Das Urteil Bundesgericht zum Thema der “Nicht-Anhandnahme von Nothilfeanträgen“

Thema heute: „(..)auch von einem juristischen Laien hätte erwartet werden dürfen(..)“, dass er sich formell korrekt in der Sachlage äussert!“.

Es korrekterweise auch hätte heissen können; „(..)leider müssen wir ihnen mitteilen, dass sie zu blöd sind und aus diesem Grund keine Daseinsberechtigung des Lebens mehr haben – Punkt.“ Das wäre ehrlicher gewesen.

Mit diesem Urteil (b250146) auf das eigentliche Thema der „Nicht-Anhandnahme der Nothilfeanträge“ von Fritz Müller99 nicht eingetreten wird.

Zu den Eingaben/Verfügungen
- Verfügung EG Bern (b25080)
- Widerspruch (b25083)
- Verfügung RSH (b250103)
- Widerspruch (b250128) (I/II)
- Widerspruch (b250143) (II/II)
- Urteil VGKB (b250144)
- Widerspruch (b250145)
- Urteil BG (b250146, dieses Dokument)
- Widerspruch EGMR (b250147)
- Entscheid EGMR (b2501yy)

Ohne weiteren Kommentar.

Herzlichst


Anita

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

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Permalink b250146

Absender (l___@bger.admin.ch)
Schweizerisches Bundesgericht, L___, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Einschreiben
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
CH-9999 Bern, BE

Als Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g____@bern.ch; m___@justice.be.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Luzern, 22. Dezember 2015




Urteil vom 22. Dezember 2015I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin L___, Präsidentin, Gerichtsschreiber Z___.


Verfahrensbeteiligte
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.


Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Oktober 2015.



Nach Einsicht
in die Eingaben des Fritz Müller99 vom 4. Dezember 2015,

in Erwägung,

dass, wer das Bundesgericht in Sozialhilfestreitigkeiten anrufen will, dies nur im Rahmen einer gegen einen Entscheid der letzten kantonalen Instanz gerichteten Beschwerde vornehmen kann (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG),

dass in Sozialhilfestreitigkeiten im Kanton Bern das kantonale Verwaltungsgericht diese letzte Instanz ist (Art. 74 Abs. 1 VRPG/BE and Art. 52 Abs. 3 SHG/BE),

dass daher, soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht anderes anfechten bzw. thematisieren will als den den Eingaben beigelegten Entscheid 999.99.999 SH des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015, darauf von vornherein nicht eingetreten werden kann,

dass mit dem Entscheid 999.99.999 SH vom 28. Oktober 2015, dem Beschwerdeführer am 6. November 2015 eröffnet, das Verwaltungsgericht auf eine gegen den Nichteintretensentscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 22. Juni 2015 gerichtete Beschwerde (b250103) mit der Begründung nicht eingetreten ist, der Beschwerdeführer habe sich in seiner Eingabe mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid des Regierungsstatthalteramts nicht ansatzweise auseinander gesetzt; er habe mit keinem Wort dargelegt, weshalb das Amt auf die bei ihm gegen die Verfügung der Einwohnergemeinde Bern vom 9. Juni 2015 erhobene Beschwerde hatte eintreten müssen,

dass (auch) die Beschwerden beim Bundesgericht eine sachbezogene Begründung aufweisen müssen, damit darauf eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG),

dass dies für Beschwerden, die sich gegen Nichteintretensentscheide richten, (ebenfalls) ein Auseinandersetzen mit den von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angegebenen Nichteintretensgründen voraussetzt; setzt sich die Eingabe lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinander, liegt dagegen keine sachbezogene Begründung vor (vgl. BGE 123 V 335; 118 lb 134),

dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde vom 30. Juli 2015 (b250128) hätte eintreten sollen, obwohl dies auch von einem juristischen Laien erwartet werden dürfte,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG abzuweisen ist,

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,


erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.


Luzern, 22. Dezember 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/03/b250146.html (anonymisiert)

Die Präsidentin:
L____

Der Gerichtsschreiber:
Z____