CH: Die Zahnarztrechnung

Thema heute: wenn Beschwerden von Laien fehlerhaft eingereicht werden – wie kann es anders sein – werden diese zurückgewiesen. Fritz Müller99 zur Nachbesserung „innert kurzer Frist“ genötigt wird.

Aktuelle Korrespondenz
- Rückzug Rechsvorschlag Nr. 9999999 (b26026)
- Stellungnahme Fritz Müller99 (b26027)
- Stellungnahme behandelnde Klinik (b26028)
- Fritz Müller99 fragt bei der Gemeinde Bern nach (b26029)
- Stellungnahme der Gemeinde Bern (b26030)
- Verfügung anstelle einer Mahnung, UNIBe (b26031)
- Meldung/Einsprache Fritz Müller99 (b26032)
- Verfügung Rekurskommission (b26033, dieses Schreiben)
- Die Eingabe b26032 wird verbessert (b26034)

Ohne weiteren Kommentar:

Herzlichst


Anita

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

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Permalink b26033

Absender (n____@rekom.unibe.ch)
Rekurskommission UniBE, S___, Hochschulstrasse 6, 3012 Bern


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
EINSCHREIBEN
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
CH-9999 Bern, BE

Als Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g__@bern.ch; m___@justice.be.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 18. Mai 2017



Verfügung

in der Beschwerdesache

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
Beschwerdeführer
gegen

Zahnmedizinische Kliniken der Universität Bern (ZMK). h.d. S___, Freiburgstrasse 7, 3010 Bern
Vorinstanz

betreffend Behandlungsgebühr;
Verfügung vom 26. April 2017 betreffend Rechnung Nr. 9999-R9999999 vom 3. August 2016.


In Erwägung

[A] dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 15. Mai 2017 an die Rekurskommission der Universität Bern Meldung/Einsprache gegen die Verfügung vom 26. April 2017 betreffend Rechnung Nr. 9999-R9999999 vom 3. August 2016 der Klinik für Zahnerhaltung, Zahnmedizinische Kliniken der Medizinischen Fakultät der Universität Bern erhoben hat;

[B] dass gegen Verfügungen der Organe der Fakultäten und der weiteren Organisationseinheiten der Universität Bern Beschwerde bei der Rekurskommission der Universität Bern erhoben werden kann (Art. 76 Abs. 1 UniG [B.1]);
B.1 | Gesetz vom 5. September 1999 über die Universität (UniG; BSG 436 II).

[C] dass der Präsident schriftlich den Empfang der Beschwerde bestätigt (Art. 11 Abs. 1 Reglement [C.1]);
C.1 | Reglement vom 3. November 1998 über die Rekurskommission der Universität Bern (nachfolgend: Reglement).

[D] dass auf das Verfahren vor der Rekurskommission die Bestimmungen des VRPG [D.1] anwendbar sind, sofern das UniG keine abweichenden Regelungen enthält (Art. 75 UniG);
D.1 | Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG: 8SG 155.21).

[E] dass die Beschwerde unter anderem einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten muss und greifbare Beweismittel – insbesondere die angefochtene Verfügung – beizulegen sind (Art. 32 Abs. 2 VRPG):

[F] dass aufgrund fehlender oder leicht manipulierbarer Unterschrift Eingaben per E-Mail oder Fax nicht statthaft sind (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 81) und der Bestätigung durch eine Originalunterschrift bedürfen (Pra 81/1992 5.89 f):

[G] dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. April 2017 vom Beschwerdeführer die Kosten für eine zahnmedizinische Behandlung einfordert;

[H] dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ausführt, "Anfechtungsgegenstand" sei die Weigerung der Kostenübernahme von Krankheitskosten durch die Einwohnergemeinde Bern und beantragt, die Einwohnergemeinde Bern sei zu einer Kostengutsprache zu verpflichten. Zur Begründung führt er aus ..
..„dass bis dato von der Einwohnergemeinde Bern und verfügenden Behörden weder eine schriftliche Bestätigung vorliegt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr sanktioniert sei, noch bis wann der Beschwerdeführer von der Einwohnergemeinde Bern zu sanktionieren sei";
[I] dass die Regelung des Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Einwohnergemeinde Bern nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet;

[K] dass aus der Eingabe vom 15. Mai 2017 nicht klar ersichtlich ist, inwiefern sich die Beschwerde gegen die Behandlungskosten in der Verfügung vom 26. April 2017 richtet;

[L] dass die Parteien sich verbeiständen und, soweit nicht persönliches Handeln oder Erscheinen nötig ist, aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen können (Art. 15 Abs. 1 VRPG);

[M] dass im vorliegenden Fall zur Prozessvertretung nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen sind (Art. 15 Abs. 4 VRPG);

[N] dass die Rekurskommission unvollständige Beschwerden zur Verbesserung zurückweist (Art. 33 Abs. 1 VRPG) und dazu eine kurze Nachfrist ansetzt mit dem Hinweis darauf, dass die Eingabe als zurückgezogen gilt, wenn sie nicht innert Frist wieder eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 VRPG);


wird verfügt:

1. Die Rekurskommission der Universität Bern bestätigt den Eingang der Eingabe per E-Mail vom 15. Mai 2017.

2. Die Beschwerde wird zur Verbesserung zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird zur Einreichung der verbesserten Beschwerde (in zwei Exemplaren) eine Frist bis Mittwoch, 31. Mai 2017 angesetzt. Er hat innert dieser Frist die Beschwerde mit seiner Originalunterschrift auf dem Postweg bei der Rekurskommission einzureichen und zu begründen, inwiefern sich die Beschwerde gegen die Verfügung vorn 26. April 2017 richtet. Wird die verbesserte Beschwerdeeingabe nicht innert dieser Frist wieder eingereicht, so gilt die Beschwerde als zurückgezogen.

3. Zu eröffnen:
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Merkblatt);
- Zahnmedizinische Klinik (A-Post. gegen Rückschein).

Nachzulesen unter » tapschweiz.blogspot.ch/2017/05/b26033.html (anonymisiert)

Bern, 18. Mai 2017

Rekurskommission der Universität Bern
N___