1000 Tage 100% sanktioniert – ein guter Grund zum Feiern?

Heute auf den Tag genau sind es 1000 Tage seit Fritz Müller99 von den Schweizer Behörden zu 100% sanktioniert wird.

Mich interessiert, was Fritz Müller99 heute bewegt. Überleben in einem Land, in dem das meiste nur gegen Geld erhältlich ist.

Eigentlich wollte ich die Korken knallen lassen und eine längere Abhandlung schreiben und natürlich mit Fritz Müller99 ein Interview führen.

Doch zum Hartz-IV Thema wurde schon alles gesagt, es gibt nichts, worüber es sich lohnen würde, zu sprechen – oder?!

Wie es wohl Fritz Müller99 nach 1000 Tagen des Leidens ergehen mag? Und all die Menschen, die in der Schweiz das gleiche/ähnliche Schicksal erleiden. Natürlich ist da die quälende Frage, dass Fritz Müller99 seit dem Verlust seiner Erwerbsarbeit 18'058 Stunden an gemeinnütziger Arbeit geleistet hat, dass ihn die gleiche Gesellschaft dafür mit 1000 Sanktionstagen abstraft. Als Dank darf Fritz Müller99 dann noch zusätzlich seit 575 Tagen auf der Strasse schlafen. Immerhin beträgt sein Anteil der Wertschöpfung in Franken gerechnet für seine ehrenamtliche Tätigkeit um die CHF 632'000.-. Ein ganz schöner Batzen (vgl. Grafik oben). Wie kann das sein? Bei dieser Rechnung verstehe ich einfach die Welt nicht mehr! Da gibt einer alles für die Gemeinschaft und bekommt als Gegenleistung nichts?

Hauptsache, uns in der Schweiz geht es gut und wir haben ein ausgebautes, solides und gerechtes Sozialsystem! Dieser Satz wird oft im Beobachter Forum und in anderen einschlägigen Propagandakanälen von staatlich bezahlten Trollen wiederholt. So oft, bis es alle glauben. Deshalb legen voraussichtlich die meisten SchweizerInnen am 5. Juni 2016 bei der BGE Abstimmung ein Nein in die Urne, weil viele nicht wahrnehmen (wollen), was um sie herum wirklich passiert?! Handy und Newskonsum hin oder her?!

Durch das schweizerische Sanktionsregime mit Namen «TAP Schweiz», «Hartz-IV», «IV Debakel» und Co. müssen hilfebedürftige Menschen, Kürzungen bis Null in Kauf nehmen. Das müsste zwischenzeitlich der letzte Hinterwäldler in der Schweiz eigentlich mitbekommen haben.

Durch den Wegfall ihres Existenzminimums sie, diese Nicht-Menschen gewaltvoll dazu gezwungen werden unter anderem a) sinnlose Tätigkeiten auszuüben, die eine astronomische finanzielle Belastung des Staates mit sich bringen b) ihre Arbeitskraft zu Billigstlöhnen oder unbezahlt zur Verfügung zu stellen, wodurch weitere Arbeitsplätze gefährdet werden bzw. verloren gehen c) Massen an aussichtslosen Bewerbungen auf nicht vorhandene Jobs zu versenden d) ihren Briefkasten täglich zu leeren, obschon Obdachlose in der Schweiz i.d.R. keine Briefkästen mehr haben.

Diese Dinge haben nichts mehr mit Arbeitsanreizen zu tun, sondern mit Arbeitszwang, moderner Sklaverei, öffentlicher Stigmatisation und offenem Strafvollzug, Obdachlosigkeit und Hunger inklusive. Die Nothilfe- und Sozialhilfe Antragstellenden werden durch oben beschriebene Massnahmen nicht wie von den Unterstützern vertreten gefördert, sondern blockiert. Unter Existenzangst und Zwangsmassnahmen leidende Menschen haben es unbestritten schwerer ihr Potential entfalten zu können und ihren Weg zu finden, um einen wirklich nützlichen und für sie passenden Beitrag an der Gesellschaft leisten zu können.

Der an Fritz Müller99 vollzogene offene Straffvollzug hat ihn, wie er mir erzählt, in seinen Unternehmungen im Dienste der Gemeinschaft anfangs extrem gehemmt – er war wie gelähmt.

Nachdem er Mittel und unkonventionelle (illegale?) Wege finden musste – gefunden hat – es blieb ihm nichts anderes übrig – wir – die Gemeinschaft – haben ihn dazu gezwungen, ohne Geld überleben zu müssen – hat er nun wieder mehr Energie, sich den Bedürfnissen und Sorgen anderer Menschen anzunehmen. Ganz die offene und liebenswerte Art von Fritz Müller99, so wie ich ihn seit je her kenne. So funktioniert die maslowschen Bedürfnispyramide. Erst wer die unterste Stufe überwunden hat ist befähigt, anderen etwas geben zu können, selbstlos – einfach nur, weil er oder sie existiert.

Dass Fritz Müller99 in der Schweiz 1000 Tage überlebt hat, finde ich, ist heute ein guter Grund zum Feiern!

Also stossen wir u.a. auf ihn und ähnlich betroffenen Menschen an! Es sind viele! In der Schweiz sind es zirka 8 Millionen, abzüglich des einen Prozent um genau zu sein. Kommt alle nach Basel am Sonntag, 5. Juni 2016, ab 10:00 Uhr [Grundeinkommen | Das Fest]

Anita ZerkIn diesem Sinne – in 9 Tagen ist die BGE Abstimmung. Es geht um das bedingungslose Grundeinkommen in der Schweiz.

Wer mit Nein abstimmt, sollte sich überlegen, was das Wort "Bedingung" bzw. "bedingungslos" bedeutet. Vor allem was es für die Menschen bedeutet, die aus welchen Gründen auch immer, diese Bedingungen, die an ein Grundeinkommen, sprich Sozialhilfe, gekoppelt sind, nicht erfüllen (können).

Wer mit Nein abstimmt, spricht süchtige Menschen, Menschen mit und ohne Behinderung, Kranke, Renitente oder Menschen, die von den Richtern oft und unbegründet als Schwerst-Renitent bezeichnet werden, ihre (wirtschaftliche) Existenzberechtigung ab.

Wer mit Nein abstimmt, ignoriert heute geltendes Grundrecht.

Wer mit Nein abstimmt, a) sagt Ja zu dem menschenunwürdigen und brutalen Sanktionsregime, das heute in der Schweiz praktiziert wirdfa**smus pur b) sagt Ja zu den heutigen und kommenden Massenunruhen und -Protesten in der Schweiz c) sagt Ja zu Bespitzelung und Überwachung d) sagt Ja dazu, dass Menschen in mehr als 40 Fällen in ihren Grundrechten beschnitten werden dürfen e) sagt Ja zu Slums und Waldmenschen in der Schweiz f) sagt Ja zu der Massenverelendung von Gruppen und staatlich geförderten Massenverelendungsprogrammen für Gruppen g) sagt Ja dazu, dass Menschen krank und unbehandelt vor sich hinvegetieren, (frühzeitig) sterben h) sagt Ja dazu, dass junge Menschen ihren Fähigkeiten entsprechend nicht ihren Beruf erlernen und ergreifen dürfen i) sagt Ja dazu, dass (renitenten) Müttern/Vätern, die durch Sanktion ihre Obdach verloren haben, ihre Kinder weggenommen werden dürfen k) sagt Ja dazu, dass ein Mensch durch Sanktion und richterliche Verfügung indirekt getötet werden darf – Punkt!

In der Schweiz muss deshalb an jedem zweiten Tag ein Mensch sterben! Nein wirklich? Das kann doch nicht sein?! Oh, doch – Morgen ist ein guter Tag zu sterben (..) endlich sind wir bei dem Punkt angekommen, wo die wirklich wichtigen BGE Fragen ins Spiel kommen (..)

Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/05/1000TageSanktioniert.html

Liebe Grüsse aus der ach so guten und sicheren Hoch-Glanz-Schweiz.

Bern, 27. Mai 2016

Eure


Alias Anita Zerk

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Fragen zu "Finanzierbarkeit" o.ä. bitte anderswo diskutieren – danke.


Weshalb Obdachlose in der Schweiz fast doppelt soviel Krankenkasse bezahlen sollen, obschon sie nie Leistungen dieser Versicherungen beziehen können – diese Frage beschäftigt das Schweizerische Bundesgericht (II/III)

Thema heute: das Verwaltungsgericht des Kantons Bern der Meinung ist, nein – darüber wird jetzt nicht gesprochen und wollte das Dossier schliessen (siehe letzten Beitrag, b27019).

In diesem Beitrag (b27020) wird Fritz Müller99 dem Bundesgericht nun vorrechnen müssen, wie viel ein Sanktionierter und Obdachloser mehr und zusätzlich an „Krankenkassenkosten“ zu bezahlen hat als ein „normaler“, unsanktionierter Sozialhilfeempfänger, der monatlich sein Geld auf sein Konto gutgeschrieben erhält.

Statt der kleinen Summe von CHF 43'920.- (100%) auf zehn Jahre gerechnet, muss ein Obdachloser in der Schweiz, nebst, dass er die Leistungen der Versicherung auch im hohen Alter nicht in Anspruch nehmen kann, die stattliche Summe von CHF 81'132.- (184%) hinblättern. Kaum zu glauben – aber leider wahr – doch lest selber.

Zu der Verfügung/Einsprache
- Verfügung (b27010)
- Einsprache (b27011)
- Urteil VGKB (b27019)
- Einsprache (b27020, dieses Dokument)
- Urteil SBG (b270yy)

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M___
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Bern, 12. Mai 2016


Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit

für

Herrn Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Beschwerdeführer (am 12.05.2016 ohne anwaltliche Verbeiständung) -

gegen

KPT Krankenkasse AG, Postfach 8624, 3001 Bern
- Beschwerdegegnerin -
und

Verwaltungsgericht des Kt. BE, Speichergasse 12, 3011 Bern
- Vorinstanz -
betreffend

ausnützen einer Notlage und Wucher – wenn Menschen das Doppelte für etwas zu bezahlen haben, die Leistung hierfür nie in Anspruch nehmen können




Sehr geehrter M____


1) Antrag / Rechtsbegehren

In Erwägung zu ziehen ..

a) ..zusätzliche fiskalische Belastungen, Mehraufwendungen nebst den Krankenkassenprämien vom Obdachlosen in Relation zu stellen. Obdachlose fast das Doppelte (184%) bezahlen müssen als „normale“ TransferleistungsempfängerInnen – bekannt auch unter dem Namen „SozialhilfeempfängerInnen“,

b) ..das Urteil vom 14.04.2016 (b27019) an die Vorinstanz zurückzuweisen,

c) ..für den strittigen Zeitraum die Kosten neu zu berechnen,

d) ..Betreibungsbegehren und Intervall von 1-4 Monaten als zu repetitiv, die Eintreibung von Forderung in einem Intervall von 2 mal pro Jahr oder weniger als verhältnismässig anzusehen,

e) ..durch das nicht Wechseln können der Anbieter die daraus entstehende Kostendifferenz über Jahrzehnte hinweg als schwerwiegende Rechtsungleichheit nach Art. 8.1 BV anzusehen,

f) ..der Kläger braucht nicht verbeiständet zu werden – es soll offenbar rechtens sein, wenn das Bundesgericht den Hinweis macht, dass der Kläger einen Anwalt hinzuziehen darf – kein Anwalt in der Schweiz kostenlos für Sozialhilfeantragstellende arbeitet – solche „Hinweise“ von Seite Bundesgericht somit von vornherein als völlige Farce und unrechtmässig zu bezeichnen, der Kläger auf’s heftigste rügt, dass dies der Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV zuwiderläuft. Es steht jedoch dem Gericht frei, den Obdachlosen zu verbeiständen. Eine Leistung von Seite Staat, die real vom Kläger eingefordert werden kann, sich nicht nur als heisse Luft entpuppt (umgangssprachlich).

g) ..das angefochtene Urteil (b27019) als Zwischenentscheid zu werten,

h) ..der Vorwurf „(..)an der Grenze der Leichtsinnigkeit“ (b27019, Ziff. 4.1) vom Kläger als Drohung aufgefasst, dem entschieden entgegenzuhalten und nicht stattgegeben wird – im vorliegenden Fall es um eine grosse Summe Geld geht. Erhält der Kläger im Nachhinein recht, ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen würde.

Beweismittel
Urteil VGKB vom 14.04.2016, tapschweiz.blogspot.ch/2016/05/b27019.html
EGMR Beschwerde vom 22.03.2016, tapschweiz.blogspot.ch/2016/03/b250147.html
EGMR Beschwerde vom 06.05.2016, tapschweiz.blogspot.ch/2016/05/b26023.html (abgerufen am 12.05.2016)


2) Formelles und Sachverhalt

Der Kläger die Krankenkassenkosten nicht bestreitet, einzig die zusätzlich entstehenden Gebühren, Kosten, die nicht entstehen würden, wenn der (Nicht-Mehr-) Versicherte nicht 100% sanktioniert wäre – der Kläger die Intervalle und das gebunden sein an den einen (teuersten) Anbieter in Frage stellt. Also a) Zins b) Mahnkosten c) Verfahrenskosten d) Betreibungs- und Konkurskosten und e) Kosten, die einem Säumigen entstehen, indem er nicht die Wahl hat, von der Teuersten zum günstigeren Krankenkassenanbieter wechseln zu können.

Unsanktioniert dem Kläger oder einem Sozialhilfeempfänger Kosten (normale KK-Prämien) auf ein Jahrzehnt gerechnet von CHF 43'920.- entstünden. Unrechtstaatlich sanktioniert entstehen im gleichen Zeitraum unter gewissen Rahmenbedingungen so u.U. Geldforderungen über CHF 81'132.-. Das ist beinahe das Doppelte!

Dieser unhaltbare Umstand als ausnützen einer Notlage und Wucher zu bezeichnen? Kommt hinzu, dass diese sog. „Leistungen“ von Obdachlosen nie in Anspruch genommen werden können, selbst im hohen Alter nicht, somit nach Art. 5 BV der Grundsatz rechtstaatlichen Handelns in Frage zu stellen ist. D.h. in vorliegendem Berechnungsbeispiel auf 10 Jahre gerechnet CHF 81’132.- zu bezahlen wäre, der Kläger weder je ein Medikament noch je das schweizerische Gesundheitssystem in Anspruch nehmen, die kleinste Krankheit unbehandelt zum Tod führen kann. Jedem nach Art. 10 BV ein Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit zusteht – dem Kläger ganz klar und offensichtlich nicht!

Beweismittel
Rechtsstaatsreport, rechtsstaatsreport.de/hartz4
Dokumentierte unrechtsstatliche Vorgänge tapschweiz.blogspot.ch
(abgerufen am 12.05.2016)

Zum Berechnungsbeispiel (auf 10 Jahre gerechnet / Quelle: bonus.ch)
Günstigste Krankenkasse = CHF 43'920.- (unsanktioniert)
Teuerste Krankenkasse = CHF 77'400.-

Differenz A = CHF 33'380.-

Eintreiben von Forderung in einem Intervall von 2 Monaten bei 40.00 Mahngebühren und 53.30 Betreibungskosten = CHF 5'598.-. Werden die Forderungen halbjährlich gestellt ergeben sich zusätzlich Kosten von CHF 1'866.-. Eine Differenz B von CHF 3’732.-.

Differenz B = CHF 3’732.-

Beide Differenzen A und B zusammengezählt ergeben

Mehraufwendungen von CHF 37'212.-.

Günstigste Krankenkasse = CHF 43'920.- (unsanktioniert = 100%) plus Zusatzkosten von CHF 37'212.- ergibt CHF 81'132.-.

3) Fazit

Sanktionierte und Obdachlose bezahlen demnach 184% statt der „üblichen“ 100% von CHF 43'920.-, die Prämien der jeweils günstigsten Krankenkasse.


4) Zwischenergebnis

Diese Zusatzkosten (+84%) plus die sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Versicherungsnehmer als „jenseits von Gut und Böse“ anzusehen. Der Kläger als Laie und unkundiger in juristischen Belangen die korrekte Bezeichnungen, Gesetzesartikel hierfür nicht kennen kann.

Der beschriebene Vorgang der Kläger in seinen Worten so zu Papier bringt – sehr verständlich in korrekter deutscher Amtssprache, „(..)der Vorgang als ausnützen einer Notlage von ganzen Bevölkerungsgruppen und als Wucher mit möglicher Bereicherungsabsicht anzusehen ist“. Es in der Deutungshoheit und Verantwortung des Gerichts liegt, wie mit diesen Informationen und vorliegender Klageschrift umzugehen ist.

Damit sind die Eingangs gestellten Rechtsbegehren ausführlich, hinreichend begründet und es wird höflich um wohlwollende Prüfung und entsprechende Gutheisung ersucht.


Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/05/b27020.html (anonymisiert)

Stets gerne mit Überflüssigem beschäftigt – freundliche Grüsse.

Bern, 12. Mai 2016




Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99



Fritz Müller99
(beschwerdeführende Partei)

Dreifach

Beilagen erwähnt

Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b27020 ist der Absender

Wo Krankenkassen und Behörden bei Obdachlosen abkassieren (I/III)

Thema heute: durch Gebühren und dem nicht wechseln können von teuren Krankenkassen in Billigere obdachlose Menschen mehr und mehr in die Schuldenfalle geraten. In einem weiteren Beitrag werde ich vorrechnen (b27020), wie viel mehr ein Sanktionierter und Obdachloser mehr an „Krankenkassenkosten“ zu bezahlen hat als ein „normaler“, unsanktionierter Sozialhilfeempfänger, der monatlich sein Geld auf sein Konto gutgeschrieben erhält.

Fritz Müller99 der Meinung ist, dass es machbar sein müsste, ausstehende Krankenkassen Monatsprämien oder eine oder mehrere Behandlungskostenrechnungen als eine Forderung gegenüber dem Versicherungsnehmer, und in einem Male über ein Betreibungsbegehren, welches für den Obdachlosen mit einmaligen Gebühren verbunden ist, über das Betreibungsamt dem (Nicht-Mehr-) Versicherten in Rechnung zu stellen. Dadurch entsteht dem Obdachlosen nur eine einmalige Gebühr pro Zahlungsbefehl. Verschwendet bitte keine Gedanken darüber, wie viel geldwertmässig ein solches Verfahren kostet.

Zu der Verfügung/Einsprache
- Verfügung (b27010)
- Einsprache (b27011)
- Urteil VGKB (b27019, dieses Dokument)
- Einsprache (b27020)
- Urteil SBG (b270yy)

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

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Absender (m___@justice.be.ch)
Verwaltungsgericht Kt. BE, Speichergasse 12, 3011 Bern



Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
EINSCHREIBEN
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern



Als Beweismittel per Mail an
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Bern, 14. April 2016


Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung


Urteil des Einzelrichters vom 14. April 2016


Verwaltungsrichter X___
Gerichtsschreiber Y___


Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Beschwerdeführer -
gegen

KPT Krankenkasse AG
Rechtsdienst, Postfach 8624, 3001 Bern
- Beschwerdegegnerin -


betreffend Einspracheentscheid vom 27. Januar 2016 (U/Ref. 9999999)


Sachverhalt:
A.
Der 1966 geborene Fritz Müller99 (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist bei der KPT Krankenkasse AG (nachfolgend KPT oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (vgl. Akten der KPT, Antwortbeilage [AB] 1 und 2).
Da der Versicherte die Prämienrechnungen für die Monate Januar bis März 2015 (AB 5) und April 2015 (AB 9) nicht beglichen hatte, stellte die KPT am 10. September (AB 12), nachdem sie ihn vorgängig für beide Forderungen je zwei Mal gemahnt hatte (AB 6, 8, 10 und 11), beim Betreibungsamt Bern-Mittelland ein Betreibungsbegehren für eine Forderung von Fr. 831.60 (beinhaltend ausstehende Prämienforderung von Fr. 791.60 nebst Zins von 5% ab dem 8. März 2015 und Mahnkosten von Fr. 40.--). Gegen den gestützt hierauf erlassenen Zahlungsbefehl vom 18. September 2015 (Betreibungs-Nr. 999999999; AB 13) erhob der Versicherte am 25. September 2015 Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 (AB 14) hob die KPT den Rechtsvorschlag auf. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 15) wies sie mit Entscheid vom 27. Januar 2016 (AB 16) ab.


B.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2016 erhob der Versicherte hiergegen Beschwerde. Einerseits fordert er der angefochtene Entscheid sei bezüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungskosten aufzuheben. Andererseits bemängelt er das Intervall der Betreibungen.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 11. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde.


Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über de Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.


1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2016 (AB 16). Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den geltend gemachten Verzugszins sowie die Mahnkosten gegeben sind.

Was die ausstehenden Prämienforderungen im Umfang von Fr. 791.60 sowie die hierfür erteilte definitive Rechtsöffnung betrifft, so ist hierüber vorliegend vom angerufenen Gericht nicht zu entscheiden, zumal diesbezüglich der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Januar 2016 (AB 16) in Anbetracht der Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sich der von ihm erhobene „Teilrechtsvorschlag" ausschliesslich auf die Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungskosten beziehe, in Rechtskraft erwuchs.

Soweit die Rügen des Beschwerdeführers das Erheben von Betreibungskosten betreffen, ist auf diese nicht einzutreten. Steht nämlich der Gläubiger bei erfolgreicher Betreibung der Ersatz der Betreibungskosten durch den Schuldner von Gesetzes (Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]) wegen zu, braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 18. Juni 2004, K 144/03 E. 4.1).


1.3 Bei Mahnkosten von Fr. 40.-- sowie 5% Verzugszins auf Fr. 791.60 ab dem 8. März 2015 liegt der Streitwert offensichtlich unter Fr. 20000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).


2.
Die Beschwerdegegnerin hat die für die sich im vorliegenden Fall stellenden Fragen relevanten Rechtsgrundlagen im Einspracheentscheid vom 27. Januar 2016 (AB 16) sowie in der Beschwerdeantwort vom 11. März 2016 richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen.

Was der Beschwerdeführer bezüglich des Intervalls der Betreibungen, den Mahnspesen sowie dem Verzugszins vorbringt, ist unbegründet und es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im Einspracheentscheid vom 27. Januar 2016 (AB 16), in der Beschwerdeantwort sowie der prozessleitenden Verfügung vom 18. März 2016 verwiesen werden. Hervorzuheben ist dabei, dass das KVG Sozialhilfebezügern hinsichtlich des Prämieninkassos keine Sonderstellung einräumt. Sollte der Beschwerdeführer die Prämiendifferenz im Rahmen von Sozialhilfeleistungen tatsächlich erhalten haben, setzte er sich sogar des Vorwurfes der nicht zweckkonformen Verwendung der entsprechenden Gelder sowie des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Prozess aus. Auch hätte er allenfalls zu gewärtigen, dass der Sozialhilfedienst die Prämiendifferenzen auf Anzeige der Beschwerdegegnerin hin dieser künftig direkt begleicht (Ar. 32 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei den einzelnen Mahnungen jeweils Gebühren erhebt, zumal der Beschwerdeführer selber nicht bestreitet, dass er die beiden Prämienrechnungen nicht rechtzeitig bezahlt hat. Die Beschwerdegegnerin ist zudem zur Erhebung von Mahnkosten gemäss Art. 105b der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV; SR 832.102) i.V.m. den von der Beschwerdegegnerin erlassenen Ergänzenden Vollzugsbestimmungen zum KVG Ausgabe 01.2004 (AB 3) ausdrücklich berechtigt und die dem Beschwerdeführer nach dem Verursacherprinzip auferlegten Gebühren für die erste und zweite Mahnung von insgesamt Fr. 20.-- dürften den tatsächlichen Verwaltungs- und Kostenaufwand der Beschwerdegegnerin kaum decken, womit deren Verhältnismässigkeit nicht weiter zu hinterfragen ist (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Februar 2016, 99_9999999).

Was die vom Beschwerdeführer beanstandete Periodizität der Betreibungen anbelangt, stösst diese Rüge von Anbeginn - ungeachtet des gesetzlich vorgegebenen Art. 105b Abs. 1 KVV - ins Leere. Denn für den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Zeitraum von Januar bis April 2015 wurden sämtliche ausstehenden Prämienforderungen in einem einzigen Begehren in Betreibung gesetzt, d.h. es fielen nur einmalig Betreibungskosten an. Schliesslich liegt es nicht im Ermessen des Beschwerdeführers, ob die Beschwerdegegnerin verschiedene gegen ihn gerichtete vollstreckbare Forderungen in einem einzigen oder mehreren separaten Betreibungsbegehren in Betreibung setzt (EVG K 144/03, E. 4.3).


3.
Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2016 (AB 16) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. Der in der Betreibung Nr. 99999999 des Betreibungs- und Konkursamtes Bern-Mittelland erhobene Rechtsvorschlag ist in Bestätigung des angefochtenen Entscheides im Umfang von Fr. 791.60 nebst Zins von 5% seit 8. März 2015, zuzüglich Mahnkosten von Fr. 40.-- aufzuheben und der Beschwerdegegnerin hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.


4.
4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a
ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben, auch wenn das Verhalten des Beschwerdeführers an der Grenze der Leichtsinnigkeit liegt.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf
Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).


Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Der in der Betreibung Nr. 9999999 des Betreibungs- und Konkursamtes Bern-Mittelland erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von Fr. 791.60 nebst Zins von 5% seit 8. März 2015, zuzüglich Mahnkosten von Fr. 40.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin hierfür die definitive Rechtsöffnung erteilt.

3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen:
- Fritz Müller99
- KPT/CPT Krankenkasse
- Bundesamt für Gesundheit


Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/05/b27019.html

Der Einzelrichter:
X___

Der Gerichtsschreiber:
Y___


Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

CH – EGMR und 100% Sanktion

Thema heute: über die geltenden Vertragsvereinbarung zwischen der Schweiz und dem EGMR in Strassburg (Frankreich), zu der Frage;
„..darf der Staat, die Schweiz – Menschen Schaden zufügen, indem er es zulässt, dass (Rand-) Gruppen keine oder ungenügende Gesundheitsvorsorge zuteil wird – kranke Menschen unbehandelt vor sich dahinvegetieren müssen, an den Folgen leiden, Schmerzen erleiden, (frühzeitig) sterben, ggf. verhungern? Ganz abgesehen von anderen Aspekten wie menschenwürdig Leben, soziokulturelle Teilhabe, usf.“

Zu den Eingaben/Verfügungen
- Verfügung EG Bern (b26001)
- Widerspruch (b26002) (I/II)
- Widerspruch (b25083) (II/II)
- Verfügung RSH (b26007)
- Widerspruch (b26009)
- VGKB (b26012) (I/II)
- Urteil VGKB (b26013) (II/II)
- Widerspruch (b26014)
- SBG (b26020) (I/III)
- SBG (b26021) (II/III)
- Urteil SBG (b26022) (III/III)
- Eingabe EGMR (b26023dieses Dokument)
- Entscheid EGMR (b260yy)



Ohne weiteren Kommentar.

Herzlichst


Anita

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

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Permalink b26023

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger
Einschreiben
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR),
European Court of Human Rights
Herrn/Mr. R____
Europarat / Council of Europe
F-67075 Strasbourg Cedex
(Frankreich / France)

Als Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g____@bern.ch; m___@justice.be.ch; g____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch; k___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 06. Mai 2016


Beschwerde, Vertragsverletzung EGMR – Schweiz

für

Herrn Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern, CH
- Beschwerdeführer (am 06.05.2016 ohne anwaltliche Verbeiständung) -

gegen

Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern, CH
- Beschwerdegegnerin -
und

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, CH
- Vorinstanz I -
und

Verwaltungsgericht des Kt. BE, Speichergasse 12, 3011 Bern, CH
- Vorinstanz II -
und

Schweizerisches Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, CH
- letzte Instanz über Rechtsstreitigkeiten in der Schweiz -

betreffend

Einstellung der Sozialhilfe, 100% Sanktion auf unbestimmte Zeit, Entzug der aufschiebenden Wirkung. Verfügung der Einwohnergemeinde Bern vom 22. Juli 2015



Sehr geehrter Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, sehr geehrter Herr R____


Einleitung



1) Nichteinhaltung der Konvention, Vertragsverletzung zwischen dem EGMR und der Schweiz
In Erwägung zu ziehen sei, ob mit Urteil vom 11.02.2016 (b26022) das Bundesgericht und die Gerichtsbarkeit der Vorinstanz – die Schweiz – mutmasslich die ratifizierten EGMR Vertragsvereinbarungen – die EU Menschenrechte Artikel 1, 2, 4, 5, 15, 21, 34, 54 und die Aspekte unter Würdigung der UN Charta für Menschenrechte die Präambel und Artikel 1, 3, 5, 7, 13, 22, 23, 25 und 30 verletzen.

Dem Beschwerdeführer den grundrechtlichen Anspruch auf eine menschenwürdige Existenz, ein Leben unter Würdigung der obgenannten Artikel nicht stattgegeben worden ist.

Die Verantwortlichen daher öffentlich abgemahnt (b240111, ..) worden sind.

Der Beschwerdeführer auf’s heftigste rügt, dass seit der Einführung der „Agenda 2010“ im Jahre 2003 verfassungsrechtlich durch Richtersprüche Grundrechtsansprüche heute, 2016 in Europa nicht garantiert sind und diese Agenda täglich (!) ihre (Todes-) Opfer fordert. Der Beschwerdeführer zweifelt, ob der Ausdruck „Rügen“ die richtige Bezeichnung ist, denn dieses Wort bezieht sich auf einen Völkermord, der vom Umfang her bis heute mehr (Todes-) Opfer gefordert hat als der zweite Weltkrieg an Opfer zu beklagen hatte.

Beweismittel
Abgemahnt: L____, » tapschweiz.blogspot.ch/2015/03/b240111.html (abgerufen am 06.05.2016)



2) Anonymisierung
Dem Antrag auf korrekte Anonymisierung in vollem Umfang stattzugeben sei.



3) Korrespondenz
Dem Antrag stattzugeben sei, dass zukünftige Schriften in Englisch und nicht in Französisch abgefasst werden.



4) Umfang, Sachverhalt und Gutachten
Eine zusammenhängende Darstellung des Sachverhalts in laienhafter Form aber gut verständlichen Worten in der beiligenden Hauptbeschwerde (b25083) inklusive Gutachten und Brandbrief dem EGMR zur Prüfung vorgelegt wird. Gemäss Art. 47. Abs. 2 die EGMR mit den Angaben aus dem offiziellen Beschwerdeformular in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf andere Dokumente, Art und Umfang bestimmen zu können – aufgrund der EGMR Vorgabe für die Darlegung des Sachverhalts dem Beschwerdeführer im Maximum ~19'000 Zeichen zur Verfügung stehen. Die Darstellung des Sachverhalts, Herleitung, Begründung, Gutachten, Brandbrief umfassen zirka ~172'000 Zeichen. Dem Antrag stattzugeben sei, dass die Klageschriften Teil A, B und C als zusätzliche Eingaben gereicht werden können. Die Darlegung des Sachverhalts im Beschwerdeformular einen ersten Überblick gewährt. Der chronologische Hergang ist komplett online einsehbar.

Beweismittel
Unrechtstaatliches Vorgehen vollständig anonymisiert protokolliert unter » tapschweiz.blogspot.ch (abgerufen am 06.05.2016)

Beschwerdeformular (GER-1016/1)


Liste der beigefügten Unterlagen, chronologisch geordnet

5) EGMR Begleitbrief und Beschwerdeformular (GER-1016/1)
  • EGMR Begleitbrief (b26023) vom 06.05.2016 inkl. Beschwerdeformular (b26024, GER-1016/1) 

6) Den Beschwerdeeingaben an:
  • RSH (b26002) vom 22.07.2015,
  • [1] RSH (b25083) vom 15.06.2015 (Haupt),
  • [2] VGKB (b26009) vom 29.09.2015 (Nachtrag 1),
  • [3] SBG (b26014) vom 18.12.2015 ..
..die beschwerdeführende Partei nichts beizufügen hat – das Dossier als Haupteingabe anzusehen ist.


7) Den Verfügungen von:
  • EG Bern (b26001) vom 22.07.2015,
  • RSH (b26007) vom 29.09.2015,
  • VGKB (b26012) vom 10.11.2015,
  • VGKB (b26013) vom 30.11.2015,
  • SBG (b26022) vom 11.02.2016 ..
..entgegenzuhalten ist.


8) Die Auferlegen von Kosten der BF nicht entsprechen kann, eine mögliche Nicht-Anhandnahme ein Urteil darstellt.


9) In vorliegendem Sachverhalt in Bezug auf die Nicht-Anhandnahme der Nothilfeanträge, der unrechtstaatlichen 100% Sanktion und der Entzug der Aufschiebenden Wirkung die Staatsanwaltschaft in Bern (Schweiz) gegen die verfügenden Schweizer Behörden ermittelt (b26008).


Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/05/b26023.html (anonymisiert)

Mit vorliegendem Dossier und dem ausgefüllten offiziellen EGMR Beschwerdeformular (GER – 2016/1) eine Eingabe nach Art. 47 Verfahrensordnung vorliegen sollte.

Stets gerne mit Überflüssigem beschäftigt – freundliche Grüsse.

Bern, 06. Mai 2016



Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99



Fritz Müller99
(beschwerdeführende Partei)

Einfach

Beilagen erwähnt

Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b26023 ist der Absender


Verwendete Abkürzungen
BF, Beschwerdeführer
EG Bern, Einwohnergemeinde Bern, Kt. BE
RSH, Regierungsstatthalter Bern-Mittelland, Kt. BE
VGKB, Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
SBG, Schweizerisches Bundesgericht
IV, Invalidenversicherung Schweiz
SUVA, Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fritz Müller99, BF Pseudonym für öffentliche Publikation (anoymisiert)
Anita Zerk, anonyme Ghostwriterin u. (Mikro-) Darlehensgeberin u. genötigte Helferin

Inwiefern wird die Würde des Menschen durch eine Vollsanktion geschützt? Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (III/III)

Thema heute: das Schweizerische Bundesgericht der Meinung ist, dass die Eingabe des Klägers nicht der korrekten Form entspricht, die Eintretensvoraussetzungen somit nicht gegeben sind.

Jeder darf für sich selber entscheiden, ob es für Schweizer Maurer, Bodenleger, Maler, Schreiner usf. zumutbar wäre, eine „bundesgerichtkonforme“ Eingabe zu schreiben – ohne Anwalt – mit einem normalen Schulabschluss. Gemäss Bundesgericht offenbar ja! Ich persönlich finde die Eingabe von Fritz Müller99 nicht schlecht! Vom formellen Aspekt her gesehen? Ein wenig holprig aber durchaus verständlich?!

Mit vorliegender Serie b260xx im nächsten Schritt die EGMR zu entscheiden hat, „(..)inwiefern durch die Vollsanktionierung die Würde von Fritz Müller99 geachtet und geschützt wird“.

An dieser Stelle nochmals einen grossen Dank an die vielen Freiwilligen, die an den „Vorlagen“ mitgearbeitet haben (b25083, ..).

Zu den Eingaben/Verfügungen
- Verfügung EG Bern (b26001)
- Widerspruch (b26002) (I/II)
- Widerspruch (b25083) (II/II)
- Verfügung RSH (b26007)
- Widerspruch (b26009)
- VGKB (b26012) (I/II)
- Urteil VGKB (b26013) (II/II)
- Widerspruch (b26014)
- BG (b26020) (I/III)
- BG (b26021) (II/III)
- Urteil BG (b26022) (III/III, dieses Dokument)
- Eingabe EGMR (b26023)
- Entscheid EGMR (b260yy)

Ohne weiteren Kommentar.

Herzlichst


Anita

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

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Permalink b26022

Absender (l___@bger.admin.ch)
Schweizerisches Bundesgericht, L___, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
EINSCHREIBEN
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g____@bern.ch; m___@justice.be.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Luzern, 11. Februar 2016

99_999/2015
Urteil vom 11. Februar 2016
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter X___, Präsident,
Gerichtsschreiber Y___.

Verfahrensbeteiligte
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid (b26013) des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. November 2015.


Nach Einsicht
in die Eingaben des Fritz Müller99 vom 18. Dezember 2015 (b26014),



in Erwägung,
dass, wer das Bundesgericht in Sozialhilfestreitigkeiten anrufen will, dies nur im Rahmen einer gegen einen Entscheid der letzten kantonalen Instanz gerichteten Beschwerde vornehmen kann (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG),

dass in Sozialhilfestreitigkeiten im Kanton Bern das kantonale Verwaltungsgericht diese letzte Instanz ist (Art. 74 Abs. 1 VRPG/BE und Art. 52 Abs. 3 SHG/BE),

dass daher, soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht anderes anfechten bzw. thematisieren will als den den Eingaben beigelegten Entscheid 999.99.999 SH des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2015, darauf von vornherein nicht eingetreten werden kann,

dass mit dem Entscheid 999.99.999 SH vom 30. November 2015, dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2015 eröffnet, das Verwaltungsgericht ein gegen den Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 29. September 2015 angehobenes Beschwerdeverfahren zufolge Rückzuges der nicht sachbezogen begründeten Eingaben als erledigt vom Protokoll abgeschrieben hat,

dass sich der Beschwerdeführer mit diesen für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz in keiner Weise auseinandersetzt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337 [U 20/97 vom 3. Februar 1998]) und insbesondere nicht darlegt, weshalb das kantonale Gericht mit seinem Abschreibungsentscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1-3 BGG), zumal der Beschwerdeführer auf die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung und die Möglichkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts hingewiesen worden ist, wovon in der Folge kein Gebrauch gemacht wurde,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,


erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.


Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/05/b26022.html (anonymisiert)

Luzern, 11. Februar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:
X___

Der Gerichtsschreiber:
Y___

Inwiefern wird die Würde des Menschen durch eine Vollsanktion geschützt? Darüber kann nur befunden werden, wer „Eintretensvoraussetzungen“ erfüllt, so das Schweizerische Bundesgericht (II/III)

Thema heute: das Schweizerische Bundesgericht will mit dieser Frage offenbar nichts zu tun haben – die Frage geht somit weiter nach Frankreich.

Mit vorliegender Serie b260xx die EGMR zu entscheiden hat, „(..)inwiefern durch die Vollsanktionierung die Würde von Fritz Müller99 geachtet und geschützt wird“.

Zu den Eingaben/Verfügungen
- Verfügung EG Bern (b26001)
- Widerspruch (b26002) (I/II)
- Widerspruch (b25083) (II/II)
- Verfügung RSH (b26007)
- Widerspruch (b26009)
- VGKB (b26012) (I/II)
- Urteil VGKB (b26013) (II/II)
- Widerspruch (b26014)
- BG (b26020) (I/III)
- BG (b26021) (II/III, dieses Dokument)
- Urteil BG (b26022) (III/III)
- Eingabe EGMR (b26023)
- Entscheid EGMR (b260yy)

Ohne weiteren Kommentar.

Herzlichst


Anita

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

#tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ #bgetweet http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b26021

Absender (l___@bger.admin.ch)
Schweizerisches Bundesgericht, L___, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
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Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern

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Luzern, 22. Dezember 2015

99_999/2015 Xx


Unentgeltlicher Rechtsbeistand; Anforderungen an eine Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und 6 Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Fritz Müller99 gegen die Einwohnergemeinde Bern, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 30. November 2015 (999 99 999 SH)


Sehr geehrter Herr Müller99

Wir bestätigen den Empfang Ihrer Eingaben vom 18. Dezember 2015 (b26014).


Unentgeltlicher Rechtsbeistand

Falls Sie in dieser Angelegenheit einen Rechtsanwalt beiziehen wollen, so steht Ihnen dies frei. Der Rechtsanwalt wird Sie u.a. über die Prozesschancen informieren, da nur bei einer nicht aussichtslosen Beschwerde überhaupt ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben werden kann. Darüber hinaus muss die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung geboten sein. Wird in einer aussichtslosen Angelegenheit trotzdem Beschwerde geführt, trägt der Rechtsmitteleinleger das Kostenrisiko, selbst wenn er bedürftig ist.

Über eine mögliche Übernahme der Anwaltskosten (Beigabe des gewählten Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsbeistand) entscheidet das Gericht erst nach Eingang der (rechtsgenüglichen) Beschwerde und in Kenntnis der Akten.


Anforderungen an eine Rechtsschrift

Damit auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, hat diese u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Das heisst, die Beschwerde führende Person muss erklären, welche Entscheidungen sie verlangt, und dartun, aus welchen Gründen sie mit dem angefochtenen Urteil nicht einverstanden ist. Sie muss ausführen, weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen nicht überzeugen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen geltendes Recht verstösst. Ist - wie vorliegend - ein Abschreibungsbeschluss angefochten, bedingt dies eine spezifische Auseinandersetzung mit den Abschreibungsgründen. In Verfahren um kantonale Sozialhilfe muss sie überdies darlegen, welches Bundesrecht oder kantonale verfassungsmässige Recht verletzt ist.

Diese Eintretensvoraussetzungen scheinen in Ihrer Eingabe nicht erfüllt zu sein.

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass dieser Mangel nur innert der Beschwerdefrist, die im angefochtenen Entscheid erwähnt und nach Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckbar ist, behoben werden kann (Fristenstillstand vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar [Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG]).

Ihre Eingabe scheint zudem übermässig weitschweifig zu sein. Auch dieser Mangel wäre noch zu beheben.

Alle Eingaben in dieser Sache sind unter Angabe der Geschäftsnummer an das
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu adressieren.


Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/05/b26021.html (anonymisiert)

Im Auftrag der Präsidentin der
I. sozialrechtlichen Abteilung
Die Bundesgerichtskanzlei

Beilage: Kopie der Eingaben

Inwiefern wird die Würde des Menschen durch eine Vollsanktion geschützt? Diese Frage beschäftigt das Schweizerische Bundesgericht (I/III)

Thema heute: auf den Punkt gebracht, das Schweizerische Bundesgericht will oder kann sich dazu nicht äussern und delegiert den Ball weiter nach Frankreich.

Mit vorliegender Serie b260xx die EGMR zu entscheiden hat, „(..)inwiefern durch die Vollsanktionierung die Würde von Fritz Müller99 geachtet und geschützt wird“. Das Schweizerische Bundesgericht auf die Eingabe von Fritz Müller99, gleich wie bei den Essensgutscheinen mit Urteil b250146 auf das Thema der „Nicht-Anhandnahme von Nothilfeanträgen“, nicht eingetreten ist.

Der EGMR in Strassburg (Frankreich) über Essensgutscheine und Notunterkunft mit Eingabe b250147 zu befinden hat, wann das Urteil bekannt gegeben wird, ist nicht bekannt – die Abgabe von Essensmarken sei (leider) auch an Bedingungen geknüpft, so das Schweizerische Bundesgericht, und stehe somit nicht allen Nothilfeantragstellenden zur Verfügung.

Zu den Eingaben/Verfügungen
- Verfügung EG Bern (b26001)
- Widerspruch (b26002) (I/II)
- Widerspruch (b25083) (II/II)
- Verfügung RSH (b26007)
- Widerspruch (b26009)
- VGKB (b26012) (I/II)
- Urteil VGKB (b26013) (II/II)
- Widerspruch (b26014)
- BG (b26020) (I/III, dieses Dokument)
- BG (b26021) (II/III)
- Urteil BG (b26022) (III/III)
- Eingabe EGMR (b26023)
- Entscheid EGMR (b260yy)

Ohne weiteren Kommentar.

Herzlichst

Anita

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

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Permalink b26020

Absender (l___@bger.admin.ch)
Schweizerisches Bundesgericht, L___, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g____@bern.ch; m___@justice.be.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Luzern, 09. Dezember 2015


MITTEILUNG

99_999/2015 Xx

Eingangsanzeige

Am 4. Dezember 2015 (Poststempel) hat

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern,

Beschwerde (b26014) gegen einen Entscheid (b26013) des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 28. Oktober 2015 (999 99 999 SH) eingereicht.

Weitere Verfahrensbeteiligte:
die Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern.
Eventuelle prozessleitende Anordnungen werden soweit nötig folgen. Berichtigungen der Parteibezeichnungen bleiben Vorbehalten.

Alle Eingaben in dieser Sache sind unter Angabe der Geschäftsnummer an das
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu adressieren.


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Die Kanzlei
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