Wenn Hartzer zwangsweise psychiatrisiert und eingewiesen werden

Thema heute: Für Nothilfe in der Schweiz offenbar niemand zuständig sein soll. Somit die Betroffenen zwangsläufig verwahrlosen müssen. Wird ein solcher Mensch früher oder später verwahrlost aufgegriffen, dieser zwangsweise psychiatrisiert und eingewiesen wird.

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

#tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b250143


Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (m___@justice.be.ch)
Einschreiben
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Herrn M____
Speichergasse 12
CH-3011 Bern, BE

Als Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g____@bern.ch; l___@bger.admin.ch; l___@bger.admin.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 05. November 2015




Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit
und Verfassungsbeschwerde, Nachtrag 2


für

Herrn Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Beschwerdeführer (am 05.11.2015 ohne anwaltliche Verbeiständung) -

gegen

Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern

und

Regierungsstatthalteramt, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
- Beschwerdegegnerin -

betreffend

Sozialhilfe, Nicht-Anhandnahme, Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Verfügung der Einwohnergemeinde Bern vom 09. Juni 2015 in der Hauptsache – b25083, Nachtrag 2

Sehr geehrter Herr M___

1) Dieses vorliegende Schreiben (Nachtrag 2, b250143) ergänzt die Beschwerdeeingabe aus der Serie b250XX, ergänzt die Eingabe vom 30. Juli 2015 (b250128), legitimiert durch den Antrag aus Ziff. 5-6, S.7 und weitere.


Nachtrag 2

2) Um Nothilfe bei der Gemeinde Bern beantragen zu können, haben bei der EG Bern im Zeitraum ab 01. März 2014 zwei Richtlinien gegolten, an denen sich der Bittsteller, Geschädigte und Beschwerdeführer offenbar hätte orientieren müssen.

Zu den Vorgaben der EG Bern:
a) Bittstellende dürfen nur bei der sog. „Glasscheibe“ Gutscheine beziehen und
b) Unterlagen elektronisch abgeben zu wollen, wurde von der EG Bern nicht akzeptiert.

Die Nicht-Anhandnahme baute ausschliesslich aufgrund dieser Sachlage auf.

3) Nach der neuen Unterstützungsperiode, ab 01.08.2015, gelten bei der EG Bern offenbar neue und andere Regeln.
a) der Bittsteller wird an Herrn L___ in Ostermundigen verwiesen, damit der BF dort Gutscheine beziehen könne.
b) die Abteilung von Herrn L___ jedoch verneint vehement dieses Vorgehen – nachzulesen im Entscheid RSH vom 29.09.2015 (b26007).

Mit Resultat – die festgeschriebenen Artikel in der Schweizerischen Bundesverfassung, das StGB, alle EMRK Prinzipien, Grundrechte und Menschenrechte werden vollständig ausser Kraft gesetzt, Fakt ist – der Bittsteller erhält keine Nothilfe. Der Bittsteller weder Nahrung, Kleidung noch eine warme Bleibe nach Art. 12 BV und [?] erhält – am 05.11.2015 sind es gesamthaft 796 Tage.

Beweismittel
Entscheid RSH vom 29.09.2015 (b26007)
- beizuziehen -

4)
Zwischenergebnis:
Die EG Bern sich mutmasslich erneut rechtsmissbräuchlich verhält – je nach Situation offenbar die eine, oder die andere Richtlinie gilt und als Massstab der Dinge herangezogen wird. Weder die Glasscheibe noch elektronische Eingaben als Gründe für die erneute Nicht-Anhandnahme des Nothilfeantrags ab 01. August 2015 „vorgeschoben“ werden, neu offenbar nicht die gleichen Bedingungen gelten, dass neu „andere“ für Nothilfe zuständig sein sollen, als unumstössliche Tatsache im Zusammenhang der Gutscheine ins Feld geführt und mit Entscheid RSH vom 29.09.2015 bestätigt wird.

Offenbar mit Ziel, um Kosten zu sparen Bittstellenden keine Nothilfe gewährt wird? Wie anders lässt sich ein solches Verhalten interpretieren?

In diesem Zusammenhang der Verdacht aufkommt und zwischenzeitlich belegt ist, indem Behörden Bittstellenden keine Sachleistungen zukommen lassen – vom Gesetz her sie verpflichtet wären, diese Randgruppe innert kürzester Zeit verelendet. Menschen dadurch verwahrlosen, zwangsläufig verwahrlosen müssen. Wird ein solcher Mensch früher oder später verwahrlost aufgegriffen, es vom Gesetz her vorgesehen ist, dass diese zwangsweise psychiatrisiert und eingewiesen werden.

Eine solche Situation künstlich herbeizuführen einer westlichen Gesellschaft unwürdig, unethisch, untragbar, unrechtstaatlich, unmoralisch und verwerflich ist – hierbei auf die Abmahntexte verwiesen wird.

Beweismittel
Abmahntexte, tapschweiz.blogspot.ch (abgerufen am 05.11.2015)


5) Dem Antrag erneut stattzugeben sei, werden Gründe ermittelt und gefunden, die für das Verfahren als wichtig erachtet, die zum heutigen Zeitpunkt als noch unwichtig erachtet werden oder noch unbekannt sind, diese zu einem späteren Zeitpunkt eingegeben werden können.

6) Das Dossier hiermit vollständig sein müsste. Falls dem nicht so wäre, der BF jederzeit dazu bereit ist, weitere notwendige oder fehlende Unterlagen der VGKB zukommen zu lassen.
- mit Vorbehalt (!) -
- weitere Beweismittel /Begehren / Anträge ausdrücklich vorbehalten bleiben -

Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/11/b250143.html (anonymisiert)

Die Sachverhalt Darstellungen mit Nachtrag 2 ergänzte die Hauptbeschwerde – diese müsste somit hinreichend begründet sein. Um wohlwollende Prüfung und entsprechende Gutheissung wird höflich ersucht.

Unter Würdigung der Beweislage bitte ich Sie um Kenntnisnahme und danke Ihnen bestens für Ihre Bemühungen.

Stets gerne mit Überflüssigem beschäftigt – freundliche Grüsse.


Bern, 05. November 2015



Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99



Fritz Müller99
(Beschwerdeführer/Antragssteller/BF)

Dreifach

Als Mailkopie an: m___@justice.be.ch (persönlich adressiert)

Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Beilagen erwähnt

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b250143 ist der Geschädigte, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – der Geschädigte sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.