CH: Wie Verantwortliche den Ball hin und her und hin und her schieben

Thema heute: da war doch kürzlich ein Notfall. Der Patient hat via Anmeldeformular vor der Behandlung angegeben, dass er von der Gemeinde Bern eine Kostengutsprache benötige. Nur schade, dass der Betroffene offenbar auf eine solche Kostengutsprache jahrelang warten muss?

Ich denke, es ist an der Zeit, bei der Gemeinde Bern erneut nachzufragen auf welchen Irrwegen sich diese Kostengutsprache denn befände.

In diesem Schreiben bezieht die behandelnde Klinik zum vorliegenden Fall Stellung.

Aktuelle Korrespondenz
- Rückzug Rechsvorschlag Nr. 9999999 (b26026)
- Stellungnahme Fritz Müller99 (b26027)
- Stellungnahme behandelnde Klinik (b26028, dieses Schreiben)
- Fritz Müller99 fragt bei der Gemeinde Bern nach (b26029)

Ohne weiteren Kommentar:

Herzlichst


Anita

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

#tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ #bgetweet http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b26027

Absender (z__@fin.unibe.ch)
Universität Bern


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
CH-9999 Bern, BE

Als Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g____@bern.ch; m___@justice.be.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 28. Februar 2017



Kein Rückzug des Rechtsvorschlags Betreibung-Nr. 99999999
Ihr Schreiben vom 30.01.2017, ZPV-Nr. 88888888 via Y____

Sehr geehrter Fritz Müller99

Ich beziehe mich auf Ihre E-Mail an X____ vom 18. Februar 2017 sowie meine Empfangsbestätigung per E-Mail vom 20. Februar 2017.

Wie bereits mitgeteilt, war uns Ihr Fall nicht bekannt. Wir haben diesen geprüft und teilen Ihnen nachfolgend unsere Einschätzung mit.

Am 29. Juli 2016 und am 23. August 2016 haben Sie Behandlungen der zahnmedizinischen Kliniken der Universität Bern in Anspruch genommen. Hierzu wurden Ihnen mit Rechnungsdatum 3. August 2016 und 31. August 2016 zwei Rechnungen über CHF 196.85 und CHF 201.55 gestellt. Sie erhalten die erwähnten Rechnungen nochmals in der Beilage. Die Rechnungen sowie die anschliessenden Mahnbelege (pro Rechnung je eine Zahlungserinnerung, eine Mahnung sowie eine Betreibungsandrohung) wurden an die Nirgendwostrasse 99 in Bern gesandt. Gemäss Ihrem Schreiben vom 18. Februar 2017 wird dieser Briefkasten weiterhin geleert. Wir gehen daher davon aus, dass die Rechnungsbelege zugestellt werden konnten.

Sie haben als Patient Dienstleistungen der zahnmedizinischen Kliniken bezogen. Die Gebühr für die bezogenen Dienstleistungen ist vom Patienten geschuldet. Die Rechnungen könnten nur dann an einen gegebenenfalls zuständigen Sozialdienst geschickt werden, wenn dieser eine Kostenübernahme unterschriftlich bestätigt hätte. Solange dies nicht der Fall ist, ist es der Universität Bern weder möglich noch wäre dies überhaupt zulässig, die Sie betreffende Rechnung an den Sozialdienst zu schicken.

Für beide Behandlungstermine liegen den zahnmedizinischen Kliniken keine unterzeichneten Formulare des Sozialdienstes der Stadt Bern vor, welche die Kostenübernahme der Zahnbehandlung durch den Sozialdienst der Stadt Bern bestätigen (Kostenvoranschlag). Aus den genannten Gründen wurden die Rechnungen an Ihre Privatadresse ausgestellt. Die Weiterleitung der Rechnungen an eine gegebenenfalls kostenübernehmende Stelle liegt in der Verantwortung des Leistungsbezügers. Bezüglich der Bereitschaft zur Kostenübernahme durch den Sozialdienst der Stadt Bern können wir keine Aussagen machen.

Da die Rechnungen auch nach Zustellung der Betreibungsandrohungen (3. Mahnbeleg) nicht beglichen wurden, wurden die Rechnungen zur Einleitung des Inkassoverfahrens an die Steuerverwaltung des Kantons Bern abgetreten. Das Inkassoverfahren für die Rechnung 99999999 vom 3. August 2016 über CHF 196.85 wurde bereits eingeleitet. Sie haben gegen dieses Verfahren Rechtsvorschlag erhoben. Da auch die Rechnung 88888888 vom 31. August 2016 über CHF 201.55 bis anhin nicht beglichen wurde, wird auch dort ein Inkassoverfahren durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern eingeleitet werden.

In Ihrem Schreiben vom 18. Februar 2017 bestreiten Sie den Bezug der zahnmedizinischen Leistungen nicht. Wir empfehlen Ihnen daher, den Rechtsvorschlag zurückzuziehen und gemeinsam mit der Steuerverwaltung des Kantons Bern die Abzahlung der offenen Rechnungen in Raten zu vereinbaren.

Besten Dank für Ihre Kenntnisnahme.

Nachzulesen unter » tapschweiz.blogspot.ch/2017/03/b26028.html (anonymisiert)

Freundliche Grüsse
Z___, Universität Bern