Es stelle keine Straftat dar, wenn Sozialämter nothilfeantragstellende Menschen abweisen – mit Feststellung Obergericht Schweiz

Thema heute: D.h. konkret für die Betroffenen – keine Essensgutscheine, keine Notunterkunft, kein Zugang zum Gesundheitswesen.

Quergedacht – im Zeitfenster von 5 Jahren sind in Auschwitz ca. 1'150'000 Menschen umgekommen. Auch auf 5 Jahre gerechnet sind im Zusammenhang mit der «Agenda 2010», bzw. Hartz-IV und TAP Schweiz grob geschätzt 225'000 Menschen umgekommen.

In diesem vorliegenden Beschluss geht es somit nicht um eine „Bagatelle“. Auf 5 Jahre gerechnet gab es bis heute ca. 660'000 Hartz-IV Opfer in Europa – von der Anzahl her sind dies also halb so viele Opfer wie es in Auschwitz im 2. Weltkrieg gegeben hat. Die Zahlen sind höher, denn die Agenda 2010 gibt es bekannterweise schon länger als 5 Jahre!

Ich werde den Gedanken nicht los, dass Auschwitz irgendwie „dezentralisiert“ und in unsere Dörfer und Städte verlegt worden ist – kann das sein? Auschwitz findet vor unseren Türen statt und wir sehen es nicht einmal?

Fazit – in 5 Jahren kann viel passieren. Auf dieses Zeitfenster gerechnet lassen sich nachstehende Zahlen ableiten:
Auschwitz = ~1'300'000 Opfer
Agenda 2010 = ~660'000 Opfer

Auschwitz = 1'150'000 Tote
Agenda 2010 = 225'000 Tote
(Quelle: Wikipedia u. Scoop.it)

Werden „wir“, die nichts dagegen unternehmen, mit dieser grossen Schuld umgehen können?

Zu den Eingaben/Verfügungen
- Anzeige (b26008)
- Verfügung (b26015)
- Widerspruch, eingereicht beim Obergericht (b26016)
- Obergericht Verfügung I/II (b26017)
- Obergericht Verfügung II/II (b26018, dieses Dokument)
- Widerspruch, eingereicht beim Bundesgericht (b26019)
- Urteil/Verfügung Bundesgericht (b260xx)
- Widerspruch, eingereicht beim EGMR (b260yy)

Ohne weiteren Kommentar:

Herzlichst


Anita

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

#tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ #bgetweet http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b26018

Absender (s____@justice.be.ch)
S___, Obergericht des Kt. BE, Hochschulstr. 17, 3001 Bern


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Einschreiben
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
CH-9999 Bern, BE

Als Beweismittel per Mail an
Cc: g____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g____@bern.ch; l___@bger.admin.ch; l___@bger.admin.ch; m___@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 27. Januar 2016




Beschluss

Besetzung
Div. Oberrichter (in Verantwortung von S___), Gerichtsschreiber X___


Verfahrensbeteiligte
Leuzinger Susanne, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern
- Beschuldigte -

Grädel Rolf, p.A. Generalstaatsanwaltschaft Kt. BE, Maulbeerstr. 10, 3011 Bern
- Beschuldigter -

von Gunten Stefan, Sozialdienst, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern
- Beschuldigter -

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Strafkläger/Beschwerdeführer -


Gegenstand
Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Nichtanhandnahme von Nothilfe-Anträgen durch Sozialdienst, Nichtweiterleitung von Eingaben und Beweismitteln ans Bundesgericht.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. Dezember 2015 (BM 99 99999)



Erwägungen:
1.
1.1 Am 4. November 2015 reichte Fritz Müller99 gegen Susanne Leuzinger, Rolf Grädel and Stefan von Gunten Strafanzeige ein. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Verfahren nicht an die Hand, wogegen Fritz Müller99 am 23. Dezember 2015 Beschwerde erhob.

1.2 Mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 forderte die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer auf, innert Frist von zehn Tagen eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten.

2. Die verlangte Prozesskostensicherheit wurde von dem Beschwerdeführer nicht geleistet, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten 1st (Art. 383 Abs. 2 StPO).

3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind demzufolge dem Strafkläger aufzuerlegen.



Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Zu eröffnen:
- dem Strafkläger/Beschwerdeführer Müller99
- der Beschuldigten Leuzinger
- dem Beschuldigten Grädel
- dem Beschuldigten von Gunten
- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten)

Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/02/b26018.html (anonymisiert)


Bern, 27. Januar 2016

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen

Der Präsident i.V.:
X___ (in Verantwortung von S___)

Der Gerichtsschreiber:
Y___


Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.


Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal federal 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde (b26019) in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. and 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.