nicht um die der beauftragten Hausverwaltung. Die Welt klein ist – weshalb also sollten wir nicht ein gütliches Miteinander als Ziel anstreben?

Zusammengefasst, (noch) aus meiner persönlichen Sicht:
a) Weg mit der beauftragten Hausverwaltung
b) vollständige Aufhebung der Weisungen vom 25.09.2015
c) Rückgabe der “Autonomie” in unserem Haus – per sofort
d) Auftragsstornierung von *zensiert* – per sofort
e) Weiterführung der div. Arbeiten durch mich – übergangslos

Somit die eingangs erwähnte Frage Ihnen zur Vorabentscheidung vorgelegt wird und einige der Fakten ihnen hiermit (noch unvollständig) vorliegen (vgl. unser Einschreiben, "Abstimmungsergebnis/Rückmeldung der Mieter" vom 17.10.2015, b250137).

Zur Kenntnis an die Hausgemeinschaft.

Dieses Schreiben Ihnen, damit sichergestellt ist, dass Sie dieses Nachricht auch erreicht, von zwei verschiedenen Mailaccounts aus zugestellt wird.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/10/b250138.html

Freundliche Grüsse
Fritz Müller99

Ein einziger Telefonanruf zwischen Sozialamt und Arbeitgeber sFr. 108'000.- kostet

Thema heute: Wenn die Schlichtungsbehörde eine Kündigung als ungültig erklärt – auch dann die Welt für Hartzer nicht mehr in Ordnung ist.

Fritz Müller99 die Kündigung als missbräuchlich angefochten hat (b250125). Kündigungsgründe während der Gerichtsverhandlung nur mit Mühe und Not von der Vorsitzenden ermittelt werden konnten.

Die offizielle Version seitens des Vermieters, der Arbeitgeberin lautet; „Kündigung wegen unzulässiger Untermiete“ nach Art. 257f Abs. 3 OR. Die Beklagte diesen OR Gesetzestext auch während der Verhandlung nicht offiziell als Kündigungsgrund angibt, somit sie sich indirekt weigert, während des Anfechtungsverfahren die Kündigung gegenüber der Vorsitzenden zu begründen.

Durch diese Weigerungshaltung die Gründe hinsichtlich Bestand und Schutzwürdigkeit nicht überprüft werden können. Ihr dies ggf. als Verletzung gesetzlicher Auskunftspflichten zu ihrem eigenen Nachteil gereicht werden kann. Somit mangels Angabe von Gründen die Kündigung ggf. als „grundlose“, bzw. als „missbräuchlich“ zu behandeln wäre. Eine Kündigung, deren Grund unter anderen Umständen als stichhaltig gelten könnte, kann im vorliegenden Fall missbräuchlich sein, weil der Mieter aufgrund des bisherigen Verhaltens des Vermieters mit einer derartigen Massnahmen nicht hat rechnen müssen.

Die Schlichtungsbehörde zum Schluss gelangt, dass die Kündigung während der Sperrfrist erfolgte 271a Abs. 1 lit. E OR, somit nach Art. 271 a Abs. 1 Bst. e OR die Schlichtungsbehörde in ihrem Urteilsvorschlag angibt, die Kündigung der beklagten Partei sei als ungültig zu erklären und somit aufzuheben. Der Kläger vorerst aufatmen kann.

Das tönt zwar gut – die Freude wird jedoch getrübt durch die schmerzliche Geldeinbusse, mit der Fritz Müller99 ab diesem Monat konfrontiert ist.

Denn aufgrund eines einzigen Telefonats zwischen dem Sozialamt und der Arbeitgeberin (b25093, b250104) Fritz Müller99 seine Wohnung und sein Mikro-Job gekündet worden ist, obschon es keine Mietausstände gab.

Dieser Mikro-Job hätte Fritz Müller99 die nächsten 30ig Jahren um die sFr. 108'000.- an Geld und Einkommen generiert (300x12x30=108'000). Geld, das nun ab sofort nicht mehr verfügbar ist.

Fazit: Hartzer und Bittstellende in der Schweiz aufgepasst – ein Telefonanruf vom Sozialamt an euren Arbeitgeber kann euch sFr. 108'000.- kosten (bei einem gerechneten Nettolohn von sFr. 300.-/Monat)! Die Frage erlaubt ist, wer dafür ggf. haftet?

Die Vermieterin/Arbeitgeberin aus Frust als unterlegene Partei zu gelten, am 02.10.2015 Fritz Müller99 eine „Mahnung mit Kündigungsandrohung“ (b250136) hat zukommen lassen, obschon an genau diesem Tag das Geld auf dem Konto des Vermieters war. Dies in Anlehnung an eine sog. „Wutkündigung“, als „Wutmahnung“ aufgefasst werden kann. Um präzise zu sein, an dieser Stelle die Mahnung der Vermieterin mit genauem Wortlaut zitiert wird;
„Sehr geehrter Herr Fritz Müller99, die Kontrolle der Zahlungseingänge (berücksichtigt bis 02.10.2015) hat ergeben, dass Sie bei uns folgenden Ausstand haben: Betrag sFr. *XXX*.-.“

So lautet die Gesetzgebung in der Schweiz in Bezug auf die pünktliche Mietzinszahlung a) bei Einzahlung am Postschalter gilt der Poststempel 01.XX.YYYY und b) bei Banküberweisung muss das Geld am 01.XX.YYYY auf dem Konto des Vermieters sein. D.h. ein Tag vorher muss zwingend eine Bankanweisung erfolgen – ansonsten gilt man als Mieter vom Gesetz her als «säumiger Zahler».

Das Geld von Fritz Müller99 erst am 02. auf dem Konto der Vermieterin eingegangen ist – also eigentlich einen Tag zu spät.

Nun – die Vermieterin mit dem Versand dieser Mahnung am 02.10.2015 um zirka 17 Uhr ein schwerwiegendes Problem sich selber aufhalst.

In einem Gerichtsverfahren diese „Mahnung mit Kündigungsandrohung“ ein Papier mit rechtskräftiger Wirkung darstellt. Fritz Müller99 die Vermieterin in einem nächsten Schreiben auffordern wird (b250137), den ausgewiesenen rechtskräftigen Sachverhalt dieser Mahnung mit Unterlagen gerichtsverwertbar zu belegen (z.B. mit einem Bankbeleg). Die Vermieterin zwei Möglichkeiten hat a) eine Urkundenfälschung nach StGB 307 zu begehen – denn die Vermieterin offenkundig zugibt, dass kein Zahlungseingang (berücksichtigt bis 02.10.2015) vorhanden sei – auf dem Bankbeleg aber genau dieses Datum drauf stehen wird, oder b) sie lässt es darauf beruhen und zieht die Kündigungsandrohung offizielle schriftlich wieder zurück. Wir gespannt darauf sein können, ob die Vermieterin eine Urkundenfälschung begehen wird.

Was gibt es dazu noch zu sagen – ich bin einmal mehr – {sprachlos}.

Aus dem Archiv
  • Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde (dieses Schreiben, b250135)
  • Frustschreiben der Mieterschaft (b250138)
  • Wut-Kündigungsandrohung (b250136)
  • Abstimmungsergebnis der neuen, mutmasslich schikanösen Vorgaben der Hausverwaltung (b250137)
PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

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Permalink b250135

Absender (s___@justice.be.ch)
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland, 3008 Bern


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern


Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 23. September 2015



Urteilsvorschlag

Vorsitzende: X____
Fachrichter: Y____ (Mietervertretung), Z___ (Vermietervertreter)

Gerichtsschreiberin: K____

In Sachen

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Kläger -
gegen

Vermieterin / Arbeitgeberin, 9999 Bern
- Beklagter -

Betreffend Schlichtungsverfahren in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 lit. B ZPO
Mietobjekt: Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

Die Schlichtungsbehörde erlässt folgenden Urteilsvorschlag:

1. Die Kündigung der beklagten Partei ist ungültig und wird aufgehoben (Art. 271 a Abs. 1 Bst. e OR).

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Den Parteien mündlich und schriftlich eröffnet.

Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Frist von 20 Tagen kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Der Fristenstillstand gemäss Art. 145 ZPO gilt nicht. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde der ablehnenden Partei die Klagebewilligung zu (Art. 211 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während 30 Tagen zur Einreichung der Klage beim Gericht. Wird die Klage nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 211 Abs. 3 ZPO).

Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland
X____
Der Vorsitzende

K____
Gerichtsschreiberin


Es folgt nun die schriftliche Protokoll der Gerichtsverhandlung. Inhaltlich Details aus den Gesprächen leider nicht publiziert werden dürfen.


Absender (s___@justice.be.ch)
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland, 3008 Bern


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern


Bern, 23. September 2015


Protokoll
Vorsitzende: X____
Fachrichter: Y____ (Mietervertretung), Z___ (Vermietervertreter)

Gerichtsschreiberin: K____

Verhandlung im Schlichtungsverfahren zwischen

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Kläger -
gegen

Vermieterin / Arbeitgeberin, 9999 Bern
- Beklagter -

Betreffend: Anfechtung Kündigung Miete/Pacht
Mietobjekt: Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

Rechtsbegehren der klagenden Partei gemäss Schlichtungsgesuch (rechtshängig seit: 24. Juli 2015):

1. Es sei festzustellen, dass die Kündigung missbräuchlich und damit unwirksam ist.
2. Eventuell sei das Mietverhältnis angemessen zu erstrecken.


Die Verhandlung wird eröffnet. Die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde und der Verfahrensgegenstand werden bekannt gegeben.

Anwesend sind:
- Fritz Müller99
- Für die beklagte Partei: V___ (mit rechtsgültiger Vollmacht), W___, Sachbearbeiterin Vermieterin/Arbeitgeberin

Keine Vorfragen und keine Einwände gegen die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde.

Die klagende Partei bestätigt die im Schlichtungsgesuch gestellten Rechtsbegehren.

Die beklagte Partei schliesst auf Abweisung der Klage, unter Kosten- and Entschädigungsfolgen.

Verbal: Herr Fritz Müller99 gibt eine Darlehensvereinbarung zwischen ihm und einer DarlehensgeberinX sowie eine Zusammenfassung der bisherigen Verhältnisse zu den Akten.

Den Parteien wurde ein Urteilsvorschlag unterbreitet (vergleiche separates Dokument).

Die Verhandlung wird um 09.10 Uhr geschlossen.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/10/b250135.html

Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland
X____
Der Vorsitzende

K____
Gerichtsschreiberin

Information an das Obergericht des Kantons Bern wegen Verdacht der Strafvereitelung in Sachen Nothilfe


Thema heute: nachdem der Obdachlose Fritz Müller99, obschon er bis heute drei Nothilfeanträge bei den Behörden eingereicht hat, weder Brot, Essensgutscheine noch eine warme Bleibe bekommen hat, er das Obergericht des Kantons Bern anruft wegen Verdacht der Strafvereitelung in vorliegendem Fall.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

#tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b27009

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (s____@justice.be.ch)
Einschreiben
Obergericht des Kt. Bern
S___
Hochschulstrasse 17
Postfach 7475
3001 Bern


Als Beweismittel per Mail an
Cc: m___@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g____@bern.ch; l___@bger.admin.ch; l___@bger.admin.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 15. Oktober 2015


Neuanmeldung bei der Gemeinde Bern oder Antrag für Nothilfe, Versuch 4/x seit dem 1. August 2015

Formelle Information an S___, Obergericht des Kantons Bern


Sehr geehrter S___

1) Hiermit informiere ich Sie in einem formellen Rahmen über vorliegende mutmasslich unrechtstaatliche Situation / Gegebenheit zwecks in Erwägung ziehen von möglichen Massnahmen von Seite Staatsanwaltschaft.

2) Ich als Laie weder verpflichtet bin für das Darlegen meiner Vorbringungen Fachbegrifflichkeiten zu verwenden. Es in Ihrer Deutungshoheit liegt, meine Informationen zu gewichten, ggf. erforderliche Massnahmen in die Wege zu leiten.

3) Ich auf diesem Weg ein viertes Mal die Prozedur in Kauf nehme, mein Anliegen an Sie als Behörde herantrage auf das Thema „Antrag auf Nothilfe“ bezogen


4) Ein Verfahren genau in gleichem Sachverhalt gegen mehrere StaatsanwältInnen in Berlin, wegen Verdachts der Strafvereitelung, im Kontext mit schweren Misshandlungen von Betroffenen unter Hartz IV / TAP Schweiz, darunter auch der Fall Ralph Boes, entsprechend Strafanzeige gegen diese Amtsträger eingereicht worden ist.

Meines Erachtens reichlich spät, angesichts der Tatsache, dass Tausende in der Schweiz misshandelt, möglicherweise sogar an direkten oder indirekten Handlungen der Jobcenter / Sozialämter verstorben sind. Es ist höchste Zeit für transparente und umfassende Untersuchungen.

Beweismittel – chronologischer Hergang ab b270XX
Schinders Protokoll #9, Ziff. 8 unter http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/08/b26004.html (abgerufen am 15.10.2015)
Antrag Nothilfe/Sozialhilfe (1/x) vom 03.08.2015 (b27001)
Antrag Nothilfe/Sozialhilfe (2/x) vom 29.09.2015 (b27006)
Antrag Nothilfe/Sozialhilfe (3/x) vom 10.10.2015 (b27008)
Antrag Nothilfe/Sozialhilfe (4/x) vom 15.10.2015 (b27009, dieses Schreiben)

5) Ich fasse mich kurz und informiere Sie ausschliesslich aktuell und zeitnah über die vier wichtigsten Punkte.

a) Zu Punkt 1 – Anzeige aufgrund der Nicht-Anhandnahme des Antrags auf Nothilfe – die Staatsanwaltschaft blieb untätig (b25089).
Ergebnis: Diese Anzeige wurde weder je von G___ beantwortet noch Anhand genommen.

b) Zu Punkt 2 – keine Nothilfe seit 01.08.2015 (b27001, b27006, b27007).
Ergebnis: Der Antragsteller wird irregeführt. Weiss weder wo er übernachten kann noch wie er etwas zu essen bekommen kann. Siehe Beweismittel.

c) Zu Punkt 3 – keine Stellungnahme seitens verfügender Behörde aufgrund des dritten Nothilfeantrages vom 10.10.2015 (b27008).
Ergebnis: Erneut keine Anhandnahme. Siehe Beweismittel.

d) Zu Punkt 4 – keine Ausstellung einer amtlichen Bestätigung, dass keine Nothilfe erbracht wird (b27008, Abs. III, Ziff. 4).
Ergebnis: Dem Bittsteller weder eine Antwort zukommt noch eine Bestätigung ausgestellt wird. Der letzte Punkt 4 als sehr schwerwiegend gewichtet wird. Könnten auf diese Weise genötigte Dritte vorübergehend „aktiv“ werden.

Beweismittel
Blog tapschweiz.blogspot.ch (abgerufen am 15.10.2015)


Fristsetzung
6) Angesichts der ihnen umfassend online zur Verfügung stehenden Informationen Sie über sämtliche Eckdaten verfügen, – gerügt wird, dass Sie diese Daten täglich seit Jahren hätten einsehen können – ohne mein Zutun und ohne meine Information mit Schreiben von heute hätten aktiv werden können.

Die Ihnen bekannten „Umstände“ aufgrund der Publizität vertraut sein müssten, hinsichtlich der Dringlichkeit eine zweitägige Fristsetzung (AT) bis 19. Oktober 2015 für eine offenbar notwendige Intervention von Seite Staatsanwaltschaft mit Rückmeldung an die geschädigte Partei als angezeigten erscheint.

7) Ich ohne Einschränkung beantrage, dass Sie mir sämtliche mir zustehenden Rechte als Schweizer Bürger ohne sie namentlich nennen zu müssen (die geschädigte Partei solche Begrifflichkeiten nicht kennen kann), billigen werden.
- unter Kostenfolgen -

Sie in der Pflicht stehen müssten, mir aufgrund meiner Mittellosigkeit zu diesem Recht zu verhelfen. Dafür diese Gewaltentrennung von Judikative, Legislative und Exekutive zum Zweck der Machtbegrenzung und der Sicherung von Freiheit und Gleichheit geschaffen wurde. Die Folgen und Auswirkungen aus diesen unrechtstaatlichen Handlungsweisen um ein vielfaches schlimmer sind als bei Schwerstverbrechern, diesen ein Recht auf Essen und das Recht auf ein Obdach gewährt wird – inkl. das Recht auf Gesundheit usw. usf. zusteht.


Nebst den Informationen aus den Blogbeiträgen stehe ich Ihnen für weitere Fragen gerne jederzeit zur Verfügung.

Nachzulesen unter: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/10/b27009.html

Die Vorgänge müssten somit hinreichend beschrieben sein und ersuche Sie höflich um wohlwollende Prüfung und entsprechende Interventionsmassnahmen.

Unter Würdigung der Beweislage bitte ich Sie um Kenntnisnahme und danke Ihnen bestens für Ihre Bemühungen.


Mit freundlichen Grüssen.

Bern, 15. Oktober 2015



Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99



Fritz Müller99
(geschädigte Partei)

1 Exemplar

Als Mailkopie an: s___@justice.be.ch (persönlich adressiert)

Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Beilagen erwähnt

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b27009 ist der Geschädigte, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – der Geschädigte sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.

Obdachlos und keine Behörde will für die „Nothilfe“ zuständig sein

Thema heute: der Titel beschreibt die Situation gut. Ihr könnt es euch denken – die Maus ist weiterhin auf Brotsuche.

++ EwuS•wngi ++
(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

#tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b27008

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (l____@jgk.be.ch und g____@bern.ch)
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
L___
Poststrasse 25
3071 Ostermundigen

und

Soziale Dienste Bern
G___
Schwarztorstrasse 71
3007 Bern


Als Beweismittel per Mail an
Cc: m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch; l___@bger.admin.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 10. Oktober 2015



Neuanmeldung bei der Gemeinde Bern oder Antrag für Nothilfe, Versuch 3/x seit dem 1. August 2015


Sehr geehrter Herr L___, sehr geehrter Herr von G___

Gerne bestätige ich den Erhalt der Mail von Herrn L___ (b27006) und den Empfang des Entscheids vom 29.09.2015 (b26007).


Inhalt

I. Neuanmeldung bei der Gemeinde Bern oder Antrag für Nothilfe
II. Zuständigkeiten
III. Schriftliche Bestätigung für Organisationen
IV. Job
V. Fristsetzung


I. Neuanmeldung bei der Gemeinde Bern oder Antrag für Nothilfe

1) Obschon ich ihr Schreiben und Ihre Mail sehr oft, bzw. mehrmals bis ins Detail durchgelesen habe, finden ich leider keine Antwort auf die an Sie gestellten Fragen vom 28.09.2015 ..
a) ..zum Thema „Nothilfe und Essensgutscheine“
b) ..zum Thema „Nothilfe und Fahrkosten“
c) ..zum Thema „Nothilfe und Notunterkunft“
d) ..zum Thema „Nothilfe und Ansprechperson“ ..

..neu hinzu kommt die Frage ..

e) ..kann ich einen Sozialhilfeantrag erneut bei der Gemeinde Bern einreichen – wenn ja, an wen muss ich mich wenden und frühestens ab wann kann ich einen Antrag einreichen (Datum, Uhrzeit)?

Dass ich keine Antwort(en) aus Ihren Feststellungen, Herleitungen und Begründungen „herausspüren“ kann, mag möglicherweise an meiner eigenen Dummheit und Unfähigkeit liegen. Dummheit jedoch kein Grund darstellen sollte, dass Menschen, die dumm sind – diesen Menschen keine Nothilfe zuteil wird – oder verstehe ich den Zusammenhang falsch?


2) Mit Zitat Ihres Entscheids;
„(..)der Beschwerdeführer stellte bei der Beschwerdegegnerin am 3. August 2015 einen erneuten Antrag auf Sozialhilfe.[6]“ (b26007, Abs. II, Ziff. 4.1) ..

..Sie explizit für mich unverständlicherweise und offenbar missbräuchlich von „Antrag auf Sozialhilfe“ schreiben, dies im Widerspruch steht zu unserem, bzw. meinem Begehren vom 03.08.2015 und 28.09.2015 mit Zitat im Titel, dass es sich hierbei um eine: „Neuanmeldung bei der Gemeinde Bern oder Antrag für Nothilfe handelt. Es scheint fast so, dass mein Antrag für Nothilfe offenbar „vergessen“ ging und seit 770 Tagen immer wieder vergessen geht, kann das sein?


3) Wie Eingangs erwähnt von meiner Seite gerügt wird, dass von ihnen als verfügende Behörde wir als bittstellende Individuen, bzw. ich als Laie, erwarten darf, eine einfache, verständliche und klare Antwort zu bekommen, auf eine einfache Frage, die im Raum steht – erst recht, wenn, wie hier angezeigt, eine äusserst hohe Dringlichkeit vorliegt.


II. Zuständigkeiten
Wir aus ihrer Verfügung vom 29.09.2015 (b26007) zu entnehmen versuchen, lesen wir tendenziell heraus, dass womöglich in der Sache „Nothilfe“ ein Zuständigkeitsproblem vorliegt? Es nicht Aufgabe der bittstellenden Partei ist, Zuständigkeiten zwischen den Ämtern zu klären, erst recht nicht, wenn es sich dabei um den sensiblen Bereich Nothilfe dreht – aus diesem Grund die Gemeinde Bern wie der Regierungsstatthalter als Empfänger aufgeführt ist, damit die beiden Parteien untereinander die Zuständigkeiten regeln können und geeint sich im Anschluss mit diesem hier vorliegenden Schreiben auseinandersetzen, und die wichtigen weiteren Schritte aufgleisen und einleiten können.

Beweismittel – chronologischer Hergang ab b270XX
Schinders Protokoll #9, Ziff. 8 unter http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/08/b26004.html (abgerufen am 10.10.2015)
Antrag Nothilfe/Sozialhilfe (1/x) vom 03.08.2015 (b27001)
Antrag Nothilfe/Sozialhilfe (2/x) vom 29.09.2015 (b27006)
Antrag Nothilfe/Sozialhilfe (3/x) vom 10.10.2015 (b27008, dieses Schreiben)


III. Schriftliche Bestätigung für Organisationen
4) Im Zusammenhang mit Überbrückungslösungen und Nothilfe diverse (Hilfs-) Organisationen – damit diese „aktiv“ werden können, von mir bzw. von Ihnen auf einem separaten A4 Blatt eine schriftliche, einzeilige, amtliche Bestätigung einverlangen, aus der unmissverständlich ersichtlich ist, dass ich mit Stichtag heute 770 Tage sanktioniert bin.


IV. Job
5) Im Rahmen meiner ausgewiesenen Möglichkeiten ich einer bezahlten Tätigkeit nachgehen möchte – Sie mich zwischenzeitlich recht gut kennen und wissen müssten, dass ich im Bedarfsfall auch gerne 120% Zeit dafür aufwenden würde. Falls Sie mir einen solchen xx% Job anbieten könnten oder Kenntnis darüber haben, dass mir jemand ggf. eine Arbeit hätte, mit der ich unter marktkonformen Bedingungen eigenes Geld verdienen könnte, damit ich meinen dringlichsten Verpflichtungen nachkommen kann (Stichwort: sFr. 300.- mit Frist Ende Monat), wäre ich Ihnen äusserst verbunden.


V. Fristsetzung
6) Angesichts der allseits bekannten „Umstände“ eine zweitägige Fristsetzung (AT) bis 13. Oktober 2015 für die Beantwortung der obenstehenden Fragen und der Ausstellung der Bestätigung als angemessen erscheint, seit der Erstanfrage (ab b270XX) an Sie vom 28.09.2015 weitere zwölf (12), seit der Anfrage an die Gemeinde Bern weitere achtundsechzig (68), seit Anbeginn siebenhundertsiebzig (770) wertvolle Tage verstrichen sind.


Für weitere Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Nachzulesen unter: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/10/b27008.html

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen.

Bern, 10. Oktober 2015



Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99



Fritz Müller99
(antragstellende Partei)

1 Exemplar

Als Mailkopie an:
l___@jgk.be.ch und g___@bern.ch (persönlich adressiert)

Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b27008 ist der Antragsteller, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – der Bittsteller sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.

Nothilfe in der Schweiz – wie kommt die Maus an ihr Brot

Thema heute: Vom Sozialamt Bern gibt’s keine Nothilfe aufgrund des Antrags vom 03.08.2015 (b27001), Fritz Müller99 wird «weiter empfohlen» an den Regierungsstatthalter in Ostermundigen – dieser soll im Fall Fritz Müller99 offenbar für Nothilfe zuständig sein – dürfen wir das glauben?! Fritz Müller99 sich beim Regierungsstatthalter daraufhin meldete und um Nothilfe ersucht (b27006) – tags darauf er eine kurze (b27007, diese hier vorliegende Antwort) und eine etwas längere, sehr fantasievoll ausgestattete Verfügung (b26007) vom Regierungsstatthalter erhielt. Woher nur nehmen staatlich angestellte Juristen diese Fantasie, wie sähe die Welt aus, wenn diese „Energie“ für das Gemeinwohl eingesetzt würde?

Weder Fritz Müller99 noch ich juristisch erfahren sind – wer von der Leserschaft kann ggf. aufgrund dieser vorliegenden Verfügungen/Infos herausfinden, wie und wo der Bittsteller nun Nothilfe bekommt?! Wohin, bzw. an wen darf sich Fritz Müller99 wenden?

Falls die Antwort jemand kennt oder aufgrund der Verfügung (b26007) aus seinem Blickwinkel „heraus erahnen“ kann, dann nutzen sie bitte die Kommentarfunktion unten im Blog. Andere Nothilfeantragstellende Menschen werden es ihnen danken.

Auch nach mehrmaliger der Durchsicht der „längeren Antwort“, bzw. Verfügung vom 29.09.2015 (b26007) wir nicht schlauer sind als vorher auf die Nothilfe bezogen – die Maus ihr Brot nach acht weiteren qualvollen Tagen sucht, und sucht und sucht. Bei der Nothilfe geht es um’s nackte Überleben, für die Bittstellenden definitiv keine Fragen offen bleiben dürfen in Bezug zu den 4 Basis Fragen „Gutscheine, .. (a-d)“. Es unter den Bittstellenden Kranke gibt, „geistig Behinderte“, Ausländer, Personen, die der Sprache nicht mächtig sind usw. usf.

Gut, bzw. schlecht, wie soll weiter vorgegangen werden? – Wir werden den Regierungsstatthalter zum Thema Nothilfe einfach nochmals „befragen“ müssen (b27008).

Für die, die sich erst seit kurzem mit solchen Themen befassen, Nothilfe hat nichts mit der Schweizerischen Sozialhilfe oder einer Ermöglichung der soziokulturellen Teilhabe zu tun. Bei der Nothilfe geht es einzig um Überlebenshilfe nach Art. 12 BV, Nothilfe die jedem Obdachlosen, Querulanten, jedem Antragstellenden (..) bedingungslos zusteht. Wie sich’s herausstellt – offenbar nicht ganz bedingungslos, denn wie lange bekommt Fritz Müller99 obgleich unzähliger Nothilfeantragsgesuche keine Nothilfe (siehe Statistik im Blog)?

Bei der Nothilfe geht es um:
a) Essensgutscheine ausgehändigt bekommen
b) Fahrkosten ggf. entschädigt erhalten (Stichwort: „Schwarzfahren“),
c) eine warme Bleibe, und
d) um eine Ansprechperson für den Notfall

++ EwuS•wngi ++
(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

#tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b27007
 

Absender (l____@jgk.be.ch)
Regierungsstatthalteramt, L___, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern



Als Beweismittel per Mail an
Cc: m___@justice.be.ch; g____@bern.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch; l___@bger.admin.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 29. September 2015 (per Mail)




Neuanmeldung bei der Gemeinde Bern oder Antrag für Nothilfe, Versuch 2/x seit dem 1. August 2015


Sehr geehrter Herr Fritz Müller99

Hiermit bestätige ich Ihnen den Empfang Ihrer E-Mail Nachricht (b27006) vom 28. September 2015. Im Verfahren shbv 99/9999 ergeht heute direkt der Endentscheid (b26007). Ich verweise ausdrücklich auf diesen Entscheid. Dieser sollte Ihnen bereits morgen als Einschreiben zugestellt werden oder aber zum Abholen bei der Poststelle aufliegen.

Nachzulesen unter: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/10/b27007.html

Freundliche Grüsse
L____

Als Mailkopie an g____@bern.ch

Verfügung die x-te – über Leben und Tod eines Hartzers (viel Schall und Rauch auch in der Schweiz)

Thema heute: Fritz Müller99 während eines Jahres von Darlehensgebern unterstützt worden ist, damit er sich einer vollumfänglichen gesundheitlichen Untersuchungsreihe im Spital überhaupt hat unterziehen können. Mit Resultat und eindeutigem Diagnoseergebnis – Fritz Müller99 auf die TAP Tätigkeit bezogen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird – als Rückblende für Newcomers.

Mehr zum Fall im Blogarchiv TAP Schweiz nachlesbar.

In diesem Schreiben unter Abs. III, Ziff. 22 sehr spannend die Feststellung, dass der Anspruch auf Nothilfe gemäss Art. 12 BV in der Schweiz offenbar «gekippt» werden soll.

Das bedeutet, dass von der Behörde generell in Frage gestellt wird, ob die „Kann-Leistung“, auf Antrag hin Essensgutscheine herauszugeben, zu überdenken sei! Konkret würde das bedeuten a) keine Herausgabe mehr von Essens- oder Übernachtungsgutscheinen und b) somit keine warme Bleibe mehr für die Bittstellenden. Ich spreche nicht von Asylsuchenden, und ich spreche nicht von süchtigen Menschen, hier geht es um normal Schweizer Bürger, wertvolle Mitglieder der Gemeinschaft. Ich persönlich süchtige Menschen wie Asylsuchende natürlich auch als äusserst wertvolle Menschen betrachte!

Im gleichen Absatz unter Abs. III, Ziff. 22 der Regierungsstatthalter dem Leser jedoch zu verstehen gibt, ggf. möchte der Regierungsstatthalter die Situation etwas «entschärfen» (?), dass „(..) zu prüfen sei (..) Fritz Müller99 ggf. Gutscheine auszustellen (..) und zu prüfen sei (..) dass Fritz Müller99 wegen seiner Renitenz ggf. in einer Notunterkunft unterzubringen sei (..)“.  Doch was soll nach zwei Jahren geprüft werden? Nach zwei Jahren, nachdem Fritz Müller99 weder Geld noch Nothilfe vom Sozialamt Bern erhalten hat und seit einem Jahr obdachlos ist. Offenbar dem Leser suggeriert werden soll, dass wir womöglich (doch noch) in einem humanen Staat leben, wo auf keinen Fall jemand zu hungern braucht und ausnahmslos jeder bei Bedarf Nothilfe erhält {ohne weiteren Kommentar}.

Wenn ich genauer hinschaue – was heisst „in Frage gestellt wird(..)“, Fritz Müller99 obschon viele, viele Male beantragt, noch nie Nothilfe erhalten hat – er in der Schweiz seit mehr als zwei Jahre mit Nichts leben muss. Es sich somit nicht mehr um eine „Frage“, sondern es sich hier um eine reine unumstössliche und bewiesene „Tatsache“ handelt. Wir schreiben das Jahr 2015.

Zu den Eingaben:
- Verfügung Sozialamt Bern vom 22.07.2015 (b26001)
- Einsprache Fritz Müller99 vom 28.08.2015 (b26002) und „Richtervorlage“ (b25083)
- Entscheid RSH vom 29.09.2015 (b26007, dieses Schreiben)
- Anzeige Fritz Müller99 (b26008)
- VGKB Einsprache Fritz Müller99 (b26009)
- Dialog zw. Amt und Fritz Müller99 – Schinders Protokolle


Zukünftig publizierte Verfügungen zwecks besserer Nachvollziehbarkeit für den Leser, die Leserin, von mir eingefärbt werden. Der Grund – wer ohne Vorkenntnisse diesen Verfügungstext liest, wird meinen, Fritz Müller99 sei das grösste asoziale Schwein, das sich auf Kosten der Allgemeinheit ernährt und bereichern will. Die Frage im Raum steht, soll er trotzdem Zugriff auf das (von den Maschinen) produzierte Sozialprodukt erhalten? Wenn nein, wie lassen wir Individuen wie ihn und viele andere verhungern, indem wir das produziert Sozialprodukt diesen „Nicht-Menschen“ vorenthalten?

Die meisten der BlogbesucherInnen sich nicht die Zeit nehmen und im Nachhinein die kommentierte Version lesen würden, deshalb die Einfärbung.

Zur Farbdeutung:
Schwarz – der Wahrheitsgehalt des Verfügungstextes ist im grossen und ganzen i.O.
Blau – hier kenne mich zuwenig aus.
Orange – im Gesamtkontext gesehen problematisch – und zu hinterfragen. Vom Umfang her viele Textfragmente orange einzufärben sind – deshalb, weil viele Aspekte nicht erwähnt oder ausser Acht gelassen werden.
Rot – (fantasievoll) von der Behörde erspunnen und erlogen, teils im falschen Kontext.

In diesem Sinne – das IV- und Abklärungsdebakel Schweiz geht in eine weitere Runde.

++ EwuS•wngi ++
(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

#tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b26007

Absender (l____@jgk.be.ch)
Regierungsstatthalteramt, L___, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Einschreiben
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern



Als Beweismittel per Mail an
Cc: m___@justice.be.ch; g____@bern.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch; l___@bger.admin.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 29. September 2015 (erhalten am 07.10.2015)



Beschwerdesache

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
Beschwerdeführer
gegen

Einwohnergemeinde Bern, vertreten durch das Sozialamt, Schwarztorstr. 71, Bern
Beschwerdegegnerin


Einstellung der Sozialhilfe; Entzug der aufschiebenden Wirkung (Verfügung vom 22. Juli 2015) sowie Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 28. August 2015


Entscheid:

1. Die Beschwerde vom 28. August 2015 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Beschwerde vom 28. August 2015 gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung in der Verfügung vom 22. Juli 2015 wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland abgeschrieben.

3. Auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahme vom 28. August 2015 im Gesuchverfahren um Ausrichtung von Sozialhilfe vom 3. August 2015 wird nicht eingetreten.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteikosten gesprochen.

5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 28. August 2015 für vorliegendes Beschwerdeverfahren wird bezüglich der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abgewiesen. Soweit weitergehend und die Verfahrenskosten betreffend, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland abgeschrieben.

6. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands für die künftige Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst der Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren wird nicht eingetreten.

7. Die Vorakten gehen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurück an die Beschwerdegegnerin.

8. Eingeschrieben zu eröffnen:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin

Kopie an:
- intern:


Begründung:

I. Prozessgeschichte

1. Mit Verfügung vom 22. Juli 2015 stellte die Beschwerdegegnerin die Sozialhilfeleistungen für den Beschwerdeführer ein. Im Wortlaut verfügte die Beschwerdegegnerin:

„1. Die Sozialhilfeleistungen werden per 31. Juli 2015 eingestellt.
2. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen."

2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. August 2015 Beschwerde. Sinngemäss beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung und Weiterführung der wirtschaftlichen Unterstützung. Daneben focht der Beschwerdeführer den Entzug der aufschiebenden Wirkung an. Weiter stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistands für vorliegendes Beschwerdeverfahren, wie auch generell für die künftige Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst der Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren.

Im Falle der Abweisung der Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung beantragte der Beschwerdeführer eventualiter sinngemäss vorsorgliche Massnahmen im Sinne der provisorischen Ausrichtung von Sozialhilfe gestützt auf sein am 3. August 2015 bei der Vorinstanz eingereichtes Gesuch um Unterstützungsleistungen.

3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. September 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Instruktionsverfugung vom 16. September 2015 wurden die Akten der Beschwerdeverfahren shbv 99/9999, shbv 99/9999, shbv 99/9999, shbv 99/9999, shbv 99/9999, shbv 99/9999, shbv 99/9999, shbv 99/9999, shbv 99/9999, shbv 99/9999, shbv 99/9999, shbv 99/9999, shbv 99/9999 beigezogen.

5. Auf die Ausführungen der Parteien im Einzelnen wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.


II. Formelles

1. Gegen Verfügungen der Sozialdienste kann beim Regierungsstatthalter oder bei der Regierungsstatthalterin Beschwerde geführt werden.[1] Örtlich zuständig ist das Regierungsstatthalteramt am Sitz der handelnden Behörde.[2] Die angefochtene Verfügung wurde vom Sozialdienst Bern erlassen. Die Einwohnergemeinde Bern liegt im Verwaltungskreis Bern-Mittelland.[3] Der angerufene Regierungsstatthalter ist demzufolge örtlich, sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Juli 2015.

2. Der Beschwerdeführer hat bereits am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist damit zur Beschwerdeführung legitimiert.[4]

3. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2015 zugestelIt.[5] Die dreissigtägige Beschwerdefrist ist damit mit Postaufgabe der Beschwerde am 28. August 2015 gewahrt.

4. Der Beschwerdeführer beantragt überdies für den Fall der Abweisung der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung in vorliegendem Fall eventualiter den Erlass von vorsorglichen Massnahmen bezüglich seines Gesuchs um Sozialhilfe vom 3. August 2015 bei der Vorinstanz. Hierfür ist die Zuständigkeit des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland fraglich.

4.1. Der Beschwerdeführer stellte bei der Beschwerdegegnerin am 3. August 2015 einen erneuten Antrag auf Sozialhilfe.[6] Vor Ort wurde der Beschwerdeführer auf die Verfügung vom 22. Juli 2015 und die Einstellung der Sozialhilfe sowie die laufende Beschwerdefrist dagegen hingewiesen. Die Beschwerdegegnerin gab an, nicht zuständig zu sein und verwies den Beschwerdeführer an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland als Rechtsmittelinstanz der Beschwerdegegnerin.

4.2. Die Zuständigkeit einer Behörde ist im Rechtsmittelverfahren Prozessvoraussetzung. Die Zuständigkeit wird von Amtes wegen geprüft.[7] Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung ist das Anhängigmachen der Sache (Rechtshängigkeit oder Litispendenz).[8] Für vorsorgliche Massnahmen ist die instruierende Behörde zuständig.[9] Bei noch nicht hängiger Hauptsache ist für die Einreichung derselben mit dem Erlass der vorsorglichen Massnahme gleichzeitig eine Frist anzusetzen.[1]

4.3. Mit Einreichen der Beschwerde vom 28. August 2015 wurde vorliegende Angelegenheit – die Beschwerde gegen die Einstellung der sozialhilferechtlichen Unterstützung per Ende Juli 2015 – beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland rechtshängig. Für die Beurteilung vorsorglicher Massnahmen betreffend ein neues Gesuch um sozialhilferechtliche Unterstützung vom 3. August 2015 ist aber die Verwaltungsbehörde, mithin die Beschwerdegegnerin zuständig. Hierbei handelt es sich um ein erneutes Verwaltungsverfahren und nicht direkt um ein Beschwerdeverfahren. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland ist funktional nicht zuständig zur Beurteilung des Eventualbegehrens des Beschwerdeführers. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland kann somit nicht über vorsorgliche Massnahmen bezüglich des erneuten Gesuchs um sozialhilferechtliche Unterstützung entscheiden. Diesbezüglich ist damit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.4. Vielmehr müsste die Beschwerdegegnerin zuerst über das neue Gesuch und den Antrag um vorsorgliche Massnahmen befinden, bevor sich das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland als Rechtsmittelinstanz damit befassen konnte. Aufgrund nachfolgender Ausführungen ist der informelle Verweis der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2015 auf das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland anlässlich der Gesuchseinreichung vor Ort gleichwohl nicht zu beanstanden.

4.5. Mit „res iudicata" wird eine bereits entschiedene Angelegenheit bezeichnet. Dabei handelt es sich um rechtskräftig entschiedene Sachverhalte. In der Praxis ist in diesen Fällen häufig nicht klar, ob eine neue Eingabe ein gänzlich „neues Gesuch" oder ein Gesuch um „Wiederaufnahme“ beinhaltet.[11]

Im Moment der Einreichung des erneuten Gesuchs um sozialhilferechtlichen Unterstützung am 3. August 2015 ist die Verfügung vom 22. Juli 2015 jedoch noch nicht in Rechtskraft erwachsen, mithin lag damals (und liegt auch heute) keine res iudicata vor. Die Frage, ob ein gänzlich neues Gesuch oder ein Gesuch um Wiederaufnahme vorliegt und welche Voraussetzungen dementsprechend für die Beurteilung vorliegen müssen,[12] stellte sich damit noch nicht. Dem Beschwerdeführer erwachst hieraus auch kein Nachteil, kann er doch die Verfügung vom 22. Juli 2015 anfechten und dabei vorsorgliche Massnahmen – die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – beantragen, was mit der Beschwerde vom 28. August 2015 auch gemacht wurde.

Zusammengefasst fehlt es dem Beschwerdeführer für die Einreichung eines erneuten Gesuchs um Sozialhilfe bei noch nicht rechtskräftiger Einstellung der sozialhilferechtlichen Unterstützung zumindest zurzeit am schutzwürdigen Interesse. Hierfür steht ihm das Rechtsmittel gegen die Einstellung und damit einhergehend die Möglichkeit des Antrags auf vorsorgliche Massnahmen, mithin die Anfechtung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung, zur Verfügung.

Formell korrekt hatte die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. August 2015 schriftlich direkt mangels neuer Tatsachen und damit fehlender Beschwerdelegitimation nicht eintreten oder aber das Gesuch sistieren müssen und im zweiten Fall nach rechtskräftiger Erledigung vorliegender Streitsache prüfen, ob für das Gesuch vom 3. August 2015 neue Tatsachen vorliegen. Aufgrund des Fakts, dass durch die informelle Verweisung an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland dem Beschwerdeführer keine Nachteile erwachsen sind, kann von einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks Erlass einer förmlichen Entscheidung abgesehen werden.

5. Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme von nicht budgetierten Logier- und Übernachtungskosten *zensiert* ist sodann ebenfalls nicht einzutreten. In vorliegendem Verfahren geht es um die Einstellung der Sozialhilfe und nicht um die Höhe deren Ausrichtung. Das Begehren des Beschwerdeführers liegt damit ausserhalb des Anfeuchtungsobjekts.

6. Der Beschwerdeführer verweist in der Begründung seiner Beschwerde zur weiteren Begründung pauschal auf seine Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland vom 22. Juni 2015 im Verfahren shbv 99/9999. Fine pauschale Verweisung ist einerseits nicht zulässig und widerspricht dem Begründungserfordernis von Art. 32 Abs. 2 VRPG. Andererseits wurde auf ebendiese Beschwerde im Verfahren shbv 99/9999 durch den Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 22. Juni 2015 aus diversen Gründen, insbesondere wegen Weitschweifigkeit und Querulatorik, nicht eingetreten, wogegen eine Beschwerde des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgericht hängig ist. Die diesbezügliche Begründung des Beschwerdeführers wird somit für die Beurteilung vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht berücksichtigt.

7. Auf die Beschwerde ist somit bezüglich der Aufhebung der Verfügung und der Anfechtung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung einzutreten. Soweit weitergehend, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

8. Der Regierungsstatthalter prüft, ob die Beschwerdegegnerin von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist.[13] Dem Regierungsstatthalter steht somit volle Kognition zu.


III. Materielles

1. Der Beschwerdeführer (geboren 9999) wurde erstmal im Oktober 2009 durch die Beschwerdegegnerin sozialhilferechtlich unterstützt. Seither ist es immer wieder zu Unterbrüchen der Unterstützung durch vorübergehende Einstellungen der Sozialhilfe gekommen.[14] Mit Verfügung vom 25. November 2013 stellte die Beschwerdegegnerin die Sozialhilfe per Ende November 2013 unbefristet ein. Danach wurde der Beschwerdeführer bis zur erneuten Gesucheinreichung bei der Beschwerdegegnerin im Frühjahr 2015 nicht mehr unterstützt.

2. Das gestützt auf die sozialhilferechtliche Unterstützung entstandene Verhältnis zwischen den Parteien des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist geprägt von einer Vielzahl von Beschwerdeverfahren. Aufgrund der nachfolgend vorzunehmenden Gesamtwürdigung werden die einzelnen Beschwerdeverfahren kurz aufgeführt.

a. Im Verfahren shbv 99/9999 wurde dem Beschwerdeführer ein ihm zugeflossener Geldbetrag aus der Heiz- und Nebenkostenabrechnung an die Sozialhilfe angerechnet. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland mit Entscheid vom 7. Juni 2011 abgewiesen.

b. Im Verfahren shbv 99/9999 wurde dem Beschwerdeführer der Grundbetrag der Sozialhilfe um 15% für 12 Monate infolge fehlender Mitwirkung gekürzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland am 17. August 2011 abgewiesen.

c. Im Verfahren shbv 99/9999 wurde dem Beschwerdeführer die Sozialhilfe erstmals und unbefristet eingestellt, da er sich weigerte, den ihm zugewiesenen Testarbeitsplatz (TAP) anzutreten. Das kantonale Verwaltungsgericht bestätigte in der Folge grundsätzlich die Einstellung der Sozialhilfe, schränkte diese aber auf die Dauer des TAP-Einsatzes ein.[15] Der Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts wurde sodann vom Bundesgericht bestätigt.[16]

d. Im Verfahren shbv 99/9999 wurde dem Beschwerdeführer der Grundbedarf wegen mangeInder Kooperation für 12 Monate um 15% gekürzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland am 12. Dezember 2011 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Auf die gegen das teilweise Nichteintreten des Regierungsstatthalters erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist das kantonale Verwaltungsgericht nicht eingetreten.[17]

e. Im Verfahren shbv 99/9999 führte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen ein Rahmenbudget der Sozialhilfe und bemängelte verschiedene Punkte (Kürzung des Grundbedarfs, Nichtauszahlung einer Integrationszulage (IZU), zu geringe Wohnkosten etc.). Die Beschwerde wurde vom Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland am 24. April 2012 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das kantonale Verwaltungsgericht teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war.[18] Dem Beschwerdeführer wurden CHF 35.00 Mietkosten nachbezahlt.

f. Im Verfahren shbv 99/9999 wurden dem Beschwerdeführer für die Dauer von 12 Monaten der Grundbetrag um 15% gekürzt sowie die IZU gestrichen, da er einen TAP-Einsatz nicht angetreten hatte. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde vom Regierungsstatthalter am 24. April 2013 abgewiesen.

g. Im Verfahren shbv 99/9999 wurde die Sozialhilfeunterstutzung für den Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin für 2 Monate wegen der Weigerung der Teilnahme an einem TAP-Einsatz eingestellt. Der Regierungsstatthalter hat diesen Entscheid der Beschwerdegegnerin am 22. Mai 2013 durch Abweisen der Beschwerde des Beschwerdeführers geschützt.

h. Im Verfahren shbv 99/9999 führte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen ein Rahmenbudget der Sozialhilfe und bemängelte u.a. einen Eingriff ins absolute Existenzminimum der Unterstützung durch Addition des monatlich abgezogenen Betrages für Rückerstattung von zu Unrecht erhaltener Sozialhilfe zum Betrag der Kürzung der Sozialhilfe. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde vom Regierungsstatthalter am 13. August 2013 teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war.

i. Im Verfahren shbv 99/9999[19] führte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland gegen die „Auszahlung und Berechnungsbasis für Wohnungswechsel“ sowie „Mietzinsauszahlungen für den Monat Juni 2013“. Auf diese Beschwerde ist der Regierungsstatthalter am 17. Juni 2013 nicht eingetreten. Dem Beschwerdeführer wurden wegen leichtfertiger Prozessführung Verfahrenskosten von CHF 50.00 auferlegt.

j. Im Verfahren shbv 99/9999 wurde dem Beschwerdeführer die Sozialhilfe wegen der Weigerung des Antritts eines TAP-Einsatzes eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsstatthalter mit Entscheid vom 18. März 2014 teilweise gutgeheissen und die Einstellung auf die Dauer des TAP-Einsatzes beschränkt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht.

k. Im Verfahren shbv 99/9999 wurde dem Beschwerdeführer die Sozialhilfe per 30. November 2013 wiederum ohne zeitliche Befristung u.a. wegen der Weigerung des Antritts eines TAP-Einsatzes eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsstatthalter mit Entscheid vom 28. Mai 2014 ab, wogegen der Beschwerdeführer ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde führte. Das kantonale Verwaltungsgericht hat sodann die beiden Beschwerdeverfahren shbv 99/9999 und shbv 99/9999 vereinigt und ist im Anschluss auf die Beschwerden infolge grober Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht eingetreten. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer wegen mutwilliger Prozessführung Verfahrenskosten von CHF 1’500.00 auferlegt.[20] Mit Entscheid vom 11. Mai 2015 bestätigte das Bundesgericht den Nichteintretensentscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts inklusive der Kostenauferlegung wegen mutwilliger Prozessfuhrung.[21]

l. Im Verfahren shbv 99/9999 beschwerte sich der Beschwerdeführer mit einer 90 Seiten umfassenden Beschwerde (ohne Beilagen) beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland gegen das Rahmenbudget der Sozialhilfe, gegen die Weisung der Beschwerdegegnerin, einen TAP-Einsatz anzutreten, und gegen die Einstellung der Sozialhilfe. Der Regierungsstatthalter ist mit Entscheid vom 22. Juni 2015 u.a. wegen querulatorischer Prozessführung nicht auf die Beschwerde eingetreten. Eine dagegen erhobene Beschwerde ist zurzeit noch beim kantonalen Verwaltungsgericht hängig.[22]

3. Dem Beschwerdeführer wurde somit während der ersten Unterstützungsperiode die Sozialhilfe insgesamt vier Mal infolge nicht angetretenen TAP-Einsätzen eingestellt, wobei die Einstellung jeweils durch die oberen Instanzen grundsätzlich gestützt wurde. Daneben wurde ihm in fünf Verfahren die Sozialhilfe gekürzt, wobei auch hier die Kürzung durch die oberen Instanzen jeweils mindestens im Grundsatz bestätigt wurde. Inhaltlich ging es in praktisch allen Verfahren um die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers. Insgesamt verstiess er gegen fünf Weisungen einen TAP-Einsatz zu leisten oder er verletzte seine Pflichten durch fehlende Mitwirkung und mangelnde Kooperation.

4. Seit dem 1. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer sozialhilferechtlich wiederum unterstützt. Mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2015 wurde diese zweite Periode der Sozialhilfeunterstutzung des Beschwerdeführers per 31. Juli 2015 wegen Rechtsmissbrauchs unbefristet eingestellt. Diese Einstellung wurde durch den Beschwerdeführer nun angefochten und gilt es in vorliegendem Verfahren zu beurteilen.

5. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.[23] Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung.[24] Diese verfassungsmässigen Anspruche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert; jede bedürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.[25] Die persönliche Hilfe wird in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information gewährt.[26] Die wirtschaftliche Hilfe deckt der bedürftigen Person den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglicht ihr die angemessene Teilnahme am sozialen Leben.[27] Die SKOS-Richtlinien[28] sind für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das Sozialhilfegesetz und diese Verordnung keine andere Regelung vorsehen.[29] Der Betrag für den Grundbedarf des Lebensunterhalts richtet sich nach Ziffer B.2.2 der SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08 und 12/10.[30]

5.1. Zentrale Voraussetzung für die Gewährung von Sozialhilfe ist der Nachweis der Bedürftigkeit.[31] Das Sozialhilferecht folgt zudem dem Grundsatz der Subsidiarität, wonach Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist.[32] Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben.[33] Keinen Anspruch auf Leistungen hat deshalb, wer objektiv in der Lage wäre, sich – insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu verschaffen; es fehlt diesfalls bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, was dazu berechtigt, die wirtschaftliche Unterstützung zu verweigern oder einzustellen.[14]

5.2. Gemäss Sozialhilfegesetz des Kantons Bern ist die Gewährung der Sozialhilfe mit Weisungen zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder eigenverantwortliches Handeln gefördert werden kann.[35] Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.[36] Sie sind verpflichtet, Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen, das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vorzukehren sowie eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen.[37]

6. Gemäss Art. 5 Abs. 3 BV handeln auch Private nach Treu und Glauben. Nach Art. 2 Abs. 2 ZGB[38] findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz.[39]

6.1. Die Lehre halt bezüglich des Rechtsmissbrauchs und der Einstellung von Sozialhilfe grundsätzlich fest, dass letztere zuerst von der Nothilfe abzugrenzen ist.[40] Die Lehre bestimmt sodann Art. 12 BV mehrheitlich als unantastbar. Eine Verweigerung der Nothilfe ist einzig denkbar, wenn die Anspruchsvoraussetzungen, d.h. die Notlage, nicht gegeben sind, was z.B. bei fehlender Subsidiarität der Fall sein kann. Für die Einschränkung oder Verweigerung der Nothilfe wegen Rechtsmissbrauch besteht hingegen kein Raum.[41] Das Bundesgericht hat diese Frage hingegen bis heute offen gelassen und die Annahme nicht verworfen, dass das Verfassungsrecht auf Hilfe in Notlagen missbräuchlich ausgeübt werden kann.[42]

Demgegenüber bezeichnet die Lehre es als möglich, die Sozialhilfe infolge Rechtsmissbrauchs einzuschränken.[43] Dass dabei sodann auch die Nothilfe gemäss Art. 12 BV eingeschränkt wird, muss nicht zwingend der Fall sein, wie später in diesem Entscheid noch darauf hinzuweisen ist.

6.2. Gemäss dem Bundesgericht liegt Rechtsmissbrauch im Allgemeinen dort vor, wo ein bestimmtes Rechtsinstitut angerufen wird, um Interessen zu verwirklichen, die dieses Institut nicht schützen will.[44] In seiner Rechtsprechung hat das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland das Erfordernis des Rechtsmissbrauchs in der Sozialhilfe konkretisiert.[45]

Bezogen auf den Bereich der Sozialhilfe bedeutet Rechtsmissbrauch, dass ein geltend gemachter Anspruch den Interessen der Sozialhilfegesetzgebung zuwiderläuft. Diese Interessen können wie folgt beschrieben werden: Gemäss Sozialhilfegesetz sichert die Sozialhilfe die gemeinsame Wohlfahrt der Bevölkerung und ermöglicht jeder Person die Führung eines menschenwürdigen und eigenverantwortlichen Lebens.[46] Die Massnahmen der Sozialhilfe haben die Prävention, Hilfe zur Selbsthilfe, den Ausgleich von Beeinträchtigungen, die Behebung von Notlagen, die Verhinderung von Ausgrenzung und die Förderung der Integration zum Ziel.[47]

Das Bundesgericht definierte als Voraussetzung des Rechtsmissbrauchs, dass die bedürftige Person absichtlich die eigene Lage allein zum Zweck verursacht hat, um sich in der Folge auf das Recht auf Hilfe in Notlagen berufen zu können. Dieser Wille muss klar und unbestreitbar festgestellt werden.[48] Oder in anderen Worten ausgedrückt: Ein Rechtsmissbrauch liegt nach bundesgerichtlicher Praxis auch vor, wenn das Verhalten der Bedürftigen einzig darauf ausgerichtet ist, in den Genuss von Hilfeleistungen zu gelangen.[49]

Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Verfügung vom 22. Juli 2015 mit dem Verhalten des Beschwerdeführers, welches insgesamt als rechtsmissbräuchlich beurteilt werde, und halte fest, dass er seinen Anspruch auf Unterstützung durch das Gemeinwesen damit verwirke. Die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers verunmögliche es der Beschwerdegegnerin den Zielen der Sozialhilfe Rechnung zu tragen. Das Verhalten und die Haltung des Beschwerdeführers generell, insbesondere die vierte Weigerung, einen TAP-Einsatz anzutreten, habe die Beschwerdegegnerin bereits im November 2013 als rechtsmissbräuchlich eingestuft. Das Verhalten und insbesondere die fünfte Weigerung, beim TAP-Einsatz mitzuarbeiten, wurden nach wie vor als rechtsmissbräuchlich beurteilt.

Bezogen auf die zweite Unterstützungsperiode bringt die Beschwerdegegnerin sinngemäss vor, dass der Beschwerdeführer keine der drei ihm zu Unterstützungsbeginn erteilten Weisungen – Arbeitsabklärung im Rahmen eines TAP-Einsatzes; Abklärung der geltend gemachten, gesundheitlichen Einschränkungen; Nachliefern von Unterlagen –[50] befolgt habe.

Der Beschwerdeführer sei zwar am TAP – wenn auch verspätet – erschienen, habe aber keine Anstalten gezeigt, überhaupt mitzuarbeiten. Vielmehr habe der Beschwerdeführer ein veraltetes Arztzeugnis aus dem Jahr 2013 vorgelegt. Danach sei es infolge physischer Einwirkung des Beschwerdeführers zur Eskalation gekommen und der Beschwerdeführer sei von der Betreuungsperson der Citypflege vom TAP weggewiesen worden.

Daneben boykottiere er die Abklärung seiner bereits in der ersten Unterstützungsperiode geltend gemachten, gesundheitlichen Einschränkungen, indem er sich der vertrauensärztlichen Untersuchungen bei Dr. Z___ und Dr. K___ entziehe. Ebenfalls verunmögliche der Beschwerdeführer die Abklärung bezüglich seiner Wohnsituation und allgemein bezüglich seinem Unterstützungsbedarf, da er verschiedenste Unterlagen nicht oder zu spät oder in irreführender Form einreiche.

Die Beschwerdegegnerin stellt weiter fest, dass der Beschwerdeführer mit seinen umfangreichen und Verwirrung stiftenden Eingaben das Verfahren verschleppe und verschleiere und so versuche, von der eigentlichen Thematik – der Arbeitsintegration – abzulenken. Daneben verstecke er sich hinter einer Organisation, obwohl er diese Organisation verkörpere. Weiter benutze er ein Pseudonym – Anita Zerk – für seine Eingaben.

Zum Verhalten des Beschwerdeführers in der Zusammenarbeit bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass dieses äusserst behindernd und provozierend sei. Der Beschwerdeführer protokolliere z.B. Gespräche vor Ort auf seinem Laptop oder erscheine zu Terminen vielfach zu spät, umgehe resp. ignoriere bewusst das Anmeldeprozedere am Empfang mittels Nummerziehung beim Sozialdienst, obwohl dieses ihm seit langem bekannt sei.

Letztlich habe sich der Beschwerdeführer in seiner Situation als Sozialhilfeempfänger „eingerichtet“. Er beziehe die Sozialhilfe wie wenn es sich um ein Renteneinkommen handeln würde und benutze dies für seine mannigfaltigen privaten Engagements. Er sei überhaupt in keiner Weise bereit zu einer Gegenleistung, weder in Form von Arbeitsleistung noch einer sonstigen Kooperation. Er fordere damit ein bedingungsloses Grundeinkommen. Die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 SHG werde systematisch ignoriert.

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 28. August 2015 Verschiedenes geltend. Seiner Beschwerdeschrift folgend, rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, dass er zum Vertrauensarzt Dr. Z___ nicht gehen könne, da er ihn für befangen halte, dass die Beschwerdegegnerin dass rechtliche Gehör verletzt habe, indem sie ihm nicht vollständige Akteneinsicht gewährt hätte und dass er seine Mitwirkungspflicht im Gesamten vorbildlich nachgekommen sei, da er versucht habe, einen Termin beim Vertrauensarzt zu bekommen. Weiter beantragt er die Übernahme der nicht budgetierten Logier- und Übernachtungskosten sowie *zensiert*.

Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes, nicht nur für vorliegendes Beschwerdeverfahren, sondern für „alle künftigen Behördengänge“. Er begründet dies damit, dass er zwischenzeitlich durch die Vorgänge „traumatisiert“ sei, dass er „Bammel“ habe, einen Brief der Beschwerdegegnerin zu öffnen oder eine E-Mail zu lesen, dass der Gang zum Sozialamt und den „Folterterminen“ für ihn lebensgefährlich sei, da er, je näher er dem Gebäude komme, gleich in Ohnmacht fallen würde, dass er richtiggehend „Platzangst“ habe und befürchte, im Gebäude der Beschwerdegegnerin „eingesperrt“ zu sein. Es lauere hinter jeder Frage der Beschwerdegegnerin eine „fiese Falle“, er habe jedes Mal das Gefühl, er werde „fertig gemacht“ und dass sein Selbstwertgefühl „zerstört“ worden sei.

9. Im vorliegenden Fall ist damit strittig, ob die Beschwerdegegnerin die Sozialhilfeleistungen zu Recht aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers unbefristet eingestellt hat. Folgende Überlegungen lassen den von der Beschwerdegegnerin festgestellten Rechtsmissbrauch deutlich werden.

10. Die vorliegende Einstellung der Sozialhilfe ist nicht aus formellen Gründen aufzuheben. So wurde dem Beschwerdeführer insbesondere das rechtliche Gehor[51] sowie Akteneinsicht im laufenden Verwaltungsverfahren gewährt[52] und bereits in den jeweiligen Weisungen zu Beginn der zweiten Unterstützungsperioden auf die möglichen Sanktionen sowie Einstellung wegen Rechtsmissbrauchs hingewiesen.


Rechtliches Gehör

11. Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, ihm seien am 14. Juli 2015 bei der von ihm wahrgenommenen Akteneinsicht vor Ort bei der Beschwerdegegnerin nicht alle Akten gezeigt worden. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer hiermit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Konkret bemängelt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass in den Akten ein „Bespitzelungsprotokoll“ nicht auffindbar gewesen sei.

In den Akten und Vorakten ist tatsachlich kein eigentliches Protokoll der Inspektion vor Ort des Beschwerdeführers vorhanden. Hingegen ist ein Abschlussbericht der Sozialinspektion des Kantons Bern in den Vorakten enthalten.[53] Der Bericht datiert vom 19. August 2015. Es ist davon auszugehen, dass der Bericht zurzeit der Akteneinsicht am 14. Juli 2015 effektiv noch nicht im Dossier war. Das rechtliche Gehör wurde damit nicht verletzt, da dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Akteneinsicht keine vorhandenen Aktenstücke vorenthalten wurden. Diese Rüge des Beschwerdeführers ist folglich unbegründet.


Fehlende Arbeitsmotivation / -bereitschaft

12. Spätestens mit dem Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2012 im Verfahren shbv 99/9999 ist klar, dass ein TAP-Einsatz für den Beschwerdeführer zumutbar ist.[54] Allerspätestens mit der Bestätigung dieses Entscheids durch das Bundesgericht am 29. Juli 2013 muss dies auch für den Beschwerdeführer gelten.[55] Mit dem gleichen Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer unmissverständlich vor Augen geführt, dass...fortgesetzte Widersetzlichkeit unter Umständen zum Schluss führen muss, dass er sich zumutbarer Arbeit und Mitwirkung im Interesse der Loslösung von der Sozialhilfe in grundsätzlicher Weise widersetzt, was gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zur Einstellung der Unterstützung berechtigt.“[56]

Gleichwohl widersetzte sich der Beschwerdeführer in der Folge in der erste Unterstützungsperiode weitere vier Mal dem Antritt eines TAP-Einsatzes oder zumindest an der korrekten Mitarbeit im TAP-Einsatz, was zu einer Leistungskürzung und drei weitere Male zur Leistungseinstellung führte. Dabei erfolgte die letzte Einstellung der Sozialhilfe per Ende November 2013 ungeachtet der zuvor durch die oberen Rechtsmittelinstanzen beschränkten Einstellungsperioden bereits wiederum unbefristet.[57] Im Verfahren shbv 99/9999 bestätigte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland mit Entscheid vom 28. Mai 2014 diese letztmalige, unbefristete Einstellung der Sozialhilfe infolge Verletzung des Subsidiaritätsprinzips und wegen Rechtsmissbrauchs. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel des Beschwerdeführers blieben – wenn auch ohne materielle Beurteilung durch die Rechtsmittelinstanzen gegen die Einstellung der Sozialhilfe – erfolglos.

Es ist für vorliegenden Entscheid damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiss, dass der TAP-Einsatz für ihn grundsätzlich zumutbar ist und dass die Nichtbefolgung der TAP-Anweisung rechtliche Konsequenzen bis zur unbefristeten Einstellung der Sozialhilfe infolge Rechtsmissbrauchs nach sich ziehen kann.

13. Auch in vorliegendem Fall ist von der Zumutbarkeit der Weisung des TAP-Einsatzes auszugehen. Der Beschwerdeführer vermag keine neuen Tatsachen vorzubringen, welche die Anweisung, an einem TAP seine Arbeitsmotivation und die Bereitschaft, eine zumutbare Stelle anzunehmen, abzuklären, nun unzumutbar erscheinen liesse. Insbesondere vermag er keine glaubhafte Arbeitsunfähigkeit vorzuweisen (vgl. dazu sogleich). Es ist festzuhalten, dass die Weisung vom 11. Juni 2015, am 1. Juli 2015 den TAP-Einsatz anzutreten sowie korrekt und vollständig mitzuarbeiten,[58] für den Beschwerdeführer zumutbar ist.

14. Am 1. Juli 2015 hat der Beschwerdeführer zwar gemäss der Beschwerdegegnerin seinen TAP-Einsatz, auch wenn offensichtlich verspätet, angetreten. Aus der angefochtenen Verfügung wie auch aus den Vorakten ist jedoch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keine Anstalten machte, konstruktiv mitzuarbeiten. Vielmehr setzte er sich nach seiner Ankunft in der Citypflege wortlos hin und begann auf seinem mitgebrachten Laptop irgendetwas niederzuschreiben. Den ihm sodann vorgelegten Arbeitsvertrag hat der Beschwerdeführer nach etlichem hin und her unterzeichnet, jedoch gleichzeitig auch mit diversen handschriftlichen Ergänzungen seinerseits versehen. Auf Nachfrage der Betreuungsperson der Citypflege, ob der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei, verneinte dieser und legte ein Arztzeugnis aus dem Jahr 2013 vor. Nach Hinweis der Betreuungsperson auf die mangelnde Aktualität des Arbeitszeugnisses eskalierte die Situation, da der Beschwerdeführer den von ihm unterzeichneten Arbeitsvertrag wiederhaben wollte und für dieses Unterfangen nicht vor physischer Handlungen zurückschreckte.[59]

Der Beschwerdeführer versucht in seiner Beschwerde gar nicht erst, oben dargelegten Sachverhalt zu widerlegen. Es ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten am 1. Juli 2015 die Weisung vom 11. Juni 2015 krass missachtet und damit eine Pflichtverletzung im Rahmen des Sozialhilfegesetzes begangen hat. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten vor Ort einmal mehr die Arbeitsintegration mit fadenscheinigen Argumenten torpediert und bestätigte damit eindrücklich seine bereits während der ersten Unterstützungsperiode dargelegte, nicht vorhandene Arbeitsmotivation bzw. -bereitschaft.


Fehlende Mitwirkunq / mangelnde Kooperation

15. Trotz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit fehlt es auch an seiner Kooperation zwecks Abklärung seiner gesundheitlichen Situation. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer am 8. Juni 2015 angewiesen, bezüglich der Abklärung seiner gesundheitlichen Situation mitzuarbeiten und ein die Arbeitsunfähigkeit belegendes Arztzeugnis vorzulegen sowie sich der vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen.[60]

Gegen die vertrauensärztliche Untersuchung durch Dr. K___ bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts vor. Gegen Dr. Z___ macht der Beschwerdeführer Befangenheitsvorwürfe. Daraufhin liess die Beschwerdegegnerin sich die Unabhängigkeit von Dr. Z___ schriftlich bestätigen und diese Bestätigung dem Beschwerdeführer zu kommen.[61] Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befangenheitsvorwurfe aufgrund der Nachbarschaft zu seinen *zensiert* vermögen den Anschein der Befangenheit nicht zu begründen. Einzig aufgrund der geltend gemachten örtlichen Nähe zu den *zensiert* ist nicht auf ein, den Anschein der Befangenheit indizierendes, persönliches Interesse des Vertrauensarztes zu schliessen.[62] Weitere Ablehnungsgründe gemäss Art. 9 VRPG sind offensichtlich nicht vorhanden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge der Befangenheit eines der beiden Vertrauensärzte ist damit unbegründet und vermag ihn nicht zu entlasten.

Der Beschwerdeführer legte in der Folge kein aktuelles Arztzeugnis vor. Gleichzeitig weigerte er sich die Anmeldeformulare für die beiden Vertrauensarzte Dr. Z___ und Dr. K___ zu unterzeichnen. Dadurch vereitelte der Beschwerdeführer eine Anmeldung und letztlich eine Untersuchung durch diese Vertrauensärzte.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte, „vorbildliche Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht“ durch die versuchte Anmeldung bei den beiden Ärzten, vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Dem Beschwerdeführer wurde das Anmeldeprozedere durch die Beschwerdegegnerin mehrfach und eindeutig erläutert. Gleichwohl unterzeichnete der Beschwerdeführer die Anmeldungen für die Vertrauensärzte nicht vor Ort, aber auch nicht nachdem die Beschwerdegegnerin sie ihm per Post zugestellt hatte. Aus der Sicht des Beschwerdeführers macht sodann zumindest die fehlende Unterzeichnung der Anmeldung bei Dr. K___ keinen Sinn, bringt er gegen ihn doch keine Ablehnungsgründe vor. Jedoch unterzeichnete der Beschwerdeführer auch nach bestätigter Unabhängigkeit die Anmeldung bei Dr. Z___ nicht. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Anmeldeversuche per E-Mail resp. Einschreiben vermögen ihn nicht zu entlasten, erfolgten sie doch erst ab dem 6. Juli 2015 und in einer Art und Weise, welche das Fehlen eines eigentlichen Interesses des Beschwerdeführers an der Absolvierung der vertrauensärztlichen Untersuchung geradezu offenlegt.[63]

Damit wird die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers zusätzlich untermauert. Mit konstruierten und sehr weit hergeholten Argumentarien versucht er sich der gesundheitlichen Abklärung zu entziehen, so dass die von ihm geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit nicht objektiv überprüft werden kann.

16. Darüber hinaus verweigert der Beschwerdeführer auch seine Mitwirkung bei der Abklärung seiner Wohn- und Einkommenssituation. Mit Weisung vom 8. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bis spätestens am 21. Juni 2015 verschiedene Unterlagen bezüglich seiner Wohnsituation, Lohnabrechnungen aus seiner Mikro-Job Tätigkeit sowie Belege inklusive Buchhaltung der besagten Organisation einzureichen.[64] Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin gemahnt, die fehlenden Unterlagen bis spätestens am 5. Juli 2015 nachzureichen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer gemäss den Akten nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer bringt sodann nichts vor, was ihn bezüglich dieser Verletzung seiner Mitwirkungspflicht entlasten konnte.

17. Der Beschwerdeführer hat damit während der zweiten Unterstützungsperiode alleine mindestens drei Pflichtverletzungen begangen. Auch auf Grund der Vorgeschichte sind diese Pflichtverletzungen als schwer einzustufen, verunmöglicht der Beschwerdeführer durch sein ständiges Widersetzen die Überprüfung seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Wohnsituation sowie generell seiner finanziellen Situation und damit letztlich indirekt auch die Festlegung seines Bedarfs und / oder seiner Bedürftigkeit.


Generelle Verweigerungshaltung

18. Auf Grund der obigen Erwägungen ist der im Raum stehende Vorwurf, der Beschwerdeführer verweigere gezielt die Zusammenarbeit und vereitle seine Wiedereingliederung, um in seiner Position als Sozialhilfebezüger zu verharren, bestätigt. Der Beschwerdeführer zeigt kein Interesse, an seiner Position etwas zu ändern.

Er verhindert gezielt konstruktive Gespräche. Vielmehr versucht er durch sein Verhalten die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin zu provozieren, indem er z.B. einfach schweigt oder stetig alles protokolliert und hierfür auch noch verlangt, es solle langsamer gesprochen werden. Der Beschwerdeführer reicht sodann die geforderten Unterlagen nicht ein, sondern versucht die Beschwerdegegnerin gezielt in die Irre zu führen. Hinzuweisen ist diesbezüglich z.B. auf den eingereichten *Vertrag mit dem – nota bene von ihm mitbegründeten[65] und mitgestalteten – Organisation u.a. über die *zensiert*, wobei überdies sogar die Unterschrift *zensiert* fehlt.[66]


Widersprüchliches Verhalten

19. Gleichzeitig gibt sich der Beschwerdeführer in seinem Lebenslauf[67] sowie im Internet[68] als *zensier*. Da scheint es als offensichtlich widersprüchlich, eine von allen Instanzen inklusive Bundesgericht als zumutbare Tätigkeit bezeichnete Stelle bei der Citypflege mit fadenscheinigen Argumenten der Gesundheit nicht anzutreten und dann gleichzeitig die Überprüfung dieser vorgebrachten Gebrechen zu vereiteln.


Abschliessende Beurteilung

20. Zusammengefasst macht der Beschwerdeführer auch in der zweiten Unterstützungsperiode wiederum seine Arbeitsunfähigkeit geltend, vermag diese jedoch weder zu begründen geschweige denn mittels eigenständig eingeholten Arztzeugnissen zu belegen noch hilft er aktiv mit, seinen Gesundheitszustand zusammen mit der Beschwerdegegnerin und Vertrauensärzten abzuklären. Vielmehr versucht er diese Abklärungen zu boykottieren, indem er aus der Luft gegriffene Befangenheitsvorwurfe vorbringt. Das Verhalten des Beschwerdeführers muss als äusserst renitent bezeichnet werden.

Insgesamt trifft die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Einschätzung, der Beschwerdeführer hat sich „…in seiner Situation als Sozialhilfeempfänger eingerichtet“ und beziehe „…Sozialhilfeleistungen, wie wenn es sich um ein Renteneinkommen handeln würde…“ zu. Der Beschwerdeführer ist in keine Weise bereit, eine Gegenleistung zu erbringen, an seiner sozialen und beruflichen Integration zu arbeiten, seine Bedürftigkeit zu vermindern, ja nicht einmal die von ihm gegen diese Vorwurfe ins Feld gebrachten Argumente abzuklären. Die Beschwerdegegnerin kann auch in der zweiten Unterstützungsperiode keine Grundlage zur Zusammenarbeit aufbauen, womit es ihr nicht möglich ist, ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. Indem der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Sozialhilfe geltend macht, ohne dabei die ihm obliegenden Pflichten des SHG zu berücksichtigen, die engagierten Versuche der Beschwerdegegnerin, eine Grundlage für die Zusammenarbeit und die Eingliederung zu schaffen oder die Bedürftigkeit richtig abzuklären, dabei gezielt vereitelt, verursacht er die eigene Lage absichtlich und mit dem Zweck, weiterhin Sozialhilfe zu erhalten. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, ihm stünde mit der Sozialhilfe ein bedingungsloses Grundeinkommen vom Staat zur Verfügung. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar ist zurzeit eine nationale Initiative zum bedingungslosen Grundeinkommen hängig.[69] Ein solches stellt aber zurzeit nicht geltendes Recht dar. Der Beschwerdeführer handelt den Interessen der Sozialhilfe damit insgesamt bewusst zuwider.

Bereits im Entscheid vom 22. Mai 2014 im Verfahren shbv 99/9999 hat das Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland den Rechtsmissbrauch anlässlich der ersten Unterstützungsperiode festgestellt. Das Verhalten und die Situation des Beschwerdeführers haben sich seither nicht geändert. Die Anhandnahme des Unterstützungsgesuchs des Beschwerdeführers für die zweite Unterstützungsperiode, beginnend am 1. Juni 2015, bestätigt, dass die Beschwerdegegnerin den rechtsmissbräuchlichen Bezug der Sozialhilfe durch den Beschwerdeführer nicht generell und leichthin annimmt. Vielmehr hat sie die Situation erneut seriös geprüft. Damit erkennt die Beschwerdegegnerin richtigerweise, dass Rechtsmissbrauch in der Sozialhilfe nicht dazu führt, dass der Anspruch generell verwirkt ist. Vielmehr ist bei jedem Gesuch erneut zu prüfen, ob es rechtsmissbräuchlich ist resp. ob der Bezug der Sozialhilfeleistungen als rechtsmissbräuchlich erscheint. Dass dabei eine grosse Zurückhaltung geboten ist, versteht sich von selbst. Nichtsdestotrotz lassen all die oben aufgeführten Punkte keinen anderen Schluss zu, als dass das Verhalten des Beschwerdeführers nach wie vor einen Rechtsmissbrauch in der Sozialhilfe darstellt und die Beschwerdegegnerin die Unterstützung des Beschwerdeführers damit zu Recht eingestellt hat.

Dies wird sodann auch mit einem Überblick über die vom Bundesgericht bislang beurteilten Fälle über den Rechtsmissbrauch in der Nothilfe bestätigt. Das Bundesgericht hat bis heute zwar in allen Fällen den Rechtsmissbrauch verneint. Einen solch krassen Fall wie denjenigen des Beschwerdeführers hatte es jedoch noch nicht zu beurteilen. Gleichzeitig wurde die Nähe zum Rechtsmissbrauchs im Falle des Beschwerdeführers bereits im Verwaltungsgerichtsurteil, welches die erste Einstellung infolge des erstmaligen Nichtantritts eines TAP-Einsatzes beurteilte, festgestellt.[70]

21. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Sozialhilfeleistungen an den Beschwerdeführer zu Recht infolge Rechtsmissbrauchs eingestellt hat. Die Beschwerde ist damit gesamthaft gesehen unbegründet und folglich abzuweisen.

22. Der vom Beschwerdeführer am 3. August 2015 gestellte Antrag auf Nothilfe bei der Beschwerdegegnerin bildet wie erwähnt, nicht Gegenstand vorliegenden Verfahrens.[71] Trotzdem sei jedoch auf Folgendes hingewiesen. Die Lehre bezeichnet die Nothilfe, wie erwähnt, als nicht beschränkbar. Demgegenüber hat es die Rechtsprechung bislang offen gelassen, ob der Anspruch auf Nothilfe gemäss Art. 12 BV infolge Rechtsmissbrauchs verwirkt werden kann.[72] Müller / Schefer führen hierzu aus:  
„Einem Bedürftigen, der [...] den Zweck der ausgerichteten Sozialleistungen entfremdet, muss mit andere Mitteln begegnet werden als mit Entzug elementarster Leistungen, nämlich durch Änderung der Art der Leistung... .
Das Grundrecht auf Existenzsicherung ist konzipiert als punktuelle Garantie, die dann zu Anwendung kommt, wenn das bestehend Netz der Sozialhilfe versagt.“[73]

Ohne die unterschiedlichen Haltungen der Lehre und der Rechtsprechung zu würdigen, ist das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland der Meinung, dass der Renitenz des Beschwerdeführers insofern zu begegnen sein könnte, dass – die rechtskräftige Einstellung der Sozialhilfe vorausgesetzt – die Leistungen der Nothilfe so gewährt werden, dass ein Missbrauch faktisch ausgeschlossen oder zumindest erschwert ist. Zu prüfen wären beispielsweise, anstatt ein monatlicher Grundbetrag auszuzahlen, Nahrungsmittelgutscheine[74] zu leisten und anstatt einen Mietzins zu übernehmen, Übernachtungsmöglichkeiten in Notunterkünften jeweils ad hoc auf Verlangen auszuhändigen bzw. zu organisieren. In der Ausgestaltung der Nothilfe Iässt das Verfassungsrecht sodann auch Spielraum offen und wird nicht z.B. durch Bestimmungen wie Art. 32 SHG eingeschränkt.[75]

23. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache braucht die Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht mehr behandelt zu werden und das Verfahren ist diesbezüglich als erledigt vom Geschäftsverzeichnis des Regierungsstatthalteramts BernMittelland abzuschreiben.[76]


IV. Kosten I unentgeltliche Rechtspflege

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei. Allerdings ist das vorliegende Beschwerdeverfahren gemäss Sozialhilferecht kostenlos, da dem Beschwerdeführer keine mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorgeworfen werden kann.[77]

2. Es sind keine Parteikosten zu sprechen.[78]

3. Abschliessend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zu würdigen.

3.1. Die unentgeltliche Rechtspflege kann ganz oder teilweise rückwirkend auf den Beginn des Verfahrens vor der jeweils mit der Sache befassten Behörde bewilligt werden.[79] Damit ist gleichzeitig gesagt, dass die rückwirkende Gewährung von unentgeltlicher Prozessführung ausgeschlossen ist. Die unentgeltliche Prozessführung muss vor jeder Instanz neu beantragt werden.[80]

Soweit der Beschwerdeführer die Beiordnung eines Rechtsvertreters für sämtliche künftige Behördengange beantragt, ist folglich mangels Zuständigkeit nicht darauf einzutreten. Abgesehen davon, dass für künftige und damit noch nicht rechtshängige Verwaltungsverfahren ohnehin keine Anträge gestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Vertretung im Sozialhilferecht sowohl im Verwaltungsverfahren bei der Beschwerdegegnerin wie auch im Beschwerdeverfahren nicht Anwälten vorbehalten ist.[81] Mit anderen Worten kann er seinen in der Beschwerde unter dem Antrag auf „Verbeiständung für alle künftigen Behördengänge“ geäusserten Ängsten damit begegnen, indem er sich durch eine Person seines Vertrauens begleiten oder vertreten lässt.

3.2. Auf Gesuch hin kann eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit werden, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.[82]

Aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens braucht das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der Verfahrenskosten nicht gesondert bewilligt zu werden. Das Gesuch ist in dieser Hinsicht als gegenstandslos zu beurteilen und als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

3.3. Einer Partei kann überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen.[83]

Prozessbedürftigkeit liegt dann vor, wenn die betreffende Person die Kosten des Verfahrens resp. ihres Anwalts oder ihrer Anwältin ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und ihre Familie nicht zu bestreiten vermag.[84]

Als aussichtslos gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr bei objektiver Betrachtung nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet.[85] Ob ein Rechtsstreit aussichtslos ist, beurteilt sich aufgrund einer summarischen Prüfung.[86]

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die bedürftige Person Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, ohne dass die speziellen Verhältnisse geprüft werden müssten. In den anderen Fällen ist zu verlangen, dass zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre.[87]

3.4. Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in seiner Beschwerde nicht.[88] Die von ihm vorgebrachten Ängste bei Behördengängen,[89] betreffen allesamt künftige Verfahren, werden aber, soweit behilflich, für vorliegendes Gesuch berücksichtigt.

3.5. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist auch durch die zweite Unterstützungsperiode durch die Sozialhilfe im Juni und Juli 2015 nicht leichthin anzunehmen. Immerhin wurde der Beschwerdeführer seit dem Ende der ersten Unterstützungsperiode Ende November 2013 nicht mehr finanziell durch die Beschwerdegegnerin unterstützt. Gleichzeitig ist nicht klar, wie er seinen Lebensunterhalt bestritten hat resp. bestreitet. Aufgrund nachfolgender Feststellung kann jedoch offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer bedürftig im Sinne von Art. 111 Abs. 1 lit. a VRPG ist.

3.6. Auf Grund einer summarischen Prüfung aus der Sicht ex ante ist die Beschwerde als aussichtslos zu beurteilen. Dem Beschwerdeführer muss bewusst gewesen, sein, dass bereits im Verfahren shbv 99/9999 die unbefristete Einstellung u.a. wegen Rechtsmissbrauchs durch das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland geschützt worden war. Am Sachverhalt hat sich grundsätzlich nichts geändert. Vorliegender Sachverhalt deckt sich mehrheitlich mit demjenigen des Verfahrens shbv 99/9999. Es war somit für den Beschwerdeführer auch ohne rechtlichen Beistand ohne weiteres möglich, die Prozessaussichten vorliegenden Verfahrens als gering einzuschätzen. Dass die Kostenlosigkeit in sozialhilferechtlichen Streitigkeiten die Beschwerdeerhebung erleichtert, ist nicht von der Hand zu weisen. Doch auch bei kostenlosen Verfahren ist der Massstab für die anwaltliche Verbeiständung derjenige, ob eine Partei mit den erforderlichen Mittel sich diesen leisten wurde. Unter diesem Blickwinkel und vor dem Hintergrund vorliegenden Verfahrens muss dies klar verneint werden.

3.7. Folglich kann auch offen gelassen werden, ob vorliegend besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, welche die Beiordnung eines Rechtsbeistandes rechtfertigen würden, gegeben sind.

3.8. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ist somit infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Nachzulesen unter: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/10/b26007.html

Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland
Regierungsstatthalter (in Verantwortung von L___)


1 | Art. 52 Abs. 1 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1).
2 | Art. 63 Abs. 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).
3 | Art. 39a Abs. 4 Anhang 2 Ziff. 4 Gesetz vom 12. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG; BSG 152.01).
4 | Art. 65 Abs. 1 VRPG.
5 | Vgl. Auszug der Postsendungverfolgung Track und Trace in den Beschwerdebeilagen.
6 | Vgl. Vorakten p. 254.
7 | Vgl. Art. 3 Abs. 4 VRPG.
8 | Vgl. Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 2011, S. 17f.
9 | Vgl. Art. 27 VRPG.
10 | Vgl. Art. 28 VRPG.
11 | VgI. Markus Müller, a.a.O. Seite 133.
12 | Vgl. zu den Voraussetzungen, Markus Müller, a.a.O. S. 122ff.
13 | Art. 66 VRPG.
14 | Vgl. die Auflistung der Beschwerdeverfahren mit Beteiligung des Beschwerdeführers sogleich unter Ziffer 111.2. nachfolgend.
15 | Vgl. Urteil des kantonales Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2012, VGE 999.999.999X, publiziert in BVR 9999/999.
16 | VgI. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2013, BGer Urt. 99_999/9999, publiziert in BGE 999 9999.
17 | Vgl. Urteil des kantonales Verwaltungsgerichts vom 8. April 2013, VGE 999.9999.99X.
18 | VgI. Urteil des kantonales Verwaltungsgerichts vom 8. April 2013, VGE 999.9999.999X.
19 | Vereinigte Beschwerdeverfahren shbv 99/9999 und shbv 99/9999.
20 | Vgl. Urteil des kantonales Verwaltungsgerichts vom 2. Juni 2014, VGE 999 99 999 SH bezüglich den Verfahren shbv 99/9999 und 99/9999.
21 | Vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2015, Bger Urt. 99_999/9999.
22 | Vgl. das Beschwerdeverfahren Nr. 999 99 999 SH.
23 | Art. 12 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101).
24 | Art. 29 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1).
25 | Art. 23 Abs. 1 und 2 SHG.
26 | Art. 29 SHG.
27 | Art. 30 Abs. 1 SHG.
28 | Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12 und 12/14.
29 | Art. 8 Abs. 1 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111).
30 | Art. 8 Abs. 2 SHV.
31 | Art. 23 Abs. 1 SHG.
32 | Art. 9 Abs. 2 SHG.
33 | BVR 2005 S. 400, E. 5.1.1.
34 | BVR 2013, Seite 463, E. 3.2.
35 | Art. 27 Abs. 2 SHG.
36 | Art. 28 Abs. 1 SHG.
37 | Art. 28 Abs. 2 SHG.
38 | Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210).
39 | Für die Anwendung dieses ursprünglich für das Zivilrecht konzipierte Rechtsinstitut im öffentlichen Recht vgl. Honsell Heinrich in: Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), Basler Kommentar zum Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 2 N 4 und 35 und Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, S. 182 N26f; je mit Hinweisen zur Rechtsprechung.
40 | Müller Lucien, in Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender (Hrsg.), St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Art. 12 N. 9.
41 | In diesem Sinne statt vieler, Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 779ff, und Müller Lucien, a.a.O., Art. 12 N. 34f.
42 | VgI. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 99 999/9999 vom 12. November 2012.
43 | VgI. Peter Mosch Payot, in Steiger-Sackmann/Mosimann (Hrsg.), Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, Recht der Sozialen Sicherheit, N. 39.116 oder Wolffers Felix, Grundriss des Sozialhilferechts, Eine Einführung in die Fürsorgegesetzgebung von Bund und Kantonen, Bern – Stuttgart – Wien 1993, S. 168.
44 | Urteil 99999/9999 des Bundesgerichts vom 11. Februar 2009, E.5.2.
45 | Entscheid im Verfahren shbv 99/9999 vom 22. Mai 2014, Ziffer 111.8.3; vgl. vorne Ziffer 111.2. lit. k.
46 | Art. 1 SHG.
47 | Art. 3 SHG.
48 | Urteil 99_999/9999 des Bundesgerichts vom 11. Februar 2009, E. 5.3.
49 | Vgl. BVR 2005 S. 400 f. E. 7.3.3, mit Verweis auf BGE 121 1367 E. 3d und Urteil 2P.7/2003 des Bundesgerichts vom 14. Januar 2003 E. 2.3.
50 | Vgl. die entsprechenden Weisungen in den Vorakten, pag. 362f, 370 und 383f.
51 | Vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2015, Vorakten, pag. 557.
52 | Vgl. die festgehaltene Akteneinsicht des Beschwerdeführers in den Vorakten, pag. 247.
53 | VgI. der entsprechende Bericht, Vorakten, pag. 599ff.
54 | Vgl. BVR 2013/463, E. 5.
55 | Vgl. BGE 139 1218.
56 | Vgl. BVR 2013/463, E. 7.5.
57 | Vgl. die Auflistung aller Beschwerdeverfahren unter Ziffer 111.2 vorangehend.
58 | Vgl. die entsprechende Weisung in den Vorakten, pag. 383f.
59 | Vgl. den Bericht der Betreuungsperson beim TAP, Vorakten, pag. 241.
60 | Vgl. die entsprechende Weisung in den Vorakten, pag. 362f.
61 | Vgl. die Unabhängigkeitsbestätigung in den Vorakten, pag. 398, sowie den Brief der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 12. Juni 2015, in den Vorakten pag. 409.
62 | Vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a VRPG.
63 | Vgl. die E-Mails vom 6. und 10. Juli 2015 sowie das Einschreiben vom 13. Juli 2015 des Beschwerdeführers resp. von „Frau Anita Zerk“ an Dr. Z___ in den Beschwerdebeilagen.
64 | Vgl. die entsprechende Weisung in den Vorakten, pag. 370.
65 | VgI. die Angaben in seinem Lebenslauf, Vorakten, pag. 45.
66 | VgI. die entsprechende Beilage der Beschwerde.
67 | Vgl. Vorakten pag. 40.
68 | VgI. http://nirgendwo.ch ; zuletzt besucht am 23. September 2015.
69 | Vgl. die Initiative „Für ein bedingungsloses Grundeinkommen", BBI 2014 6551.
70 | Vgl. BVR 2013/463.
71 | Vgl. Ziffer II. 4 vorangehend.
72 | Müller Lucien, a.a.O., Art. 12 N. 34 mit Auflistung der Rechtsprechung des Bundesgerichts.
73 | Jörg Paul Müller/Markus Schefer, a.a.O. S. 780.
74 | Wobei das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 BV zu beachten ist. Vgl. hierzu Müller Lucien, a.a.O., Art. 12 N. 26.
75 | Vgl. dazu Müller Lucien, a.a.O., Art. 12 N. 33.
76 | Vgl. Art. 27ff, 68 sowie 39 VRPG.
77 | Art. 53 SHG.
78 | Art. 104 VRPG.
79 | Art. 111 Abs. 3 VRPG.
80 | VgI. Markus Müller, a.a.O. S. 251.
81 | Vgl. 15 Abs. 4 VRPG e contrario sowie Art. 52 Abs. 4 SHG.
82 | Art. 111 Abs. 1 VRPG.
83 | Art. 111 Abs. 2 i.V.m. Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Müller, a.a.O., S. 251 f.
84 | Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N 6 mit Verweis auf Art. 77 Abs. 1 der Zivilprozessordnung für den Kanton Bern (BSG 152.211; aufgehoben per 31. Dezember 2010). Vgl. zur Berechnungsmethode der Prozessarmut Markus Müller, a.a.O., S. 251f.
85 | Vgl. Alfred Buhler, in: Hausheer/Walter (Hrsg.), Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, Art. 117 N 228, mit ausführlichen Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung.
86 | Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N 12.
87 | BGE 1281225 E. 2.5.2 m.w.H.; BGer Urteil 99_999/9999 vom 3. Februar 2012, E. 5.1; BGer Urteil 99_999999 vom 6. Oktober 2010, E. 2.2.
Vgl. Ziffer 37 der Beschwerde. Vgl. Ziffer 39 der Beschwerde.




BeschwerdemögIichkeit:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die Beschwerde ist dreifach, zusammen mit dem angefochtenen Entscheid, dem Briefumschlag, mit dem er zugestellt wurde, und greifbaren Beweismitteln einzureichen.