Wucher und ausnützen einer Notlage – selbst Spesen/Gebühren Mittellose in den Ruin treiben

Thema heute: wenn Obdachlose die Krankenkassenprämien nicht überweisen, werden diese früher oder später betrieben. Daran ist nicht auszusetzen – wird der Intervall der Betreibung jedoch zu kurz gewählt, also z.B. pro Monat eine Betreibung, dann entstehen dem Schuldner riesige Kosten alleine durch die anfallenden Betreibungs- und Mahngebühren. Das wissen die zuständigen Behörden und verdienen dadurch pro Jahr unrechtmässig Millionen an ihrer eigenen Bevölkerung. Fritz Müller99 ist der Meinung, wird der Schuldner in zu kurzen Abständen betrieben, dies auf die Gebühren bezogen als Wucher und ausnützen einer Notlage anzusehen ist.

Die Behörden „in Zusammenarbeit“ mit den Krankenkassen daraus eine Art „Business-Modell“ entwickelt haben zu Ungunsten der Obdachlosen.

Fritz Müller99 möchte möglichst nicht pro nichtbezahlte Krankenkassenprämienrechnung zuzüglich sFr. 60.- Betreibungsgebühren bezahlen müssen. Scheint eigentlich logisch?

Diese zusätzlich erhobenen Gebühren wachsen wie eingangs erwähnt sehr schnell ins Astronomische. Für die Krankenkassen stellt es computertechnisch vor keine grossen Herausforderungen, mehrere unbezahlte Krankenkassen Monatsprämien als eine Forderung gegenüber Fritz Müller99 über das Betreibungsamt einzufordern. Dadurch entsteht dem Obdachlosen nur eine einmalige Gebühr pro Zahlungsbefehl. In der Regel wird das auch so gehandhabt, – leider nicht immer, wie es der vorliegende Fall aufzeigt.

Weil Fritz Müller99 pro Monat einmal sFr. 60.- zusätzlich (!), nebst den Krankenkassenprämien / Behandlungskosten Betreibungsgebühren hätte bezahlen sollen, er anno einen sogenannten Teilrechtsvorschlag erhoben hat, als er den Zahlungsbefehl entgegen nahm. Das bedeutet, er erhebt ausschliesslich auf den „Gebührenteil“ der Gesamtforderung einen sog. „Rechtsvorschlag“.

Zu der Verfügung/Einsprache
- Verfügung (b27010, dieses Dokument)
- Einsprache (b27011)

Der ganz „normaler Alltag“ im Leben eines Obdachlosen in der Schweiz.

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

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Permalink b27010

Absender (mail@krankenkasse.ch)
Krankenkasse Rechtsabteilung, Bern



Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
EINSCHREIBEN
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern


Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 27. Januar 2016 (erhalten am 28.01.2016)



Einspracheentscheid

in Sachen

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

gegen

Krankenkasse Rechtsabteilung, Bern

betreffend

ausstehende KVG-Prämien (Januar – April 2015
(Verfügung vom 13. Oktober 2015)



Sachverhalt
Herr Fritz Müller99 (Versicherter) ist bei der Krankenkasse unter der Police Nr. 9999999 für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) versichert.

2. Die Prämienrechnung für die Monate Januar bis März 2015 in einer Hohe von CHF 1193.70 wurde am 2. Februar 2015 verschickt, ist aber unbezahlt geblieben. Betreffend diese Rechnung wurde am 17. März 2015 eine erste Mahnung mit CHF 5.- Mahnspesen zugestellt.

Am 13. Mai 2015 hat die Krankenkasse die Prämienverbilligungen betreffend den Versicherten für das Jahr 2015 erhalten. Pro Monat wurde CHF 200.- auf der Prämie abgezogen. Es bedeutet, dass der Versicherte noch einen Betrag in einer Hohe von CHF 593.70 (1193.70 - 600.-) zahlen musste.

Nach der Abrechnung wurde eine zweite Mahnung in einer Höhe von CHF 613.70 (inkl. CHF 20.- Mahnspesen) zugestellt.

3. Die Prämienrechnung für den Monat April 2015 in einer Höhe von CHF 397.90 wurde am 2. März 2015 verschickt. Am 13. Mai 2015 hat die Krankenkasse die Prämienverbilligung auf der Prämie von April 2015 abgezogen. Es bedeutet, dass der Versicherte noch einen Betrag in einer Höhe von CHF 197.90 (397.90 - 200.-) zahlen musste.

Nach der Abrechnung wurde am 18. Mai 2015 eine erste Mahnung in einer Höhe von CHF 202.90 (inkl. CHF 5.- Mahnspesen) und am 17. Juni 2015 eine zweite Mahnung in einer Höhe von CHF 217.90 (inkl. CHF 20.- Mahnspesen) zugestellt.

4. Am 12. Juni 2015 hat die Krankenkasse gegen den Versicherten eine Betreibung eingeleitet, da die Zahlung der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, Restbetrag von Januar bis April 2015 in der Höhe von CHF 791.60 (593.70 + 197.90) ausgeblieben ist. Die Krankenkasse hat dabei eine Forderung in der Höhe von CHF 791.60 zuzüglich Mahnspesen von CHF 40.00 geltend gemacht. Verzugszins von 5% wurde ab dem 8. März 2015 gefordert.

5. Gegen den am 25. September 2015 zugestellten Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 9999999 des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland erhob der Versicherte am gleichen Tag einen Teilrechtsvorschlag ohne anzugeben, welcher Teil der Forderung von ihm bestritten wird.

6. Mit einsprachefähiger Verfügung vom 13. Oktober 2015 hat die Krankenkasse die betriebene Forderung im Betrag von CHF 908.70 (inkl. Betreibungskosten von CHF 53.30 und 5% Zinsen ab dem 8. März 2015 in einer Höhe von CHF 23.80) festgestellt und den Rechtsvorschlag vom 25. September 2015 gegen den Zahlungsbefehl Nr. 9999999 im Betrag von CHF 855.40 als aufgehoben erklärt.

7. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 3. November 2015 Einsprache. Der Versicherte führte aus, dass er gar keinen Rechtsvorschlag erhoben habe, so dass die Verfügung aufgrund formeller Fehler zu korrigieren, ggf. neu zuzustellen oder ganz aufzuheben sei.

8. Auf die Einsprache ist, soweit entscheidrelevant, in den folgenden Erwägungen einzugehen.


Erwägungen
Die Einsprache vom 3. November 2015 gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2015 erfolgte frist- und formgerecht; darauf ist einzutreten.

2. Der vorliegende Sachverhalt richtet sich nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), sowie nach den anwendbaren ergänzenden Vollzugsbestimmungen der Krankenkasse.

3. Art. 105b KVV bestimmt, dass der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten hat, wenn der Versicherte fällige Prämien und Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht bezahlt. Mahn-, Bearbeitungs- und Betreibungskosten werden nach Art. 105b Abs. 3 KVV und den ergänzenden Vollzugsbestimmungen der Krankenkasse zum KVG gemäss der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 125 V 276) dem Versicherten auferlegt.

4. Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, ermächtigt Art. 105b KVV die Versicherer, angemessene Bearbeitungsgebühren zu erheben, sofern in den allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorgesehen ist. Die Krankenkasse hat in ihren ergänzenden Vollzugsbestimmungen zum KVG - welche Bestandteil des Versicherungsvertrags mit dem Versicherten sind - eine solche Regelung enthalten.

5. Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären. Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten (Art. 74 Abs. 1 and 2 SchKG).

6. Der Versicherte macht geltend, dass er keinen Rechtsvorschlag erhoben habe. Diese Behauptung widerspricht aber dem zugestellten Zahlungsbefehl, auf welchem festgehalten wird, dass der Versicherte einen teilweisen Rechtsvorschlag erhoben hat. Da der Versicherte den bestrittenen Betrag nicht genau angegeben hat, gilt aufgrund von Art. 74 Abs. 2 SchKG die ganze Forderung als bestritten.

7. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass eine Grundforderung von CHF 791.60 für die ausstehenden Prämien (Restbetrag Januar - April 2015 CHF je CHF 197.90 pro Monat) besteht. Ab dem 8. März 2015 bis am 13. Mai 2015 ist ein Verzugszins von 5% auf dem Betrag von CHF 1591.60 und ab dem 14. Mai ist ein Verzugszins von 5 % auf dem Restbetrag von CHF 791.60 (nach Abzug Prämienverbilligungen) geschuldet. Die geschuldeten Mahngebühren betragen CHF 40.- and die Betreibungskosten CHF 53.30. Die Betreibung wurde somit zu Recht eingeleitet und der Teilrechtsvorschlag vom 25. September 2015 gegen den Zahlungsbefehl Nr. 99999999 wird aufgehoben.

8. Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen (RKUV 2003 Nr. KV 306 S. 463 Erw. 4), weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist.

9. Gemäss Art. 52 Abs. 3 ATSG ist das Einspracheverfahren kostenlos. Es werden in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet.


Entscheid
Die Einsprache vom 3. November 2015 wird abgewiesen.

2. Herr Fritz Müller99 schuldet der Krankenkasse den Betrag von CHF 791.60 für die ausstehenden Prämien (Restbetrag Januar bis April 2015 je CHF 197.90 pro Monat) zuzüglich Mahnspesen im Betrag von CHF 40.- und Betreibungskosten in der Höhe von CHF 53.30 sowie die Zinsen von 5% ab dem 8. März 2015 bis am 13. Mai 2015 auf dem Betrag von CHF 1591.60 und ab dem 14. Mai 2015 auf dem Restbetrag von CHF 791.60.

3. Der am 25. September 2015 erhobene Teilrechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 99999999 des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland wird aufgehoben.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.


Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 ATSG; Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern). Die Beschwerdeschrift hat Antrag, Begründung und Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist, welche nicht verlängert werden kann, tritt dieser Entscheid in Rechtskraft. Die Fristen stehen still: a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, b) vom 15. Juli bis and mit dem 15. August, c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/02/b27010.html

Freundliche Grüsse
Krankenkasse Rechtsabteilung

1 Exemplar (b27010)