Der Krieg mit der Krankenkasse geht in eine weitere Runde

Thema heute: einige Krankenkassen möchten obdachlose Menschen möglichst viele Zahlungsbefehle ausstellen – in Bezug auf die Gebühreneinnahmen – ein lukratives Geschäft.

Fritz Müller99 ist der Meinung, dass es machbar sein müsste, ausstehende Krankenkassen Monatsprämien oder eine oder mehrere Behandlungskostenrechnungen als eine Forderung gegenüber dem Versicherungsnehmer, und in einem Male über ein Betreibungsbegehren, welches für den Obdachlosen mit einmaligen Gebühren verbunden ist, über das Betreibungsamt dem (Nicht-Mehr-) Versicherten in Rechnung zu stellen. Dadurch entsteht dem Obdachlosen nur eine einmalige Gebühr pro Zahlungsbefehl.

Zu der Verfügung/Einsprache
- Verfügung (b27010)
- Einsprache (b27011, dieses Dokument)

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

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Permalink b27011

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern



Empfänger (mail@krankenkasse.ch)
EINSCHREIBEN
Krankenkasse Rechtsabteilung
Bern



Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 10. Februar 2016




Beschwerde gegen den Krankenkassen Entscheid vom  27. Januar 2016

für

Herrn Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Beschwerdeführer -

gegen

Krankenkasse, Rechtsabteilung, Bern
- Beschwerdegegnerin -

betreffend

Teilrechtsvorschlag Nr. 99999999


I. Rechtsbegehren
1) Der angefochtene Entscheide der Krankenkasse vom 27. Januar 2015 sei im Grundsatz bezogen auf die erlassenen / erhobenen „(Zusatz-) Gebühren“(*) insofern abzuweisen.

(*) Unter (Zusatz-) Gebühren, nachfolgend „Gebühren“ genannt a) Mahnkosten b) Verzugszinsen und c) Betreibungskosten  d) usf. zu verstehen ist.

2) Wenn Obdachlose die Krankenkassenprämien nicht einbezahlen, werden diese früher oder später betrieben. Daran ist nicht auszusetzen – wird der Intervall der Betreibung jedoch zu kurz gewählt, also z.B. pro Monat eine Betreibung, dann entstehen dem Schuldner astronomische Kosten alleine durch die anfallenden Betreibungs- und Mahngebühren. Das wissen die zuständigen Behörden und verdienen dadurch pro Jahr unrechtmässig Millionen an ihrer eigenen Bevölkerung. Nach Art. 105b KVV die Versicherer ermächtigt sind, „angemessene Bearbeitungsgebühren zu erheben“. Fritz Müller99 ist der Meinung, wird der Schuldner in zu kurzen Abständen betrieben, dies auf die Gebühren bezogen weder „angemessen“, sondern als Wucher und ausnützen einer Notlage anzusehen ist. Die erhobenen „Gebühren“ in beschriebenem Umfang (Ziff. 9-11) in Abklärung zu bringen sei.

3) Das Sozialamt Bern rückwirkend Gebühren im Budget der Grundsicherung nicht mit einrechnet, auch sollte dem Beschwerdeführer, nachfolgend „BF“ genannt, in einem langjährigen Rechtsstreit im Nachhinein Recht widerfahren und ihm seine Grundsicherung rückwirkend ausbezahlt werden. Der BF ein verfassungsmässig garantiertes Recht auf ein Existenzminimum nach SKOS zusteht. Diese Gebühren demnach nach SKOS nicht einberechnet würden, somit dem BF einen realen Betrag zur Verfügung stünde, der sich unterhalb des Existenzminimum (Grundsicherung) nach SKOS bewegen würde. Diesen Aspekt zu Berücksichtigen und in Abklärung zu bringen sei.

Eventualiter
4) Die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Krankenkasse zurückzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

Prozessantrag
5) Der angefochtene Entscheid der Krankenkasse vom 27. Januar 2016 sei, „soweit darauf einzutreten ist.." als Teilentscheid zu qualifizieren.

Eventualiter
6) Der angefochten Entscheid der Krankenkasse vom 27. Januar 2016 sei als Zwischenentscheid zu qualifizieren.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -


II. Formelles
7) Bei dem angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid. Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 58 ATSG beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Beschwerde geführt werden.

8) Die Beschwerdefrist beträgt in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 BGG 30 Tage. Der Entscheid der Krankenkasse wurde dem BF am 28. Januar 2016 zugestellt. Mit heutiger Eingabe wird die Beschwerdefrist gewahrt.


III Sachverhalt
9) Der BF seit mehreren Jahren von der Gemeinde Bern, vertreten durch das Sozialamt Bern unrechtmässigen Vollsanktionen mit zurzeit hängigen Beschwerden sich in Bezug auf seine Grundsicherung ausgesetzt sieht, er aus diesem Grund die geschuldeten Prämien wie die erhobenen Gebühren ausgewiesenermassen nicht begleichen kann.

Der Teilrechtsvorschlag seitens BF sich ausschliesslich auf den Umfang der erhobenen Gebühren bezieht und nur dieser Sachverhalt Gegenstand der vorliegenden Beschwerde darstellt.

Beweismittel
Einspracheentscheid Krankenkasse vom 27. Januar 2016 (b27010), Beilage
Blog tapschweiz.blogspot.ch (abgerufen am 10.02.2016)


10) Die Krankenkasse hat in Vergangenheit bewiesen, dass sie technisch in der Lage ist, vier oder fünf ausstehende Monatsprämien oder eine oder mehrere Behandlungskostenrechnungen als eine Forderung gegenüber dem Versicherungsnehmer, und in einem Male über ein Betreibungsbegehren, welches für den BF mit einmaligen Gebühren verbunden ist, über das Betreibungsamt dem Versicherten „in Rechnung zu stellen“. Daraus erkennbar wird, dass die Krankenkasse auf diese Weise eine ökonomische und vor allem eine humane Denkweise zur Anwendung bringt und teils auch umsetzt. Notsituationen von einzelnen Individuen somit i.d.R. nicht ausnützt, denn die Krankenkasse könnte möglicherweise für jeden Monat einzeln, bzw. für jeden ausgestellten Rechnungsbetrag ein Betreibungsbegehren beim säumigen Versicherten einleiten?

Infolge Unkenntnis der Rechtslage der BF nicht weiss, ob es rechtens ist, wenn die Krankenkasse z.B. 4-12x pro Jahr die Versicherten betreiben dürften, mit entsprechenden Kostenfolgen für den Versicherten, oder – wenn die Sachlage eindeutig ist und die versicherte Person seit Jahren nicht imstande ist, Prämien und Behandlungskostenrechnungen begleichen kann ob in dieser Situation es angebracht, rechtens und verhältnismässig erscheint, wenn die Krankenkasse z.B. nur ein oder zwei Mal pro Jahr eine Betreibung einleitet um nicht unnötig hohe Zusatzgebühren zu generieren, die dem Versicherungsnehmer angelastet werden müssten? Der BF im Umgang mit Ressourcen verpflichtet ist sparsam umzugehen, er demnach dem Sozialamt Bern gegenüber auch in der Pflicht steht, alles nur erdenklich Mögliche, welches zur Abklärung der vorgetragenen Sachlage dienlich ist, in Abklärung zu bringen, ihm in dieser Situation nichts anderes übrig bleibt, als diese „Rechtsunsicherheit“ in Form dieser Beschwerde abzuklären.

11)
Zu den Rechtsbegehren – zusammengefasst
Es macht einen wesentlichen Unterschied, werden einem Sozialhilfebezüger a) 4-12x pro Jahr Mahn- und vor allem Betreibungsgebühren verrechnet (Ziff. 1-3), oder b) nur ein bis zwei Mal pro Jahr. Die Einsprache seitens BF rügt dementsprechend auch nicht alle von der Krankenkasse eingeleiteten Betreibungen gerichtet an den BF, sondern einzig die mit der Nummer 9999999, denn diese ist dem Punkt A zuzuordnen und wäre somit vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern gemäss Rechtsbegehren in Abklärung zu bringen. Damit sind die Eingangs gestellten Rechtsbegehren (Ziff. 1-3) hinreichend begründet und es wird höflich um wohlwollende Prüfung und entsprechende Gutheisung ersucht.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/02/b27011.html

Stets gerne mit Überflüssigem beschäftigt – freundliche Grüsse.

Bern, 10. Februar 2016


In der Beschwerdesache legitimiert


Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99




Fritz Müller99, Beschwerdeführer

Zweifach (b27011)

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b27011 ist der Beschwerdeführer, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – der Beschwerdeführer sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.