CH: eine weitere unnötige Einsprache

Thema heute: Geld, Geld und nochmals Geld – ich kann’s bald nicht mehr hören.

Aktuelle Korrespondenz
- Rückzug Rechsvorschlag Nr. 9999999 (b26026)
- Stellungnahme Fritz Müller99 (b26027)
- Stellungnahme behandelnde Klinik (b26028)
- Fritz Müller99 fragt bei der Gemeinde Bern nach (b26029)
- Stellungnahme der Gemeinde Bern (b26030)
- Verfügung anstelle einer Mahnung, UNIBe (b26031)
- Meldung/Einsprache Fritz Müller99 (b26032)
- Verfügung Rekurskommission (b26033)
- Die Eingabe b26032 wird verbessert (b26034)
- Verfügung Rekurskommission (b26035)
- Weiterer Krankheitsfall – neue Rechnung, UNIBern (b26036)
- Verfügung 2, UNIBe (b26037)
- Rechnung 2 an Gmd. Bern (b26038)
- Meldung/Einsprache 3 von Fritz Müller99 (b26039dieses Schreiben)
- Offizielle Stellungnahme der Gemeinde Bern (b26040)

Ohne weiteren Kommentar:

Herzlichst


Anita

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

#tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ #bgetweet https://twitter.com/tapschweiz
Permalink b26039

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (n____@rekom.unibe.ch)
EINSCHREIBEN
Rekurskommission UniBE
N___
Hochschulstrasse 6
3012 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: z__@fin.unibe.ch, l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; g___@bern.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 07. Juli 2017



Meldung/Einsprache gegen die Verfügung UNIBe vom 26.06.2017


Sehr geehrte/r N___

1) Gegen die Verfügung (b26037) der Patient, nachfolgend Beschwerdeführer, BF genannt, Einsprache erhebt.


Anfechtungsgegenstand
2) Unter Berücksichtigung von Ziff. 10, die Weigerung Kostenübername von Krankheitskosten durch die Einwohnergemeinde Bern, nachfolgend EG Bern genannt.

Beweismittel
Rückzug Rechsvorschlag b26026
Stellungnahme BF b26027
Weitere Beweismittel
Stellungnahme behandelnde Klinik b26028
Stellungnahme BF b26029
Stellungnahme EG Bern b26030
Verfügung Rekurs Kommission, b26035
Verfügung UNIBe, b26037


Begründung
3) Aus der Stellungnahme EG Bern vom 03.03.2017 (b26030) herausgeht, dass der BF offenbar nicht 100% sanktioniert sein soll und damit geltendes Recht zu umgehen versucht (Ziff. 13).

Der BF belegen kann, dass bis dato von der EG Bern und verfügenden Behörden weder eine schriftliche Bestätigung vorliegt, ..
..dass der BF nicht mehr sanktioniert sei, noch
..bis wann der BF von der EG Bern zu sanktionieren sei.

Beweismittel
Aus der online Dokumentation Serie b260xx


4) Daraus resultiert unmittelbar; ..
..der BF seit 1406 Tagen von der EG Bern zu 100% sanktioniert ist (Stand 07.07.2017), wie die EG Bern ihre Dossiers führt dem BF egal ist – unbeteiligte Dritte wie die Ziegler Fonds Stiftung verpflichten zu wollen allfällige Kosten zu übernehmen der Rechtstaatlichkeit widerspricht.

5-6) -

7) Zu b26033.G und b26033.I – der BF rügt, dass sich sehr wohl Leistungserbringer wie Dritte an den rechtskräftigen Urteilen zu orientieren haben (Ziff. 10).

8) Zu b26033.H – gerügt wird, dass der von der Beschwerdegegnerin genannte "Anfechtungsgegenstand" zu eng umschrieben wird. Die BF Begründung umfasst das komplette Dossier aus b260xx und nicht nur Teile daraus.

Beweismittel
Dossier abrufbar unter tapschweiz.blogspot.ch, b260xx

9) Zu b26033.K – der BF sich klar ausgedrückt hat, dass die Behandlungskosten zu deckeln sind. „Indes von wem“, dies u.a. "Anfechtungsgegenstand" dieser Eingabe ist.

10) Zu b26033.L bis b26033.M – der BF nachweislich mittellos ist, ihm in dieser Angelegenheit eine Verbeiständung zusteht, welche eine weitere, nachgebesserte Eingabe nachreicht. Der BF ganz offensichtlich mit dem „Vorgang“ überfordert erscheint – er sich in rechtlichen Belangen nicht auskennt – er nicht einmal weiss, wie er gültiges Recht einzufordern hat. (b26007, 999 99 999 SH b26012, ECHR-LGer11.00R Nr. 26670/16, Serie b260xx).

11) -

Abschliessende Überlegungen
12) Der Entzug existenzsichernder Mittel ist eine Sanktion, die im Rahmen des Schweizerischen Sanktionssystems des Strafgesetzbuches niemals zulässig sein könnte. Sanktionen des Strafrechts zielen stets auch auf Resozialisierung und damit auf (Re-)Integration in die Gesellschaft. Die Sanktionen des Strafrechtes entziehen dem Delinquenten bzw. der Delinquentin niemals die zur Existenzsicherung erforderlichen Mittel. Art. 1 Abs. 1 GG verbietet selbst bei schwersten Verbrechen eine Strafe, die den Täter aus der Rechtsgemeinschaft ausschlösse. Wenn eine solche Sanktion sogar im Fall eines schweren Verbrechens verfassungswidrig wäre, dann kann sie im vorliegenden Fall unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als verhältnismässig gelten.

13) Die entsprechenden Urteile (kantonal, BGer und EGMR) liegen vor. Die Weisung der Gemeinde Stadt Bern im Wortlaut;
"(..) in der Gemeinde Stadt Bern lebende obdachlose SchweizerInnen, Nothilfebeziehende oder Nothilfeantragstellende SchweizerInnen mit positiv/negativem Bescheid (..) können sich immer am Morgen (Montag bis Freitag) zwischen 7.45 und 8.45 im Inselspital in der Zahnklinik melden (..) kann jede Person ohne Termin erscheinen, Notfallbehandlungen werden dann gleich durchgeführt (..) dies ohne vorherige Kostengutsprache. Im Anschluss an die Notfallbehandlung kann für den Patienten ein Kostenvoranschlag für eine weitere Behandlung erstellt werden (..) erhalten Sie ein Kostengutsprache für die Notfallzahnbehandlung und Nachbehandlung via G___. Kontakt: Soziale Dienste Bern, G___, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern, g___@bern.ch."


Der BF nachweislich mehrmals eine Kostengutsprache schriftlich eingefordert hat. So u.a. mit Schreiben vom 07.07.2017 (b26038).

Beweismittel
Zitat » tapschweiz.blogspot.ch/2015/05/b25050.html (abgerufen am 07.07.2017)
Kostengutsprache 2 » tapschweiz.blogspot.ch/2017/07/b26038.html (abgerufen am 07.07.2017)


Antrag
14) Es gelten die Anträge aus den ersten Eingaben (b26032 und Serie b260.XX).

15) Die Urteile gesetzeskonform anzuwenden (vgl. Ziff. 13).

16) Aufgrund der Herleitungen ausschliesslich die EG Bern zu einer Kostengutsprache zu verpflichten ist.

17) In korrekter Umsetzung des Urteils es sich im gesamtkontext gesehen um Milliarden Beträge handelt, zukünftig die Kassen der Gemeinden stark belastet werden – die EG Bern sich dieser Situation natürlich vollkommen bewusst ist. Öffentliches Interesse tangiert. Ggf. die Leistungserbringerin als Mittäterin und Mittwisserin je nach Ausgangslage angeklagt werden könnte. Der BF gegenüber beiden Parteien rechtliche Schritte vorbehält.

Beweismittel
Chronologisch geordnete Akten abrufbar unter » tapschweiz.blogspot.ch

18) Der EG Bern eine erneute Stellungnahme mit Ansetzung einer Frist zu geben – ihr entsprechend Akteneinsicht für relevante Textstellen einzuräumen sei.

19) Der BF gem. Ziff. 10 in dieser Angelegenheit zu verbeiständen sei.

20) Weitere Anträge vorbehalten bleiben.

21) Der BF mittellos ist, er von der verfügenden Behörde wiederholt genötigt wird, sich illegal Geld zu beschaffen, damit er sich die Einschreibegebühr für vorliegendes Schreiben leisten kann.

22) Dem BF eine Eingangsbestätigung auszustellen sei aus der hervorgeht, welche Akten der Rekurskommission UniBE zugestellt worden sind.


Für weitere Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Nachzulesen unter » tapschweiz.blogspot.ch/2017/07/b26039.html

Ich bitte um Kenntnisnahme.

Stets gerne mit Überflüssigem beschäftigt – freundliche Grüsse.

Bern, 07. Juli 2017



Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99



Fritz Müller99
(Notfallpatient, BF)

Als Mailkopie an n____@rekom.unibe.ch

Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Zweifach
Beilagen erwähnt

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b26039 ist der BF, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – der Sanktionierte sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.