Zwischenverfügung Bundesgericht Schweiz – Nachfrist zur Vorschussleistung gemäss Art. 62 Abs. 3 Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Nachdem durch die erste Darlehensaktion etwas Geld zusammengekommen ist (b24094, b24097), wird der fehlende Betrag von CHF 440.- durch die hier vorliegende Verfügung vom Bundesgericht einverlangt. Erst wenn der Gesamtbetrag einbezahlt ist, wird auf die Haupteingabe der Beschwerdeführenden Partei eingetreten. Soviel zu «Ius respicit aequitatem», dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind #tapschweiz http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b24098

Absender (l____@bger.admin.ch)
Schweizerisches Bundesgericht
Frau Dr. jur. L____
Schweizerhofquai 6
6004 Luzern

Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: g____@bern.ch; l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch, l____@bger.admin.ch und Pressestellen Schweiz


Bern, 7. Januar 2015
(erhalten am 15.01.2015)


Verfügung vom 7. Januar 2015
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin L____, Präsidentin.

Verfahrensbeteiligte
Fritz Müller99,
Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Bern,
Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 16. Juli 2014.


Verfügung


99_999/2014

Nachfrist zur Vorschussleistung gemäss Art. 62 Abs. 3 Bundesgerichtsgesetz (BGG)

1.
Fritz Müller99 gegen die Einwohnergemeinde Bern, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 16. Juli 2014 (999 99 999 SH und 999 99 999 SH)

2.
Weil Ihr Kostenvorschuss von Fr. 500.- bis heute nur teilweise eingegangen ist (bisher eingegangene Zahlung mit Valutadatum 15. Dezember 2014: Fr. 60.-), wird Ihnen eine nicht erstreckbare Frist zur Vorschussleistung des fehlenden Betrags von Fr. 440.- bis zum 20. Januar 2015 angesetzt (1).

3.
Der Betrag ist innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Gerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder – bei Erteilung eines Zahlungsauftrages an die Post oder an eine Bank – einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden/Gesuch stellenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG). Bei Erteilung eines Zahlungsauftrags hat die Beschwerde führende/Gesuch stellende Partei der Gerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist. Unterbleibt die Einreichung der Bestätigung und wird der Vorschuss nicht innerhalb der Nachfrist dem Konto der Gerichtskasse gutgeschrieben, tritt das Bundesgericht mangels Nachweises der rechtzeitigen Vorschusszahlung auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 62 Abs. 3 BGG).

4.
Die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses gilt nicht als Rückzug des Rechtsmittels; dieser muss schriftlich erklärt werden.

Alle Eingaben in dieser Sache sind unter Angabe der Geschäftsnummer an das Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu adressieren.

Im Auftrag des Instruktionsrichters I.
sozialrechtliche Abteilung

Die Bundesgerichtskanzlei

Beilage: Einzahlungsschein


(1) Der Betrag ist innerhalb der Frist in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Gerichtskasse (Postkonto 10-674-3; IBAN CH17 0900 0000 1000 0674 3; SWIFT Code/BIC POFICHBEXXX) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder – bei Erteilung eines Zahlungsauftrages an die Post oder an eine Bank – einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden/Gesuch stellenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) mit Vermerk „8C_588/2014 Vr“. Plus innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank bei der Gerichtskasse einzureichen.